Abschluss- oder Entlassungszeugnis
Stand: 25.04.2018, verbessert 04.05.2020
Prüfen Sie immer, ob ein Entlassungs- oder Abschlusszeugnis auszustellen ist.
1. Entlassungszeugnis, wenn
- in Pflichtfächern einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5 steht
- Notenausgleich nicht möglich ist
Abschlusszeugnis: In allen anderen Fällen.
Beachten Sie:
- Pflichtfächer sind alle Fächer außer Sport
- Es zählen auch Fächer, die vor der letzen Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden.
- Auch Fächer des Plusprogramms zählen dazu
- Die Bemerkung E = "Entfällt mangels Leistungsnachweises" hat keine Folgen mehr für die Durchschnittsnote.
- Hat ein Schüler mehr als zwei "E" im Zeugnis, kann er keinen MiSchAb erhalten (§ 18, Absatz 2 Satz 2, BSO)
- Die Bemerkung "E" hat keinen Einfluss auf die Entscheidung Abschluss- oder Entlassungszeugnis
2. Prüfen Sie, welche Fächer enthalten sein müssen
Für alle Abschluss- und Entlassungszeugnisse gilt nach § 17 BSO (3):
- Das Zeugnis enthält alle Fächer lt. Lehrplan.
Tritt ein Schüler verspätet ein oder verkürzt die Ausbildung, so erhält er - falls nicht ausreichend Noten erhoben werden können - ein E = Entfällt mangels Leistungsnachweisen. Der Schüler muss dann selbst erklären, welcher Sachverhalt vorliegt. - Dazu zählen auch Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe lehrplanmäßig abgeschlossen sind, also laut Stundentafel nicht mehr zu unterrichten sind.
Gegenbeispiel:
Wurde ein Fach in der letzten Jahrgangsstufe nicht mehr angeboten, weil Lehrkräfte fehlten, darf nicht ersatzweise die Note der 11. Klasse eingetragen werden. Der Schüler erhält in diesem Beispiel ein N mit entsprechendem Zusatz zur Note. Besonderheiten gelten bei Zeugnisnoten für Halbjahresklassen.