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Bürgerversammlung

Der/die Oberbürgermeister/in beruft mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Bürgerschaft ein um Sie über wichtige Themen zu informieren und Ihnen die Möglichkeit zu geben sich zu aktuellen Themen zu äußern. Rechtsgrundlage ist der Art. 18 GO.

Gemäß Art. 18 der Bayerischen Gemeindeordnung hat der/die Oberbürgermeister/in mindestens einmal jährlich eine Bürgerversammlung einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. In Regensburg finden in der Regel vier Bürgerversammlungen jährlich statt, eine davon für die Gesamtstadt. Zweck der Bürgerversammlungen ist die Erörterung ausschließlich gemeindlicher Angelegenheiten.

 

Außerdem kann eine Bürgerversammlung auch auf Initiative der Bürgerschaft einberufen werden. Hierzu müssen für die Gesamtstadt  oder für Stadtteile mit mehr als 10.000 Einwohnern/innen mind. 2,5 % der Gemeindebürger/innen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eine Versammlung beantragen. In Stadtteilen mit weniger als 10.000 Einwohnern/innen müssen es mind. 5 % der Gemeindebürger/innen des Stadtteil sein. Eine Einberufung auf Initiative der Bürgerschaft kann nur einmal jährlich beantragt werden. 

In Bürgerversammlungen sollen vor allem Angelegenheiten der Stadtbezirke bzw. Stadtteile erörtert werden, auf die die Bürgerversammlung beschränkt ist. Die Bürgerversammlungen sind berechtigt, Empfehlungen an den Stadtrat zu richten. Über diese ist in der Bürgerversammlung abzustimmen.  Der Stadtrat muss die Empfehlungen dann innerhalb einer Frist von drei Monaten behandeln.  Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der/die Oberbürgermeister/in oder eine von ihm bestimmte Vertretung.