Bekanntmachung - Gehobenes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren; Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Bereich der Liebhartstraße (Ortsteil Leoprechting) in das Grundwasser durch das Tiefbauamt der Stadt Regensburg
Bekanntmachung
Gehobenes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren; Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Bereich der Liebhartstraße (Ortsteil Leoprechting) in das Grundwasser durch das Tiefbauamt der Stadt Regensburg
Der Stadt Regensburg, vertreten durch das Tiefbauamt, wurde vom Umweltamt der Stadt Regensburg, Untere Wasserrechtsbehörde, mit Bescheid vom 22. September 2025 (Az.: 31.1 Sen geh. Erl. Liebhartstr.) eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Bereich der Liebhartstraße (Ortsteil Leoprechting) in das Grundwasser, auf dem Grundstück mit der Flur Nr. 267/2 der Gemarkung Oberisling, erteilt.
Eine Ausfertigung des Bescheides mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und den eingereichten Planunterlagen, versehen mit dem Prüf- und Sichtvermerk des Wasserwirtschaftsamts Regensburg und dem Bescheidsvermerk des Umweltamts, liegt in der Zeit vom 07.10.2025 bis einschließlich 20.10.2025 bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, IT-Speicher, Bruderwöhrdstr. 15 b, 2. Stock, Zimmernummer 2.014, 93055 Regensburg, während der Dienststunden
Montag bis Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Diese ortsübliche Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Stadt Regensburg unter https://www.regensburg.de/aktuelles/amtsblatt einsehbar.
Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite der Stadt Regensburg hier online einsehbar.
Die Planunterlagen auf der Homepage sind aus technischen Gründen nicht mit dem Prüf- und Sichtvermerk des Wasserwirtschaftsamts Regensburg sowie dem Bescheidsvermerk des Umweltamts versehen. Maßgeblich sind die ausgelegten Unterlagen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.