Bei größeren Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben sollten Sie ihr Kind testen lassen. Dies kann bei unserer Schulpsychologin Frau Scharl in einer schulpsychologischen Untersuchung geschehen oder auch in einer fachärztlichen Untersuchung bei einem Kinder- und Jugendpsychiater. Die Schulleitung kann dann auf Grundlage vorliegender Ergebnisse Maßnahmen zu Nachteilsausgleich und Notenschutz gewähren.
Der Nachteilsausgleich betrifft lediglich die Änderung der Prüfungsbedingungen.
Die Bayerische Schulordnung schlägt folgende Maßnahmen vor (diese werden auf der Schülerarbeit vermerkt, es erfolgt jedoch kein Eintrag im Zeugnis):
- Arbeitszeitverlängerung um bis zu ein Viertel
- Methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen (wie beispielsweise das Vorlesen von Aufgabenstellungen, Vergrößerung der Angabe)
- Ersetzen von einzelnen mündlichen durch schriftliche Leistungsfeststellungen (und umgekehrt)
- Auswählen praktischer Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung
- Zulassen spezieller Arbeitsmittel
- Abhaltung der Prüfungen in gesonderten Räumen
- Gewährung zusätzlicher Pausen
- Größere Exaktheitstoleranz (beispielsweise Geometrie, Schriftbild, zeichnerische Aufgabenstellungen)
- Zulassen einer Schreibkraft bei besonders schwerer Beeinträchtigung
- Unterstützung durch einen Schulbegleiter
Der Notenschutz betrifft den Leistungsinhalt, also Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von Schulordnung und Lehrplänen vorgegeben sind (dies bedingt eine entsprechende Zeugnisbemerkung).
Die BaySchO schlägt für die Lesestörung folgende Maßnahme vor:
- Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens in Deutsch und den Fremdsprachen
Die BaySchO schlägt für die Rechtschreibstörung folgende zwei Maßnahmen vor:
- Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung
- Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfung (z.B. 1 : 1 – Bewertung)