Vormundschaften und Pflegschaften
Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft für Kinder und Jugendliche bedeutet deren gesetzliche Vertretung, wenn die Eltern die elterliche Sorge nicht ausüben können.
Vormundschaft tritt ein
- wenn die gesamte elterliche Sorge durch ein Amtsgericht (Familiengericht) entzogen wurde, bzw. die Eltern an der Ausübung des Sorgerechts gehindert sind und eine Person als Einzelvormund nicht geeignet ist
- wenn die Mutter selbst noch minderjährig ist und deshalb ihr Kind nicht selbst vertreten kann
- wenn die elterliche Sorge im Adoptionsverfahren aufgrund der Einwilligung der Eltern in die Adoption ruht
Ergänzungspflegschaft tritt ein
- Wenn durch das Amtsgericht nur Teile der elterlichen Sorge (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge) entzogen wurden und die Eltern die restliche elterliche Sorge ausüben.
- wenn aufgrund von Interessenskollision mit den Eltern, das Kind in gerichtlichen Verfahren vertreten werden muss. Dies gilt insbesondere im Abstammungs- und Unterhaltsverfahren, bzw. in Verfahren, in dem das Kind als Zeuge gegen einen Elternteil vernommen wird.
Der Vormund, bzw. der Ergänzungspfleger ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Er vertritt eigenverantwortlich die Rechte und Interessen seines Mündels. Er unterstützt es in seiner Entwicklung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse, Interessen und Fähigkeiten.
Koordinierungsstelle Vormundschaft
Das Jugendamt hat den gesetzlichen Auftrag dem Familiengericht für jedes einzelne Kind einen geeigneten Vormund vorzuschlagen. Vorrangig eine ehrenamtlich tätige Person, oder aber einen Berufs-, Vereins- oder Amtsvormund. Darüber hinaus hat es ehrenamtlich tätige Personen zu überprüfen, zu schulen, zu unterstützen und zu beraten. Die Koordinierungsstelle Vormundschaft des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Regensburg nimmt alle damit verbunden Aufgaben im Stadtgebiet Regensburg wahr.
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter:
(0941) 507 - 3514
(0941) 507 - 5760