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BSZ Matthäus Runtinger

Abschluss- oder Entlassungszeugnis

Stand: 25.04.2018, verbessert 04.05.2020

Prüfen Sie immer, ob ein Entlassungs- oder Abschlusszeugnis auszustellen ist.

1. Entlassungszeugnis, wenn

  • in Pflichtfächern einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5 steht
  • Notenausgleich nicht möglich ist

Abschlusszeugnis: In allen anderen Fällen.

Beachten Sie:

  • Pflichtfächer sind alle Fächer außer Sport
  • Es zählen auch Fächer, die vor der letzen Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden.
  • Auch Fächer des Plusprogramms zählen dazu
  • Die Bemerkung E = "Entfällt mangels Leistungsnachweises" hat keine Folgen mehr für die Durchschnittsnote.
  • Hat ein Schüler mehr als zwei "E" im Zeugnis, kann er keinen MiSchAb erhalten (§ 18, Absatz 2 Satz 2, BSO)
  • Die Bemerkung "E" hat keinen Einfluss auf die Entscheidung Abschluss- oder Entlassungszeugnis


2. Prüfen Sie, welche Fächer enthalten sein müssen

Für alle Abschluss- und Entlassungszeugnisse gilt nach § 17 BSO (3):

  • Das Zeugnis enthält alle Fächer lt. Lehrplan. 
    Tritt ein Schüler verspätet ein oder verkürzt die Ausbildung, so erhält er - falls nicht ausreichend Noten erhoben werden können - ein E = Entfällt mangels Leistungsnachweisen. Der Schüler muss dann selbst erklären, welcher Sachverhalt vorliegt.
  • Dazu zählen auch Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe lehrplanmäßig abgeschlossen sind, also laut Stundentafel nicht mehr zu unterrichten sind.

Gegenbeispiel:
Wurde ein Fach in der letzten Jahrgangsstufe nicht mehr angeboten, weil Lehrkräfte fehlten, darf nicht ersatzweise die Note der 11. Klasse eingetragen werden. Der Schüler erhält in diesem Beispiel ein N mit entsprechendem Zusatz zur Note. Besonderheiten gelten bei Zeugnisnoten für Halbjahresklassen.