Der Winter steht wieder vor der Tür. Die Stadtverwaltung erinnert deshalb die Grundstückseigentümer an ihre Sicherungspflicht für die öffentlichen Gehwege. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind zur Sicherung (räumen und streuen) der öffentlichen Gehwege bei Schnee oder Glatteis verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für die Eigentümerinnen und Eigentümer von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an einer öffentlichen Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, z.B. über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht. Ruhen auf dem Grundstück Erbbau-, Niesbrauch, Nutzungs- oder Wohnungsrecht nach Paragraph 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so sind anstelle der Eigentümerinnen und Eigentümer die Inhaberinnen oder Inhaber dieser Rechte gegebenenfalls räum- und streupflichtig.
Zu räumen sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jeder der angrenzenden oder erschließenden Straßen. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist am Rand der Fahrbahn eine Gehwegfläche auf 1,50 Metern Tiefe zu räumen und zu streuen.
Die Sicherungspflicht besteht an Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Die Gehwege sind von Schnee und – soweit dies ohne Beschädigung des Weges möglich ist – auch von Eisplatten frei zu machen. Bei Glätte sind sie mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, z.B. Splitt oder Sand, ausreichend zu streuen. Die Verwendung von Auftaumitteln (z.B. Streusalz) ist verboten. Eine Ausnahme hiervon besteht für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge gefrierenden Regens (Eisregen). In diesen Fällen ist die Verwendung einer Mischung von höchstens 25 Prozent Auftaumitteln mit abstumpfenden Mitteln zulässig.
Das Räumgut kann bei Gehwegen über zwei Metern Breite am Rand des Gehweges, bei Gehwegen unter zwei Metern Breite am Rand der Fahrbahn angehäuft werden. Der Fahr- bzw. Fußgängerverkehr darf jedoch dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Auf Gehwegen muss mindestens eine Fläche von einem Meter Breite frei bleiben. Bodenhydranten, Wasser- und Gasabsperrschieber sowie Straßenrinnen und Kanaleinlaufschächte müssen freigehalten werden.
Auf dem Unteren Wöhrd, östlich der Nibelungenbrücke, wird die Stadt wieder eine Ablagerungsfläche für Schnee ausweisen, der nicht am Fahrbahn- oder Bürgersteigrand abgelagert werden kann.
Wissenswertes zum Thema Winterdienst sind zu finden unter www.regensburg.de/rathaus/aemteruebersicht/direktorium-3/fuhramt/winter-in-regensburg. Dort sind auch weiterführende Informationen, wie etwa die Broschüre „Mobil trotz Schnee und Eis“, Hinweise auf exemplarische Gerichtsurteile sowie die aktuell geltende Sicherungsverordnung zu finden.
Durch das Amt für Kreislaufwirtschaft, Stadtreinigung und Flottenmanagement sowie das Tiefbauamt werden auch im kommenden Winter 2023/2024 wieder Treppenauf- und abgänge an Brücken gesperrt. Diese Sperrungen betreffen ausschließlich die bereits im letzten Winter gesperrten Bereiche. Aus haftungsrechtlichen Gründen können zunächst angedachte Teilsperrungen nicht umgesetzt werden. Daher müssen die Treppenauf- und abgänge weiterhin vollständig gesperrt werden, um Durchgangsmöglichkeiten zu verhindern.