Setzen Sie sich bei einem geplanten Gastschulaufenthalt von Sohn oder Tochter im Ausland bitte rechtzeitig mit der Schulleitung in Verbindung.
Theoretisch gibt es für einen Gastschulaufenthalt im Ausland folgende Varianten:
- Es besteht die Möglichkeit, den Auslandsaufenthalt ohne Zeitverlust zu absolvieren, indem man nach der Jahrgangsstufe 9 für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr ins Ausland geht, um anschließend in das 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 zurückzukehren.
- Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Auslandsaufenthalt im Rahmen eines zusätzlichen Schuljahres zu absolvieren.
- Die Qualifikationsphase muss jedoch immer komplett durchlaufen werden.
Vier verschiedene Möglichkeiten in der bzw. nach der 10. Jahrgangsstufe:
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10/1 |
10/2 |
11/1 |
11/2 |
12/1 |
12/2 |
1. |
Ausland |
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2. |
Ausland |
Ausland |
Probezeit |
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10/1 |
10/2 |
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11/1 |
11/2 |
12/1 |
12/2 |
3. |
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Ausland |
Ausland |
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10/1 |
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10/2 |
11/1 |
11/2 |
12/1 |
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4. |
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Ausland |
Ausland |
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- Die Schüler besuchen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 eine Schule im Ausland und rücken nach ihrer Rückkehr und dem Bestehen der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 vor.
- Sie besuchen in Jahrgangsstufe 10 ganzjährig eine Schule im Ausland und rücken anschließend auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 vor. Die Probezeit gilt als bestanden, wenn in 11/1 in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der fortgeführten Fremdsprache höchstens einmal weniger als 5 Punkte und in den belegungspflichtigen Kursen (ohne Sport) höchstens zweimal weniger als 5 Punkte - in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt -als Halbjahresleistung erzielt sind. Mit Bestehen dieser Probezeit wird auch der Mittlere Schulabschluss erworben. Als Zulassung für die Addita gilt die Note der 9. Jahrgangsstufe.
- Sie besuchen in Jahrgangsstufe 11 ganzjährig eine Schule im Ausland und wiederholen nach ihrer Rückkehr die Jahrgangsstufe 11. Ein Vorrücken auf Probe in Jahrgangsstufe 12 ist nicht möglich, da die Jahrgangsstufen 11 und 12 zusammen die Qualifikationsphase der Oberstufe bilden. Es handelt sich damit um ein zusätzliches Schuljahr, welches jedoch nach §41.3 Satz 2 GSO nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet wird.
- Sie besuchen nach dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 für ein ganzes Jahr eine Schule im Ausland und absolvieren nach ihrer Rückkehr das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10.
Quelle: https://oberstufenplaner.bayern.de/informationen-fuer-die-9-klasse/schulbesuch-im-ausland/