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Termine und Angebotsunterlagen

Sitzungstermine

Die Sitzungen der Regionalen Kommission Ostbayern sind nichtöffentlich und finden im Amt für Jugend und Familie, Richard-Wagner-Str. 20, Konferenzraum U.01, um 10.00 Uhr, statt.

Die vollständigen Angebotsunterlagen sind über den jeweiligen Spitzenverband fristgerecht per E-Mail bei der Geschäftsstelle einzu­reichen.

2024

Sitzungstermin 28.02.2024 15.05.2024 24.07.2024 27.11.2024
Abgabetermin 03.01.2024 20.03.2024 29.05.2024 02.10.2024

Wir bitten um möglichst frühzeitige Einreichung der Angebote, insbesondere für die Verhandlungsrunden mit Abgabe zum 03.01.2024 und mit Abgabe zum 20.03.2024.

2025

Sitzungstermin 19.02.2025 14.05.2025 30.07.2025 26.11.2025
Abgabetermin 23.12.2024 19.03.2025 04.06.2025 01.10.2025

Wir bitten um möglichst frühzeitige Einreichung der Angebote, insbesondere für die Verhandlungsrunden mit Abgabe zum 23.12.2024 und mit Abgabe zum 19.03.2024.

Angebotsunterlagen

Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Schreiben der Geschäftsstelle vom 04.08.2023 und vom 07.08.2024 sowie dem Merkblatt zur Einreichung von Angeboten.

Die Angebotsunterlagen finden Sie auf unserer Downloadseite.

Rechtsstand der Anhänge F, G und H

Es gilt derjenige Rechtsstand und Stand der Anhänge F, G und H für den Abschluss einer Entgeltvereinbarung als verbindlich, der am Tag des Annahmeschlusses für Angebote über Entgeltvereinbarungen in Kraft und noch nicht durch neue Regelungen abgeändert ist (vgl. § 11 Satz 3 des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII).

Vereinbarungsbeginn

Die von der Regionalen Kommission beschlossenen Vereinbarungen treten zum Ersten des auf die Sitzung folgenden Monats in Kraft (z. B. Sitzung am 22.07.2020, Inkrafttreten am 01.08.2020). Rück­wirkende Vereinbarungen sind nicht zulässig (vgl. § 11 Satz 1 des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII). Es kann auch ein späterer Zeitpunkt vereinbart werden, wenn z. B. die Einrichtung erst später eröffnet wird.

Vereinbarungszeitraum

Die Vereinbarungen werden für einen zukünftigen Zeitraum, der grundsätzlich mindestens 12 Monate umfasst, abgeschlossen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig (11 Satz 1 des Rahmenvertrags nach § 78 f SGB VIII). Gemäß § 78 d Abs. 3 SGB VIII gilt: "Bei unvorhersehbaren, wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zu Grunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen der Vetragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitrum neu zu vehandeln."