Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Trägerschaft und Rechtsform
Die Stadt Regensburg unterhält das Projekt "Betreutes Wohnen für Erwachsene" als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Zweckbestimmung
(1) Zur Vermeidung oder Beseitigung von Obdachlosigkeit wird einzelstehenden Personen oder Ehepaaren, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, Wohnraum und soziale Betreuung in Wohnungen des Projektes "Betreutes Wohnen für Erwachsene" zur Verfügung gestellt.
(2) Das Betreute Wohnen für Erwachsene wird in Regensburg im Gebäude Geiersbergweg 11 durchgeführt.
§ 3
Benutzungsverhältnis
(1) Durch die Unterbringung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Wohnraum und auf eine bestimmte Gestaltung des Betreuten Wohnens für Erwachsene besteht nicht. Die Bereitstellung von elektrischer Energie oder Gas gehört nicht zu den der Stadt Regensburg obliegenden Leistungen.
(2) Die Benutzer dürfen die ihnen zugewiesenen Wohnungen nur zu Wohnzwecken verwenden. Sie dürfen sie nicht Dritten überlassen.
(3) Die Wohnungen, die darin angebrachten Einrichtungen und die Zubehöranlagen sind schonend zu benutzen, pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand zu erhalten. Sie dürfen ohne vorherige Erlaubnis der Stadt Regensburg nicht verändert und mit Einrichtungen (ausgenommen Möblierung) versehen werden. Die laufende Instandhaltung obliegt den Benutzern. Schäden, Ungezieferbefall und das Auftreten ansteckender Krankheiten sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Haustiere dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt gehalten werden.
(4) Die Benutzer von Wohnungen des Betreuten Wohnens für Erwachsene haben den Organen, Bediensteten und Beauftragten der Stadt zu jeder angemessenen Tageszeit den Zutritt zu gestatten und Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung in zumutbarem Umfang zu dulden.
(5) Jeder Benutzer hat sich in diesen Wohnungen so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(6) Die Benutzer haben die von der Stadt Regensburg erlassene Hausordnung, in der die in den Absätzen 2 bis 3 bezeichneten Pflichten näher bestimmt werden, sowie die sonstigen in Vollzug dieser Satzung erlassenen Anordnungen zu befolgen.
§ 4
Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Stadt kann das Benutzungsverhältnis durch Aufhebungsverfügung beenden, wenn
- die besonderen sozialen Schwierigkeiten, die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstanden und zur Aufnahme in das betreute Wohnen geführt haben, behoben sind und den Benutzern nachweislich eine andere angemessene Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht oder
- ein Benutzer dauernd oder gröblich seine Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis verletzt oder
- Gründe des öffentlichen Wohls dies rechtfertigen.
Wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Aufhebungsverfügung nur zum Monatsende, spätestens am dritten Werktag des Monats, ergehen.
(2) Die Benutzer des Betreuten Wohnens für Erwachsene können das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung an die Stadt beenden. Wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Erklärung nur mit Wirkung zum Monatsende abgegeben werden, sie muß der Stadt spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen.
(3) Mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Wohnung zu räumen und in ordentlichem Zustand zu überlassen. Die Benutzer haben Einrichtungen, mit denen sie die Wohnung versehen haben, auf Anordnung der Stadt gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu belassen, es sei denn, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme haben; andernfalls haben sie sie wegzunehmen.
§ 5
Gebührenpflicht
Die Benutzung der Wohnungen des Projektes "Betreutes Wohnen für Erwachsene" ist gebührenpflichtig nach Maßgabe einer gesonderten Satzung.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.