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Satzung über die Gemeinnützigkeit des städtischen Altenheimes Bürgerheim Kumpfmühl vom 26. Mai 1977

(AMBl. Nr. 24 vom 13. Juni 1977)

Aufgrund der §§ 52 und 59 der Abgabeordnung und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1

Das städtische Altenheim Bürgerheim Kumpfmühl ist eine gemeinnützige Einrichtung der Stadt, die gemäß Art. 29 GO vom Stadtrat verwaltet wird, soweit nicht der Oberbürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37 GO).

§ 2

Das städtische Altenheim Bürgerheim Kumpfmühl dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit durch Altenpflege als gemeinnützigem Zweck im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, wobei es insbesondere der minderbemittelten Bevölkerung dienen soll.

§ 3

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4

Die Stadt erhält keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Rechtsträger und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des städtischen Altenheimes Bürgerheim Kumpfmühl.

§ 5

Die Stadt erhält bei Auflösung des Altenheimes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 6

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des städtischen Altenheimes Bürgerheim Kumpfmühl fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.