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Hinweisgeberschutz

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der Bundesgesetzgeber die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht überführt. Ziel des Gesetzes ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben, wenn sie Informationen oder Hinweise über gesetzliche Verstöße offen legen wollen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Dabei ist die Identität der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber bestmöglich zu schützen.

Hinweisgeberschutz ist ein Arbeitnehmerschutzrecht. Deshalb hat grundsätzlich jeder Arbeitgeber eine sog. interne Meldestelle einzurichten.

Wichtige Informationen zur Abgabe eines Hinweises

  • Einen Hinweis abgeben kann jede natürliche Person, die Beschäftigte der Stadt Regensburg ist (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte).
  • Der Hinweis muss in einem Sachzusammenhang zur beruflichen Tätigkeit stehen und in den Anwendungskatalog des § 2 HinSchG fallen. Hierunter fallen zum Beispiel
    • strafrechtliche Verstöße
    • bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihren Vertretungsorganen dient
    • Verstöße gegen das Vergaberecht
    • Verstöße gegen das Steuerrecht
    • Verstöße, die sich auf Äußerungen von Beamtinnen und Beamten beziehen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

(Aufzählung nicht abschließend)

Informationen über Verstöße sind nach der Definition des HinSchG zumindest „begründete Verdachtsmomente“ über

  • tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden sowie
  • Versuche der Verschleierung solcher Verstöße

Der interne Meldekanal ist vertraulich und datenschutzkonform gestaltet. Nur die Meldestellenverantwortlichen haben Zugriff auf die Meldungen und können sie einsehen bzw. bearbeiten. Die Meldestellenverantwortliche handelt weisungsunabhängig und ist zur Vertraulichkeit verpflichtet. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person geben, werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften weitergegeben.

Die Stadt Regensburg richtet für die Entgegennahme von Hinweisen und Informationen eine interne Meldestelle bei der Amtsleitung des Hauptamts ein. Einen Hinweis abgeben können Sie

  • über ein geführtes Formular, das Sie dabei unterstützt, Ihren Hinweis richtig abzugeben
  • über die Email-Adresse ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRlbGxldHNlZGxlTQ==
  • telefonisch unter Telefon 1100
  • sowie nach vorheriger Terminvereinbarung
  • auf dem internen Postweg an Amt 10 – Interne Meldestelle/Amtsleitung persönlich

Die Abgabe anonymer Meldungen ist nicht vorgesehen.

Allen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber steht grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob sie einen Hinweis bei der internen Meldestelle der Stadt Regensburg oder bei der externen Meldestelle des Bundes abgeben wollen. Die externe Meldestelle des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz angesiedelt und wie folgt erreichbar:

BfJ - Hinweisgeberstelle (bundesjustizamt.de)

Was passiert nach Abgabe eines Hinweises?

  • Zunächst erfolgt eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen über den abgegebenen Hinweis
  • Die Meldestelle führt eine Schlüssigkeitsprüfung durch und prüft, ob der gemeldete Verstoßes in den sachlichen Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt
  • In diesem Fall werden ggf. weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Verstoßes ergriffen, gegebenenfalls ist auch ein weiterer Austausch mit dem Hinweisgeber/der Hinweisgeberin notwendig, um weitere Informationen zu erhalten und Fragen zu klären.
  • Anschließend prüft die Meldestelle die Glaubwürdigkeit und Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, erstellt einen Abschlussbericht und leitet ggf. Folgemaßnahmen ein (§ 18 HinSchG)
  • Die hinweisgebende Person innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Hinweises eine Rückmeldung zum Verfahrensstand.

Wichtige Hinweise

Meldungen von Informationen über privates Fehlverhalten werden nicht geschützt

Vorsätzlich falsche Behauptungen oder Meldungen können strafrechtliche bzw. dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen haben

Die internen Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz, dem AGG oder der städtischen Korruptionsbekämpfungsrichtlinie bleiben hiervon unberührt