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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen der Stadt Regensburg (Mittagsbetreuung an Schulen - Gebührensatzung - MaSGS) vom 30. April 2024

Aufgrund der Artikel 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht

Die Stadt Regensburg erhebt für die Benutzung der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen Gebühren auf Grundlage dieser Satzung.

§ 2
Gebührentatbestand

(1) Die Gebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Mittagsbetreuungs-einrichtung.

(2) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall von vorübergehender Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit fort.

§ 3
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Betreuungseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Mittagsbetreuung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats (im Folgenden: Monat). 

(2) Bei Aufnahme oder Ausscheiden eines Kindes während eines Monats entsteht mit dem Tag der Aufnahme für diesen Monat die volle Gebühr, die zu entrichten ist. Bei Ausscheiden eines Kindes während des laufenden Monats ist dennoch die volle Gebühr für den angefangenen Monat entstanden und zu entrichten.

(3) Für den Monat August entsteht keine Gebühr. Die Gebühr entsteht damit für maximal 11 Monate im Kalenderjahr.

§ 5
Fälligkeit und Zahlungsweise der Gebühren

(1) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig.

(2) Wird ein Kind während eines Monats aufgenommen, wird die Gebühr sofort fällig.

(3) Barzahlungen sowie Ratenzahlungen sind nicht möglich.

§ 7
Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Anzahl der gebuchten Tage (Buchungstage) und deren zeitlicher Umfang (Buchungszeit).

(2) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung, wenn die gebuchte Zeit nicht vollkommen ausgenutzt wird.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung, wenn die vollumfängliche Buchungszeit aufgrund triftiger Gründe vom Träger ausnahmsweise nicht erfüllt werden kann.

(4) Eine Änderung der Buchungstage und Buchungszeit ist gemäß § 9 Abs. 3 der Benutzungssatzung für die Mittagsbetreuung an Schulen (MaSBS) zum ersten des nächsten Monats möglich.

§ 7
Gebührensatz

Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat des Besuchs der Mittagsbetreuung an Schulen entsprechend der Buchungstage und Buchungszeit:

Kurze Gruppe:

bei 2 Tagen in der Woche bis 14 Uhr: 30,00€

bei 3 Tagen in der Woche bis 14 Uhr: 45,00€

bei 4 Tagen in der Woche bis 14 Uhr: 60,00€

bei 5 Tagen in der Woche bis 14 Uhr: 75,00€

 

Verlängerte Gruppe:

bei 2 Tagen in der Woche bis 16 Uhr: 42,00€

bei 3 Tagen in der Woche bis 16 Uhr: 63,00€

bei 4 Tagen in der Woche bis 16 Uhr: 84,00€

bei 5 Tagen in der Woche bis 16 Uhr: 105,00€

§ 8
Gebührenerlass

Wird die Mittagsbetreuung in einem Schuljahr länger als 10 gebuchte Öffnungstage ohne Ersatz betriebsbedingt oder aufgrund Streiks geschlossen, so wird je darüberhinausgehendem geschlossenem und gebuchten Öffnungstag 1/20 der in diesem Monat angefallenen Gebühr rückerstattet. Pro Monat kann nicht mehr als die jeweilige Monatsgebühr zurückerstattet werden.

§ 9
Gebührenermäßigung

(1) Auf Antrag kann die Gebühr nach § 7 ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind.

(2) Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim bzw. durch das Amt für Jugend und Familie.

(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 7 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuungen an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen – Gebührensatzung – MaSGS) vom 10. August 2005 (zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Juli 2015, AMBl. Nr. 40 vom 28. September 2015) außer Kraft.

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