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Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten

Wassergefährdende Stoffe, hierzu gehört insbesondere auch Heizöl, können bei Hochwasser nicht nur zu beträchtlichen Schäden an Gebäuden, sondern auch zu erheblichen Gewässerverunreinigungen führen.

Dringt Wasser in ein Gebäude ein und sind die Behälter nicht entsprechend gesichert, besteht die Gefahr, dass diese aufschwimmen und umkippen. Rohrleitungen können abgetrennt werden.

Es sind nicht nur die Eigentümer havarierter Öltanks betroffen, deren Häuser aufgrund der Kontamination zum Teil abgerissen werden müssen, auch die Natur, Staatseigentum und das Eigentum von Nachbarn, die selbst ggf. gar nicht mit Öl heizen, werden in Mitleidenschaft gezogen.

Heizölverbraucheranlagen müssen deshalb hohen Sicherheitsansprüchen genügen, um ein Austreten von Öl unter allen Umständen zu verhindern. 

Seit 1.5.2018 ist die Errichtung neuer Heizöltanks im festgesetzten Überschwemmungsgebiet verboten.

Technische Anforderungen an Heizöltanks

Tanks in Hochwassergefährdeten Gebieten müssen auftriebssicher und gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. An Anlagen im Überschwemmugnsgebiet bestehen folgende Anforderungen:

  • Anlagen und Anlagenteile müssen so gesichert sein, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben
  • Anlagen müssen so aufgestellt werden, dass bei einer Überschwemmung kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll-, oder sonstige Öffnungen eindringen kann und es zu keiner Beschädigung, z.B. durch Treibgut oder Eisstau, kommen kann.

Bestehende Anlagen, die diese Anforderungen bisher nicht erfüllen, sind bis spätestens 25. August 2017 nachzurüsten.

Viele bisher verwendete Behälter und Kellerräume sind für diese Anforderungen statisch nicht ausgelegt. Da eine nachträgliche Sicherung bestehender Heizöltanks meist nicht möglich ist, sind sie in aller Regel durch neue, speziell für Überschwemmungsgebiete zugelassene Heizöltanks auszutauschen. Ggf. sollte überlegt werden, ob nicht der Wechsel zu einem anderen Energieträger (z.B. Erdgas, Erdwärme) die bessere Lösung darstellt.

Eine Übersicht bauaufsichtlich zugelassener Behälter für Überschwemmungsgebiete können Sie hier herunterladen.

Prüfung von Anlagen durch zugelassene Sachverständige

Über die normale Prüfpflicht hinaus müssen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet alle im Gebäude oder im Freien aufgestellten Anlagen der Gefährdungsstufe B (Tankanlagen mit Behältern von mehr als 1.000 Litern Heizöl, Diesel etc.) bzw. von mehr als 0,1 m3 (bei Benzin, Altöl) vor Inbetriebnahme, wiederkehrend in 5-jährlichen Abständen und nach einer wesentlichen Änderung von einem Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 der Anlagenverordnung (AwsV) geprüft werden.

Bestehende oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B sind spätestens bis zum 25. August 2016 erstmalig durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Anzeigepflicht

Im festgesetzen Überschwemmungsgebiet an der Donau und am Regen sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei der Stadt Regensburg anzuzeigen.

Alle  Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die neu errichtet werden, sind rechtzeitig, mindestens aber 8 Wochen vor ihrer Errichtung bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung der Anlagen (z.B. Austausch von Behältern, Sicherheitseinrichtungen) sowie die Stilllegung.

Bestehende Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind bis spätestens 25. Februar 2016 anzuzeigen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung der Anlagen.

Fachkundige Stelle der Wasserwirtschaft, Flussmeister
Franz Straßer
Telefon:(0941) 507-3316
Fax:(0941) 507-4319
Fachkundige Stelle in der Wasserwirtschaft, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Michael Nutz
Telefon:(0941) 507-7318
Fax:(0941) 507-4319
Sachgebietsleitung
Hildegard Wolfseher
Telefon:(0941) 507-2316
Fax:(0941) 507-4319