Eigenvorsorge ist gesetzliche Pflicht
Nach § 5 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht auch die gesetzliche Pflicht, dass jeder, der von Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen seiner Möglichkeiten eigene Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwasser und zur Schadensminimierung trifft. Auch die Nutzung von Grundstücken ist den möglichen Gefährdungen durch Hochwasser für Mensch, Umwelt und Sachwerte anzupassen.
Für Neubauten und die Erweiterung von Gebäuden im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet besteht eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes. Dabei ist die hochwassersichere Bauweise nachzuweisen.