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Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Regensburg (Werbeanlagensatzung - WaS -) vom 21. Juli 2003

(AMBl. Nr. 32 vom 04. August 2003)

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.d.F. der Bek. vom 04.08.1997 (GVBl. S. 434, ber. 1998 S. 270) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532) folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für Werbeanlagen im gesamten Stadtgebiet von Regensburg.

Weitergehende Regelungen in der Altstadtschutzsatzung (in der Fassung vom 16.12.1982, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 5 vom 31.01.1983), in der Sondernutzungssatzung (in der Fassung vom 18.12.2000, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 52 vom 27.12.2000), in sonstigen Ortssatzungen sowie in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) Werbeanlagen sind so zu errichten, anzuordnen, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe, Lichtwirkung und Gliederung das Erscheinungsbild der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen, das Orts- und Straßenbild oder den städtebaulichen Charakter nicht stören.

(2) Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist blendfrei auszuführen. Die Lichtquelle darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung sowie Lichtprojektionen auf Außenwänden und auf den Stadtboden, außerdem in den Luftraum abstrahlende Licht- und Laserstrahlen, sind unzulässig.

§ 3
Unzulässige Werbeanlagen

Im Geltungsbereich dieser Satzung sind insbesondere folgende Werbeanlagen unzulässig:

  1. Werbeanlagen, die wesentliche Sichtachsen und Blickbezüge, wichtige stadtbildprägende Grünstrukturen wie Alleen, Grünzüge, Vorgartenzonen, Straßenraumbegrünung etc., beeinträchtigen oder verstellen oder störend überschneiden,
  2. Werbeanlagen, die die architektonischen Gliederungen eines Gebäudes überdecken oder überschneiden,
  3. Werbeanlagen an Erkern, Balkonen, Gesimsen und prägenden Gliederungselementen von Fassaden, an Einfriedungen, Schornsteinen oder sonstigen hochragenden Bauteilen,
  4. Werbeanlagen, die oberhalb des Brüstungsbereiches des 1. Obergeschosses angebracht werden,
  5. Fensterbeklebungen oberhalb der Erdgeschosszone,
  6. Werbeanlagen oberhalb der Attika oder oberhalb der Traufe,
  7. Werbeanlagen an fensterlosen Fassaden oberhalb des Erdgeschossbereiches,
  8. Fahnen, Pylone, Sammelwegweiser, Hinweisschilder auf einzelne Betriebe, Großflächentafeln und elektronische Wechselwerbeanlagen in reinen Wohngebieten (§ 3 Baunutzungsverordnung -BauNVO-), allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO), besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO) und Dorfgebieten (§ 5 BauNVO), oder in Gebieten, die nach der vorhandenen Bebauung solchen Baugebieten entsprechen.
    Darüber hinaus ist die Errichtung von mehr als 3 Fahnen je Grundstücksseite, die an eine öffentliche Straße angrenzt sowie die Errichtung von Pylonen mit einer Höhe von über 4 m unzulässig,
  9. Großflächentafeln oder elektronische Wechselwerbeanlagen, die vor die straßenseitige Bauflucht hervortreten und nicht parallel zur Straße errichtet werden. Darüber hinaus sind mehr als 2 nebeneinander stehende Großflächentafeln bzw. elektronische Wechselwerbeanlagen unzulässig,
  10. vorspringende Teile von Werbeanlagen an Großflächentafeln,
  11. sich drehende Werbeanlagen und Teile davon,
  12. Werbeanlagen an oder in Verbindung mit Verkehrszeichen (einschließlich Wegweisungen) und Verkehrseinrichtungen. Werbeanlagen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen oder sich auf den Verkehr auswirken können,
  13. Werbeanlagen an Strom-, Licht- und sonstigen Masten und Baukränen,
  14. nicht am Ort der Leistung angebrachte Werbeanlagen in reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO), allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO), besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO), Dorfgebieten (§ 5 BauNVO) und Mischgebieten, die überwiegend durch Wohnen geprägt sind (§ 6 BauNVO) oder in Gebieten, die nach der vorhandenen Bebauung solchen Baugebieten entsprechen.

§ 4
Abweichungen

Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können gem. Art. 70 Abs. 2 BayBO zugelassen werden.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den in § 2 festgelegten allgemeinen Anforderungen an Werbeanlagen zuwiderhandelt,
  2. eine nach § 3 unzulässige Werbeanlage errichtet, anbringt, aufstellt, ändert oder betreibt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.