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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen - Gebührensatzung - MaSGS) vom 10. August 2005

Aufgrund der Artikel 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

Die Stadt Regensburg erhebt für die Benutzung der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen Gebühren.

§ 2
Gebührentatbestand

Der die Gebühr begründende Tatbestand ist die Benutzung der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen.

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Einrichtung der Mittagsbetreuung aufgenommen wird, sowie diejenigen, die das Kind zu einer derartigen Einrichtung angemeldet haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4
Gebührenmaßstab

Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Dauer des Besuches der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen.

§ 5
Gebührensatz

(1) Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat des Besuches der Mittagsbetreuung an Schulen

bei 1 - 2 Tagen in der Woche bis 13.30 Uhr:     18,50 €
bei 3 - 5 Tagen in der Woche bis 13.30 Uhr:     39,00 €
bei 1 - 2 Tagen in der Woche bis 14.00 Uhr:     24,50 €
bei 3 - 5 Tagen in der Woche bis 14.00 Uhr:     54,00 €
bei 1 - 2 Tagen in der Woche bis 17.00 Uhr:     35,00 €
bei 3 - 5 Tagen in der Woche bis 17.00 Uhr:     75,00 €

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 sind in voller Höhe zu entrichten, auch wenn die Einrichtung der Mittagsbetreuung an Schulen nicht an allen Tagen eines Monats geöffnet ist, das Kind vorübergehend abwesend ist oder ein Platz (gleichgültig aus welchen Gründen) freigehalten wird.

Abweichend von Satz 1 werden die Gebühren nach Absatz 1 für die Tage, an denen eine Einrichtung der Mittagsbetreuung aufgrund eines Streiks ersatzlos geschlossen war, rückerstattet, vorausgesetzt die Einrichtung der Mittagsbetreuung war an mindestens 5 Betreuungstagen pro Betreuungsjahr streikbedingt geschlossen.
Diese Regelung gilt nicht für Betreuungstage, an denen während eines Streiks ein Platz in einer anderen Gruppe der Einrichtung der Mittagsbetreuung in Anspruch genommen wurde.

Für das Jahr 2015 gilt abweichend von den obigen Regelungen folgende Sonderregelung:

Die Gebühren nach Absatz 1 werden für die Tage, an denen eine Einrichtung der Mittagsbetreuung aufgrund eines Streiks ersatzlos geschlossen war, rückerstattet, vorausgesetzt das Kind hat an diesen Tagen nicht in einer anderen Gruppe der Einrichtung der Mittagsbetreuung einen Platz in Anspruch genommen.

§ 6
Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung der Mittagsbetreuung an Schulen.

§ 7
Fälligkeit

Die Gebührenschuld für die Benutzung der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen wird jeweils am ersten Werktag eines Monats im Voraus für den gesamten Monat fällig.

§ 8
Gebührenermäßigung

(1) Soweit sämtlichen Gebührenschuldnern die Aufbringung der Gebühren nach § 5 aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist, können die Gebühren ermäßigt werden. Für die Festlegung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, §§ 87 und 88 des Sozialgesetzbuches (SGB XIII) entsprechend. Bei der Feststellung nach Satz 2 ist jeweils von demjenigen Gebührenschuldner auszugehen, der zur Entrichtung der Gebühren am ehesten in der Lage ist.

(2) Gebührenermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind Bescheinigungen über das Einkommen der Familie sowie über geltendgemachte besondere Belastungen beizufügen.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 18. Juni 1997 (AMBl. Nr. 26 vom 30. Juni 1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. März 2004, AMBl. Nr. 18 vom 26.04.2004) außer Kraft.