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Allgemeine Informationen zur Regionalen Kommission Kinder- und Jugendhilfe

Gesetzlicher Hintergrund

Mit der Einfügung der §§ 78 a bis f ins SGB VIII "Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung" ist mit Wirkung zum 01.01.1999 die Entgeltfinanzierung der Ju­gendhilfe im stationären und teilstationären Bereich in weiten Teilen neu geregelt worden.

Der Gesetzgeber hat die Verantwortung für den Abschluss von Vereinbarungen für Jugendhilfe­einrichtungen auf die örtliche Ebene verlagert. Bis dahin waren die Bezirksentgeltkommissionen für den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen zuständig.

Mit der Neuregelung wurde die Möglichkeit eingeräumt, regionale oder landesweite Kommissio­nen zu bilden. In Bayern haben sich die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer für die Bildung von Regionalen Kommissionen entschieden und die Vereinbarung nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII über die Bildung von Kommissionen geschlossen.

Es wurden vier Regionale Kommissionen eingerichtet, die im Auftrag der Mitglieder die Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII schließen:

  • Regionale Kommission München (München und angrenzende Landkreise)
  • Regionale Kommission Südbayern (Schwaben und Oberbayern)
  • Regionale Kommission Franken (Ober-, Mittel- und Unterfranken)
  • Regionale Kommission Ostbayern (Niederbayern und Oberpfalz)

Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Kommission, in deren Bereich die Einrichtung gelegen ist.

Die Regionale Kommission Ostbayern setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der kreisfreien Städte und Landkreise der Regierungsbezirke Oberpfalz und Niederbayern und je einer Vertretung der Trägerverbände der freien Jugendhilfe.

Den Vorsitz der Regionalen Kommission Ostbayern nimmt die Stadt Regensburg, vertreten durch Bürgermeisterin Dr. Astrid Freudenstein, wahr. Die Geschäftsstelle ist beim Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg angesiedelt. Herr Hubertus Lengsfeld ist Stellvertretender Vorsitzender. Geschäftsführerin ist Frau Karin Wagner.

Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII

Der Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII ist rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft getreten.

Die kommunalen Spitzenverbände haben dem Vertragsentwurf im Februar und März 2001 zuge­stimmt. Unterzeichnet wurde der Ver­trag im Juli 2001 vom Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e. V., vom Diakonischen Werk Bayern e. V. und vom Landesverband der israelitischen Kultus­gemeinden in Bayern. Im Som­mer bzw. Herbst 2003 haben die Arbeiterwohlfahrt, das Bayerische Rote Kreuz, der VPK Bayern und der Paritätische Wohlfahrtsverband ihren Beitritt zum Rahmenver­trag nach § 78 f SGB VIII erklärt. Mittlerweile ist auch der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) dem Rahmenvertrag beigetreten.

Der Rahmenvertrag regelt den Inhalt der nach § 78 b Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgesehenen Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen für die Erbringung von Leistungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Anhänge A bis H ergänzen den Rahmenvertrag inhaltlich. Die Anla­gen 1 bis 5 enthalten die Formblätter zum Vollzug.

Die Leistungsvereinbarungen stellen aus fachlicher Sicht den Kern der Vereinbarungsrege­lung dar. Sie legen Inhalt, Umfang und Qualität des Leistungsangebotes des Einrichtungsträgers fest.

Die Entgeltvereinbarungen basieren auf den Leistungsvereinbarungen und werden prospek­tiv, d. h. für einen künftigen Zeitraum, abgeschlossen. Nachträgliche Ausgleiche sind ausgeschlossen. Durch die Prospektivität der Vereinbarungen wollte man das wirtschaftliche Verhalten der Einrich­tungsträger fördern.

Die Qualitätsentwicklungsvereinbarungen legen die Grundsätze und Maßstäbe für die Be­wertung der Qualität der Leistungsangebote sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung fest.

Landeskommission

Die Vereinbarungspartner haben eine Landeskommission nach § 10 der Vereinbarung nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz in München gebildet. Sie ist zuständig für:

  • die Auslegung der Vereinbarung nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII über die Bildung von Kommissionen und des Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII,
  • die Klärung von Grundsatzfragen,
  • die Anpassung der Anhänge F, G und H und der Anlagen des Rahmenvertrages,
  • die Anpassung der individuellen Sonderaufwendungen (Pauschale) und
  • die Fortschreibung der TVöD VKA Personalkostenpauschalen.

Der Landeskommission gehören je eine stimmberechtigte Vertretung der kommunalen Spitzenver­bände und der Trägerverbände und je eine Vertretung der Regionalen Kommissionen mit beratender Funktion an. Vorsitzende ist Frau Sabine Ahlers-Reimann vom Bayerischen Landkreistag.

Schiedsstelle

Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann die Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII angerufen werden. Sie ent­scheidet über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Sie wurde zum 1. Januar 2000 von der Bayerischen Staatsregierung eingerichtet und gemäß der Schieds­stellenverord­nung bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Die Schiedsstelle ist besetzt mit einem unpar­teiischen Vorsitzenden und Vertretungen der Träger von Einrichtungen und Vertretungen der öffentlichen Jugendhilfe.