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Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Überwachung der Verwertung oder Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Im Rahmen der Tierseuchenhygiene müssen ebenfalls der Warenverkehr, die Verarbeitung oder die Entsorgung tierischer Nebenprodukte überwacht werden. Eine unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte kann Risiken für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette darstellen.

Folgende Betriebe unterliegen der Zulassungspflicht durch die Behörde:

  • Verarbeitungsbetriebe
  • Verbrennungsanlagen
  • Zwischenbehandlungsbetriebe
  • Lagerbetriebe
  • Fettverarbeitungsbetriebe
  • Heimtierfutterbetriebe
  • Biogasanlagen

Für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten gelten ebenfalls Vorschriften, wie Registrierungspflicht und Führen von Begleitdokumenten während der Beförderung.

Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen

Vor Aufnahme einer Tätigkeit in Bezug auf Erzeugung, Transport, Handhabung, Verarbeitung, Lagerung, Inverkehrbringen, Vertrieb, Verwendung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten sind dem zuständigen Veterinäramt folgende Informationen zur Registrierung mitzuteilen:

  •  Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte
  •  Art der Tätigkeit

Zulassung von bestimmten Anlagen oder Betrieben

Anlagen oder Betriebe mit bestimmten Tätigkeiten müssen neben der Registrierung vom zuständigen Veterinäramt zugelassen werden. Darunter fällt

  •  die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation oder andere Methoden
  •  die (Mit-)Verbrennung tierischer Nebenprodukte
  •  die Verwendung tierischer Nebenprodukte als Brennstoff
  •  die Herstellung von Heimtierfutter oder Düngemittel aus tierischen Nebenprodukten
  •  die Umwandlung tierischer Nebenprodukte zur Biogas oder Kompost
  •  die Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung
  • die Lagerung tierischer Nebenprodukte

Für den Antrag auf Zulassung sind folgende Angaben nötig:

  • Kategorie(n) der verwendeten tierischen Nebenprodukte
  •  Art der Tätigkeit