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Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege in der Stadt Regensburg (Kindertagespflege - Kostenbeitragssatzung KiTKoBS) vom 14.07.2023

Aufgrund von Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl. S. 674) und  § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S.2824) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Kostenbeitragspflicht

Die Stadt Regensburg erhebt in Fällen der von ihr vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege nach § 23 und § 24 SGB VIII auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Kostenbeitragspflichtiger Personenkreis

(1) Kostenbeitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind, für welches die Förderung in Kindertagespflege gewährt wird, zusammenlebt und das Kind selbst. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Mehrere Kostenbeitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 

§ 3
Entstehen und Fälligkeit des Kostenbeitrags

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht erstmalig mit Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflege. Die Beitragspflicht entsteht im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Die Kostenbeitragspflicht endet mit dem letzten Tag der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuung bzw. der Abmeldung des Kindes. Der Kostenbeitrag wird monatlich erhoben. Beginnt oder endet die Betreuung während eines laufenden Monats, wird der Kostenbeitrag anteilsmäßig abgerechnet (taggenaue Abrechnung).

(2) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- oder Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- oder Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson nicht berührt, solange für die betreuungsfreie Zeit vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII weiterhin gewährt werden. Die förderunschädlichen Ausfallzeiten betragen 6 Wochen.

(3) Der Kostenbeitrag wird mittels Bescheid festgesetzt. Der laufende monatliche Kostenbeitrag ist jeweils am ersten eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig und auf eines der im Bescheid genannten Konten zu überweisen. Im Falle taggenauer Abrechnung bei Beginn und Ende der Betreuungszeit während eines laufenden Monats ist der Kostenbeitrag innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4
Beitragsmaßstab

(1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages bemisst sich nach der vereinbarten – und durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestätigten – regelmäßigen Betreuungszeit pro Tag (bezogen auf eine 5-Tage-Woche). Findet die Betreuung an einzelnen Tagen pro Woche statt oder variiert die tägliche Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit errechnet.

(2) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrags sind die von Personensorgeberechtigten gebuchten Zeiten (Buchungszeiten).

§ 5
Kostenbeitragssatz

(1) Je Kind und vollem Kalendermonat werden folgende Kostenbeiträge erhoben:

Buchungszeit tägl. / wöchtl. Kostenbeitrag
mtl. abgerundet
1 bis einschl. 2 Std.  /  10 Std. 100,00 €
mehr als 2 bis einschl. 3 Std.  /  15 Std. 150,00 €
mehr als 3 bis einschl. 4 Std.  /  20 Std. 200,00 €
mehr als 4 bis einschl.  5 Std. /  25 Std. 250,00 €
mehr als 5 bis einschl. 6 Std.  /  30 Std. 300,00 €
mehr als 6 bis einschl. 7 Std.  /  35 Std. 350,00 €
mehr als 7 bis einschl. 8 Std.  /  40 Std. 400,00 €
mehr als 8 bis einschl.  9 Std. /  45 Std. 450,00 €
mehr als 9 bis einschl. 10 Std./  50 Std. 500,00 €

(2) Für die taggenaue Abrechnung bei Beginn oder Ende der Betreuung im Laufe eines Kalendermonats wird für jeden Betreuungstag (werktags Montag bis Freitag) je 1/20 des Kostenbeitrags angesetzt, maximal jedoch der volle mtl. Kostenbeitrag nach Absatz 1.

§ 6
Erlass des Kostenbeitrags

Auf Antrag können Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen nicht zuzumuten ist. Die Antragstellung für die Kostenübernahme erfolgt beim Amt für Jugend- und Familie der Stadt Regensburg, das für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist der Kostenbeitrag zu entrichten.

§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind während des gesamten Förderzeitraums verpflichtet, dem Amt für Tagesbetreuung von Kindern Veränderungen der für die Bemessung des Kostenbeitrags maßgeblichen Tatsachen unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Eine meldepflichtige Veränderung liegt insbesondere vor, wenn

- die Eltern und das Kind aus dem Stadtgebiet wegziehen,

- sich die Betreuungszeit verändert oder

- wenn das Tagespflegeverhältnis vorzeitig beendet wird.

(2) Veränderungen, die Einfluss auf die teilweise oder vollständige Kostenbeitragsübernahme durch das Amt für Jugend und Familie haben, sind dem Amt für Jugend und Familie unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft.