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Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Erdhügel im Gleisdreieck

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. September 2023 den Antrag der Stadt Regensburg, gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juni 2022 die Berufung zuzulassen, abgelehnt. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hatte einen auf Abfallrecht gestützten Bescheid des Umweltamtes der Stadt Regensburg aufgehoben, mit dem der Klägerin der Betrieb einer Deponie (Hügel) am östlichen Ende des sogenannten Gleisdreiecks untersagt und dessen vollständige Beseitigung und Entsorgung aufgegeben wurde. Die Entscheidungen in beiden Instanzen gehen davon aus, dass es sich bei dem abgelagerten Material bereits nicht um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handle.

Die Stadt Regensburg hat diese Einschätzung selbstverständlich zu respektieren und wird ihre weitere Vorgehensweise, zusammen mit dem Investor, hierauf abstimmen. Die Frage der rechtlichen Einordnung des in dem Hügel abgelagerten Materials stellt hierbei lediglich einen Teilaspekt einer Gesamtproblematik der städtebaulichen Entwicklung dieses Areals dar.

Die Oberbürgermeisterin und der Rechtsreferent der Stadt Regensburg waren und sind der Meinung, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg der richtige Weg war. „Die Einlegung des Antrages basierte auf einer fundierten Stellungnahme einer auf Abfallrecht spezialisierten Anwaltskanzlei zu den gegebenen Erfolgsaussichten, die so auch Grundlage einer städtischen Gremienentscheidung zur Anbringung des Antrages gewesen ist“, so Oberbürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer. Die Klärung der Rechtslage mit Blick auf die divergierenden Einschätzungen der Gerichte, Fachstellen und Träger öffentlicher Belange zur Einordnung des Materials sei überdies dringend angezeigt gewesen, insbesondere um unnötige weitere kostenintensive Verfahren zu vermeiden. „Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung konnten überdies weitere Klärungen zur Umsetzung des Projekts herbeigeführt werden“, ergänzt Rechts- und Regionalreferent Dr. Walter Boeckh. „Die Entscheidung zur Einlegung des Rechtsmittels beruhte daher auf einer rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtabwägung, an der sämtliche beteiligte Fachämter der Stadt mitwirkten. Die Stadt musste mit Blick auf das übergeordnete Ziel zur zeitnahen Verwirklichung des Landschaftsberges im Gleisdreieck eine abschließende Klärung dieser Frage durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herbeiführen.“

Mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2023 ist erfreulicherweise nunmehr geklärt, dass der Hügel im Gleisdreieck nicht nach Abfallrecht zu behandeln ist. Dies bedeutet selbstverständlich nicht von vornherein, dass die gemischten Ablagerungen, die nicht zuletzt aktuell von dem Investor in ihrer Zusammensetzung weiter beprobt werden, in der bestehenden Form verbleiben oder an anderer Stelle eingebaut werden können.

In Konsequenz der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wird in Abstimmung mit dem Investor unter Berücksichtigung der relevanten Gesichtspunkte, insbesondere des Bauplanungsrechts sowie nachfolgend des Bauordnungsrechts, der weitere Fortgang einer städtebaulichen Entwicklung im genannten Gebiet möglichst zeitnah abzustimmen sein.