§30 SGB VIII Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Einhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.