Der Radverkehr gehört zum Fahrverkehr und hat daher grundsätzlich das Recht, die Fahrbahn zu benutzen. Die Stadt darf nur dort benutzungspflichtige Radwege ausweisen, wo eine besondere Gefahr für Leib und Leben besteht, wenn die Radler auf der Straße fahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 noch einmal bestätigt.
In Tempo-30-Zonen kann eine Gefahr für Leib und Leben in der Regel ausgeschlossen werden, deshalb dürfen hier gemäß der Straßenverkehrsordnung keine benutzungspflichtigen Radwege hergestellt oder ausgewiesen werden.
Benutzungspflichtige Radwege erkennt man daran, dass sie mit einem blauen Radweg-Schild gekennzeichnet sind. An Stellen mit nicht-benutzungspflichtigen Radwegen haben Radler die Wahlfreiheit, entweder auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn zu fahren. In Regensburg besteht diese Wahlfreiheit beispielsweise am Hochweg, in der Konrad-Adenauer-Allee oder in der Bajuwarenstraße in Fahrtrichtung Osten.
Leider ist oft festzustellen, dass Autofahrer der Meinung sind, Radler würden auf den Radweg und nicht auf die Fahrbahn gehören. Die Radler werden dann wegen ihres vermeintlichen Fehlverhaltens angehupt oder bewusst mit zu geringem Abstand überholt und dadurch gefährdet. Wenn möglich versucht die Stadt Regensburg deswegen, solche doppelten Führungen – nicht-benutzungspflichtiger Radweg und Fahrbahn – zu vermeiden.