Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf erlässt auf Grund Art. 22 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG - (FN BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272) i.V.m. Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - (FN BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), und Art. 7 Abs. 2 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes (FN BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325), und § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf sowie § 4 der Satzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlage folgende Satzung:
§ 1
Gebührentatbestand
Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS) erhebt Gebühren für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen durch Direktanlieferung außerhalb der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr, sofern diese Abfälle nicht durch die Ostbayerische Verwertungs- und Energieerzeugungsgesellschaft mbH (OVEG) entsorgt werden.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer diese Abfälle zu einer der nachstehend genannten Umladestationen anliefert oder anliefern lässt:
- Umladestation Amberg
- Umladestation Bayreuth
- Umladestation Cham
- Umladestation Kulmbach
- Umladestation Neumarkt
- Umladestation Regensburg
- Umladestation Straubing
- Umladestation Weiden
- Umladestation Schwandorf
- Umladestation Landshut (ab 01. Juli 2006)
- Umschlagplatz auf der Deponie Steinmühle des Landkreises Tirschenreuth
- Umschlagplatz auf der Deponie Silberberg des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof
- Umladestation MVA Landshut
Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Soweit nicht Pauschalgebühren gemäß Absatz 2 erhoben werden, wird die Gebühr nach dem Gewicht und dem Heizwert (HW) der angelieferten Abfälle erhoben.
Die Gebühr beträgt bei HW bis 16.000 kJ/kg |
je angefangene 10 kg | 1,14 EUR |
das sind für 1 t | 114,00 EUR |
Die Gebühr beträgt für bitumen- und teerhaltige Abfälle |
je angefangene 10 kg | 1,95 EUR |
das sind für 1 t | 195,00 EUR |
(2) Pauschalgebühren
Für Kleinanlieferungen werden in der Regel folgende Pauschalgebühren erhoben:
Für Anlieferungen mit
1. | Pkw (lnhalt des Standard-Kofferraums) oder bei sonstiger Art der Anlieferung einer vergleichbaren Kleinstmenge | | pauschal 5,00 EUR |
2. | Pkw mit besonderer Ladefläche, Dachträger o.ä. oder Pkw mit Anhänger mit einer Bordwand- oder Ladehöhe bis zu 0,5 m oder einer Ladefläche bis zu 2 m² | | pauschal 10,00 EUR |
3. | Kleinbus, Klein-Lkw oder Transporter (bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht) oder Pkw mit Anhänger mit einer Bordwand- oder Ladehöhe über 0,5 m oder einer Ladefläche bis zu 4 m² | | pauschal 15,00 EUR |
Soweit das mit der Pauschalgebühr nach den Nummern 2 oder 3 abgegoltene Gewicht erkennbar überschritten ist, wird die Gebühr nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle erhoben. Dabei wird bei Anlieferungen bis 100 kg eine Pauschalgebühr von 10,00 EUR und bei Anlieferungen bis 140 kg eine Pauschalgebühr von 15,00 EUR erhoben.
(3) Für den Fall, dass die Wiegeeinrichtung ausfällt, wird das tatsächliche Gewicht vom Betriebspersonal geschätzt.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebührenpflicht entsteht und wird fällig mit der Anlieferung in der Einrichtung. Für regelmäßige Anlieferungen eines Gebührenschuldners können die fälligen Gebühren für bestimmte Zeitabschnitte in einem Sammelgebührenbescheid festgesetzt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz in Kraft.