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Satzung über die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen der Stadt Regensburg (Mittagsbetreuung an Schulen - Benutzungssatzung - MaSBS) vom 30. April 2024

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1
Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Regensburg betreibt ihre Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Aufzählung, der von der Stadt Regensburg betriebenen Einrichtungen der Mittags-betreuung in städtischer Trägerschaft, sind der Internetseite der Stadt Regensburg (www.regensburg.de) zu entnehmen.

(3) Die Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen in städtischer Trägerschaft dienen der Betreuung von Grundschulkindern jeweils nach Unterrichtsschluss.

§ 2
Personal

Die Stadt Regensburg stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Mittagsbetreuungseinrichtungen notwendige geeignete Personal.

§ 3
Anmeldeverfahren

(1) Die Aufnahme setzt einen Antrag der Personensorgeberechtigten des Kindes zur Aufnahme des Kindes in einer Mittagsbetreuungseinrichtung voraus. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei Antragstellung die im Anmeldeverfahren erforderlichen Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Sämtliche für eine Anmeldung notwendige Nachweise, sind mit dem Antrag, spätestens jedoch bis 30. April des laufenden Jahres, einzureichen. Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht oder beim Umfang der Arbeitszeit – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das öffentlich-rechtliche Besuchs- und Betreuungsverhältnis wird in der Anmeldung und zudem ergänzend in einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (sog. Betreuungsvertrag) geregelt (vgl. § 4 Abs. 7). Bei der Antragstellung haben die Personensorgeberechtigten in einem Betreuungsvertrag mit der Stadt Regensburg Buchungstage und Buchungszeit für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht.

(3) Anmeldungen die nach dem 30. April des laufenden Jahres oder während des laufenden Schuljahres eingehen, werden auf eine Warteliste (§ 4 Abs. 4) aufgenommen.

(4) Die Anmeldung zur Mittagsbetreuung an den Schulen ist freiwillig.

§ 4
Aufnahmeverfahren

(1) Aufgenommen werden Kinder, die die Grundschule besuchen, der die jeweilige Einrichtung der Mittagsbetreuungseinrichtung angegliedert ist.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder für das kommende Schuljahr entscheidet die Stadt Regensburg im Benehmen mit der Schulleitung und teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten mit.

(3) Die Aufnahme in die Mittagsbetreuung erfolgt nach Maßgabe der frei gewordenen Plätze. Die Höchstzahl der aufzunehmenden Kinder richtet sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot. Liegen an einem Standort mehr Anmeldungen vor als Plätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die Platzvergabe auf Grundlage der Anlage 1 „Auswertung der Platzvergabe – Mittagsbetreuung“, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Aufgrund eventuell fehlender Plätze werden nicht aufgenommene Kinder in einer Warteliste für das jeweilige Betreuungsjahr geführt. Auf der Warteliste wird eine Rangfolge gemäß der Punktevergabe nach „Auswertung der Platzvergabe – Mittagsbetreuung“ (Anlage 1) ermittelt. Bei neu eingehenden Anträgen wird die Warteliste unmittelbar nach Punktevergabe aktualisiert. Freiwerdende Plätze werden unverzüglich gemäß der ermittelten Rangfolge der Warteliste vergeben.

(5) Die Aufnahme erfolgt unbefristet für die Zeit, die das Kind die Grundschule, der die Einrichtung der Mittagsbetreuung angegliedert ist, besucht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreuungsbedarf jedes Schuljahr erneut nachgewiesen wird. Zum Nachweis sind auf Aufforderung entsprechende Belege vorzulegen.

(6) Vormerkungen für das übernächste Betreuungsjahr werden in der jeweiligen Einrichtung nicht angenommen.

(7) Mit Zugang der Zusage der Aufnahme des Kindes kommt ein öffentlich-rechtliches Betreuungsverhältnis mit den in der Anmeldung geregelten Inhalten zu Stande. Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (sog. Betreuungsvertrag) können hierzu ergänzende Regelungen getroffen werden.

§ 5
Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus der Mittagsbetreuungseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. Durch die schriftliche Abmeldung wird zugleich auch der Betreuungsvertrag gekündigt.

(2) Die Abmeldung mitsamt der Kündigung des Betreuungsvertrages ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

§ 6
Ausschluss

(1) Ein Kind ist mit sofortiger Wirkung vom Besuch einer Mittagsbetreuungseinrichtung ausgeschlossen, wenn es nicht mehr an der Grundschule beschult wird, der die Einrichtung der Mittagsbetreuungseinrichtung angegliedert ist. Der Betreuungsvertrag endet zu diesem Zeitpunkt ebenfalls. Eine Kündigung ist hierzu nicht erforderlich.

(2) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen ausgeschlossen werden, wenn

  1. es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 3 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
  2. es wiederholt nicht pünktlich abgeholt wurde,
  3. die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungstage und die vereinbarte Buchungszeit insoweit nicht einhalten,
  4. wiederholt schwerwiegend durch Benutzer wie auch der Personensorgeberechtigten gegen §§ 7 und 11 dieser Satzung oder gegen berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals verstoßen wurde,
  5. die Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung erheblich zum Nachteil des Kindes beeinträchtigt ist und das Betreuungsangebot nicht mehr erfüllt werden kann,
  6. die Personensorgeberechtigten, die für den Besuch der Mittagsbetreuungseinrichtung gemäß der städtischen Gebührensatzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung zu leistenden Gebühren in Höhe von insgesamt mindestens einem Monatsbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben,
  7. das Kind durch sein Verhalten die eigene Unversehrtheit oder die Unversehrtheit der anderen Kinder und Betreuungskräfte wiederholt und erheblich gefährdet und bisherige Maßnahmen, diesem Verhalten zu begegnen, erfolglos verlaufen sind,
  8. sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(3) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.

(4) Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 7
Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Leitung oder einer pädagogischen Kraft der Mittagsbetreuungseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Räume der Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen nicht betreten.

§ 8
Öffnungszeiten und Schließzeiten

(1) Die Mittagsbetreuungseinrichtungen sind an Schultagen von Montag bis Freitag geöffnet (Öffnungstage). An Tagen, an denen kein Schulunterricht stattfindet, wird die Mittagsbetreuung nicht angeboten.

(2) Die Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppen am Schultag unterscheiden sich hinsichtlich des Umfangs der angebotenen Betreuungszeiten. Die sog. „kurzen Gruppen“ bieten eine Betreuung bis maximal 14:00 Uhr an, die „verlängerten Gruppen“ bis maximal 16 Uhr.

(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Stadt Regensburg rechtzeitig in geeigneter Weise durch Aushänge, Elternschreiben oder auf der Interseite der Stadt Regensburg bekannt gegeben.

(4) Bei Personalengpässen kann es notwendig werden, dass der Träger zur Sicherstellung des Kindeswohls kurzfristig angemessene betriebsbedingte Einschränkungen bei den Öffnungszeiten und bei den Angeboten vornimmt.

(5) Die Beaufsichtigung der Kinder erfolgt nur innerhalb der Öffnungszeiten.

§ 9
Buchungstage und Buchungszeiten

(1) Es werden ausschließlich feste wöchentliche Buchungstage sowie einheitliche Buchungszeiten (§ 8 Abs. 2) angeboten. Die Mindestbuchungsdauer beträgt hierbei zwei Tage pro Schulwoche. Ein Wechsel der Buchungstage und Buchungszeiten ist nur nach Maßgabe des Absatz 3 möglich.

(2) Grundsätzlich müssen die Kinder aus förderrechtlichen Gründen bis zum Ende der jeweils vereinbarten Buchungszeit in der Mittagsbetreuung anwesend sein.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Träger einmalig oder regelmäßig eine vorzeitige Abholung von Schülerinnen und Schülern gestatten. Die Mitteilung hierüber muss schriftlich oder per E-Mail an die Betreuungskräfte der Gruppe erfolgen.

(3) Die Änderung der Buchungstage und -zeit kann im laufenden Betreuungsjahr jeweils zum ersten des nächsten Monats unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen beantragt werden und bedarf einer Anpassung des Betreuungsvertrags. Die Änderung der Buchungstage und -zeit kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nicht ausreichendes Personal oder freie Plätze zur Verfügung stehen.

§ 10
Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr für die städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an der Schule beginnt und endet mit dem jeweiligen Schuljahr.

§ 11
Regelmäßiger Besuch; Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

Die Mittagsbetreuungseinrichtung kann ihre Betreuungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

§ 12
Unfallversicherung

Kinder in Mittagsbetreuungseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

§ 13
Haftung

(1) Die Stadt Regensburg haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mittagsbetreuungseinrichtungen entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Stadt Regensburg haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mittagsbetreuungseinrichtungen ergeben, jedoch nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Regensburg zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 14
Gemeinnützigkeitsregelung

(1) Die städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Mittagsbetreuungseinrichtungen ist die Förderung der Erziehung durch die Betreuung von Kindern.

(3) Mittel der Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Regensburg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Mittagsbetreuungseinrichtungen.

(4) Die Stadt Regensburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Mittagsbetreuungs-einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Mittagsbetreuungseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Mittagsbetreuungs-einrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen ­– Benutzungssatzung – MaSBS) vom 10. August 2005 (AMBl. Nr. 35 vom 29. August 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. November 2015, AMBl. Nr. 2 vom 11. Januar 2016), außer Kraft.

§ 16
Übergangsregelung

(1) Betreuungsverhältnisse, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung begründet waren, werden fortgeführt (§ 4 Abs. 5).

(2) Für das Schuljahr 2023/2024 ist übergangsweise für Betreuungsverhältnisse, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung begründet waren oder im Schuljahr 2023/2024 neu entstehen, die Satzung über die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen – Benutzungssatzung – MaSBS) in der Fassung vom 10. August 2005 (AMBl. Nr. 35 vom 29. August 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. November 2015, AMBl. Nr. 2 vom 11. Januar 2016), anzuwenden.

(3) Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2024/2025 erfolgt bereits nach Maßgabe dieser Satzung.

 

Anlage

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3 und 4 MaSBS) – Auswertung der Platzvergabe – Mittagsbetreuung

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