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Überschwemmungsgebiete in Regensburg

Festgesetztes Überschwemmungsgebiet im Stadtgebiet Regensburg

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre sowie insbesondere das des Jahres 2013 haben deutlich gemacht, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Zu diesem Zweck hat die Wasserwirtschaft Regensburg die Gebiete in der Stadt Regensburg ermittelt und kartiert, die durch Donau und Regen überschwemmt werden. Es handelt sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung. Grundlage für die Ermittlung ist das sogenannte 100-jährliche Hochwasser, also ein Hochwasser, welches durchschnittlich einmal in hundert Jahren auftritt. Da es sich hierbei aber um einen statistischen Wert handelt, kann ein solches Hochwasser innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Mit Verordnung des Stadt Regensburg vom 4. August 2015 wurde das Überschwemmungsgebiet an der Donau und Regen nun amtlich festgesetzt. Die Verordnung wurde im Amtsblatt Nr. 35 der Stadt Regensburg vom 24. August 2015 bekannt gemacht.

Die Verordnung und die Pläne können Sie hier einsehen:

Die Verordnung und Planunterlagen können auch in Papierform bei der Stadt Regensburg beim Umweltamt während der allgemeinen Dienststunden, vorzugsweise nach telefonischer Vereinbarung Tel. (0941) 507-3315, eingesehen werden.

Durch Anklicken des Links gelangen Sie auf eine hochauflösende Darstellung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes im Geoportal der Stadt Regensburg. Sie finden das festgesetzte Überschwemmungsgebiet unter: Karten - Umwelt - Wasser im Stadtgebiet - festgesetztes Überschemmungsgebiet

Rechtswirkungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die besonderen Schutzvorschriften nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).  Danach sind u.a. folgende Handlungen grundsätzlich untersagt:

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche

Für Ausnahmen von den Verboten ist eine wasserrechtliche Genehmigung durch die Stadt Regensburg erforderlich.

Diese Genehmigung kann bzw. darf nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt werden. So darf durch das Vorhaben z.B. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt sowie der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden.

Nähere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie hier:

Folgende Vorhaben sind nach § 3 Abs. 2  der Verordnung vom 4. August 2015 zulässig, jedoch spätestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme beim Umweltamt der Stadt Regensburg anzuzeigen:

  • die Aufstockung vorhandener Gebäude sowie Dachausbauten
  • die Errichtung von Dachgauben
  • der Anbau von Balkonen, Überdachungen, Vordächern u.ä. oberhalb der HW100-Linie
  • die Errichtung von Stellplätzen, soweit die Geländeoberfläche dabei nicht erhöht wird und anfallender Erdaushub außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert wird

Darüber gelten nach § 5 der Verordnung vom 4. August 2015 verschärfte Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

  • Die Anlagen müssen die Anforderungen des § 9 Abs. 4 der Anlagenverordnung (VAwS) erfüllen. Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die nicht den Anforderungen nach § 9 Abs. 4 der Anlagenverordnung – VAwS entsprechen, sind bis zum 25. August 2017 nachzurüsten.
  • Auch oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B (z.B. Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von mehr als 1 m³) müssen vor deren Inbetriebnahme,  wiederkehrend in 5-jährlichen Abständen und nach einer wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen nach § 18 VAwS überprüft werden. Bestehende oberirdische Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B sind bis 25. August 2016 durch einen Sachverständigen nach § 18 VAwS überprüfen zu lassen.
  • Neue und bestehende Anlagen sind beim Umweltamt anzuzeigen.

 

Sonstige überschwemmungsgefährdete Gebiete

Außer im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Donau und des Regens können im Stadtgebiet Regensburg auch Gebiete am Aubach, Lohgraben und Moosgraben überschwemmt werden. Diese sonstigen ermittelten Überschwemmungsgebiete sowie die Überschwemmungsgebiete für ein extremes Hochwasser können Sie im UmweltAtlas Bayern einsehen.