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Richtlinien der Stadt Regensburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpflegerin/des Heimatpflegers (m, w, d) der Stadt Regensburg vom 30. Januar 1986

(Beschluss des Stadtrates vom 30. Januar 1986, geändert durch Beschluss des Stadtrates von 3. März 1994 und vom 24. März 2022) (* Es handelt sich um verwaltungsinterne Richtlinien.) (**nichtamtliche Fußnote: veröffentlicht im MABl.Nr. 5/1981.)

§ 1
Grundlagen

(1) Die Stadt Regensburg bestellt für die sachkundige Beratung und Förderung zur Erfüllung der ihr durch Art. 83 und 141 der Bayer. Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zugewiesenen Aufgaben der Heimatpflege eine Heimatpflegerin/einen Heimatpfleger (m, w, d). Diese Person arbeitet ohne Bindung an Weisungen vertrauensvoll mit den Organen der Stadt und mit der Stadtverwaltung zusammen.

(2) Zur Heimatpflege soll eine Person bestellt werden, die aufgrund ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet ist.

(3) Die Stadt Regensburg kann bis zu zwei Stellvertretungen bestellen. Für diese gelten die Regelungen dieser Richtlinien entsprechend.

§ 2
Bestellung

(1) Die Heimatpflegerin/der Heimatpfleger (m, w, d) wird vom Stadtrat in der Regel nauf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Person kann durch den Stadtrat aus wichtigem Grund vorher abberufen werden.

(2) Vor der Bestellung werden die Bezirksheimatpflege, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und der Bayer. Landesverein für Heimatpflege gehört.

§ 3
Rechtsstellung

(1) Die Heimatpflegerin/der Heimatpfleger (m, w, d) ist ehrenamtlich tätig.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Heimatpflege (ehrenamtliche Tätigkeit, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Entschädigung) gelten die Art. 19 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und die zu Art. 20 a GO erlassene Satzung.

§ 4
Aufgaben

Die Heimatpflegerin, der Heimatpfleger (m, w, d) berät und fördert die Stadt Regensburg in allen bedeutsamen Angelegenheiten der Heimatpflege, insbesondere beim Vollzug des Bayer. Denkmalschutzgesetzes und bei Fragen des Planungs- und Bauwesens. Dabei gilt als Richtlinie die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 17.02.1981 über die Heimatpflege in den Landkreisen, kreisfreien Städten und großen Kreisstädten . Bedeutsam sind in der Regel Angelegenheiten, deren Entscheidung wegen ihrer heimatpflegerischen Tragweite in die Zuständigkeit des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses fällt und andere heimatpflegerisch besonders wichtige laufende Angelegenheiten.

§ 5
Geschäftsstelle

Für die Erfüllung der Aufgaben besteht die Möglichkeit, einen Büroraum zu benutzen und von der Stadt Regensburg werden die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1.1.1986 in Kraft.