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Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Amt für Stadtbahnneubau - Regiebetrieb der Stadt Regensburg" vom 30. April 2021

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 6 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl S. 30) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung, Sondervermögen, Name

  1.  Der Regiebetrieb wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung und ohne eigene Rechtspersönlichkeit (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) als Sondervermögen der Stadt Regensburg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
  2.  Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen von Eigenbetrieben finden auf diese Einrichtung insoweit Anwendung, als in dieser Betriebssatzung hierzu ausdrückliche Regelungen getroffen Soweit anzuwendende Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur EBV (VwEBV) auf die Kommunalhaushaltsverordnung verweisen, ist die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – KommHV-Doppik) anzuwenden.
  3.  Der Betrieb führt den Namen „Amt für Stadtbahnneubau – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“.
  4.  Das Stammkapital des Regiebetriebs beträgt 000Euro und ist in bar zu leisten.

§ 2
Betriebszweck

  1. Im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung ist Gegenstand die Planung einer Stadtbahn, hierzu gehören insbesondere alle Betriebsanlagen im Sinne der Straßenbahn-Bau- und Über den Regiebetrieb übt die Stadt ihre Vorhabensträgerschaft für alle Planungen zur Einführung der Stadtbahn und die Herstellung des Baurechts aus.
  2.  Der Betrieb ist im Rahmen der Gesetze sowie unter Beachtung der Zuständigkeiten nach 3 zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem genannten Gegenstand zusammenhängen oder ihn fördern können. Der Betrieb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und gesetzlichen Pflichten anderer Organisationseinheiten im Rahmen der bestehenden Verwaltungsgliederung oder externer Dienstleister bedienen.

§ 3
Zuständigkeiten

  1. Die Zuständigkeiten und der Vollzug für die laufenden Geschäfte des Betriebs sowie für seine darüber hinausgehenden Angelegenheiten bestimmen sind nach den für die Verwaltung der Stadt Regensburg geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den von der Stadt Regensburg aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts getroffenen Regelungen, insbesondere dem Verwaltungsgliederungsplan sowie der Geschäftsverteilungspläne der Ämter. Auf den Betrieb sind daher insbesondere auch die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg, die Dienstanweisung der Stadt Regensburg für die Vergabe von Aufträgen sowie die Regelungen der Stadt zum Haushaltsplan in der jeweils geltenden Fassung Es gelten ferner alle besonderen Anweisungen i. S. d. Ziffer 1.6 der Allgemeinen Geschäftsanweisung (AGA) für die Stadt Regensburg.
  2.  Unbeschadet des Absatzes 1 hat der/die Oberbürgermeister(in) die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen seiner/ihrer Befugnisse nach 39 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 GO dem Amt für Stadtbahnneubau im Rahmen der Verwaltungsgliederung übertragen.

§ 4
Wirtschaftsführung

  1.  Der Betrieb ist unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.
  2.  Auf die Wirtschaftsführung des Betriebs finden 88 Abs. 5 Satz 1 GO sowie 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 u. 2, Abs. 3 Sätze 1 u. 2, § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1, §§ 9 u. 10 EBV entsprechend Anwendung. Art. 101 GO sowie §§ 52 und 59 KommHV-Doppik und das damit verbundene Recht der Übertragung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs auf Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung gelten entsprechend.
  3.  Der in der Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für den Regiebetrieb festgesetzte Höchstbetrag für die Aufnahme von Kassenkrediten soll ein Sechstel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit nicht übersteigen.

§ 5
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Betriebs ist das Kalenderjahr. 

§ 6
Wirtschaftsplan, Zwischenberichte

  1.  Vor Beginn eines jeden Jahres ist ein Wirtschaftsplan Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist in den Fällen des § 13 Abs. 2 EBV unverzüglich zu ändern.
  2.  Zum Erfolgsplan ist 14 EBV entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV) der/die Oberbürgermeister(in) im Rahmen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Regensburg entscheidet und den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über seine/ihre Entscheidung unterrichtet. Im Übrigen entscheidet der Stadtrat.
  3.  Zum Vermögensplan ist § 15 EBV entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Mehrausgaben zu Einzelvorhaben (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV) der/die Oberbürgermeister(in) im Rahmen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Regensburg entscheidet; er/sie unterrichtet den Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn in seiner nächsten Sitzung über seine/ihre Im Übrigen entscheidet der Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn.
  4.  Dem Wirtschaftsplan sind entsprechend den § 16 und 17 EBV ein Auszug aus dem Stellenplan der Stadt und ein fünfjähriger Finanzplan beizufügen, der die Auswirkungen auf den städtischen Haushalt darstellt.
  5.  Die Amtsleitung hat den/die Oberbürgermeister(in) mindestens halbjährlich über die Abwicklung des Erfolgs- und des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten, auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeister(in) vierteljährlich. Abweichungen vom Plan sind, soweit nicht unbedeutend, zu erläutern. Bei Baumaßnahmen schließt der Bericht die Einhaltung des Kosten- und Zeitrahmens mit ein. Die halbjährlichen Zwischenberichte sind anschließend dem Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn zur Kenntnis zu
  6.  Die Berichte zu erfolgsgefährdenden Mindererträgen entsprechend 14 Abs. 3 Satz 1 EBV sind an den/die Oberbürgermeister(in) und das Referat für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen zu erstatten. Der/die Oberbürgermeister(in) legt diese Berichte anschließend dem Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn sowie dem Stadtrat vor.

§ 7
Buchführung und Kostenrechnung

Zur Buchführung und zur Kostenrechnung ist § 18 EBV entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung erfolgt.

§ 8
Jahresabschluss und Lagebericht

  1.  Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Betriebssatzung nichts anderes ergibt.
  2.  Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Regiebetriebs sind entsprechend 21 Abs. 1 und 3 EBV sowie § 22 Abs. 1 EBV aufzustellen. Über das Stammkapital hinausgehende Einlagen werden als „Rücklagen“ ausgewiesen. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist entsprechend § 22 Abs. 3 EBV eine Erfolgsübersicht (Spartenrechnung) aufzustellen.
  3.  Zum Anhang und zum Anlagennachweis ist 23 EBV entsprechend anzuwenden.
  4.  Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht §289 HGB gilt sinngemäß. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
  •  erhebliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan,
  • die Änderungen im Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  • die Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  • den Stand der Anlagen im Bau und geplanten Bauvorhaben,
  • die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen sowie
  • die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.

5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind gemäß 102 GO innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, vom/von der Oberbürgermeister(in) zu unterzeichnen und sodann dem Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn sowie dem Stadtrat vorzulegen.

 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung von 107 Abs. 3 GO und § 25 Abs. 2 EBV durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt auf Vorschlag des/der Oberbürgermeister(in)durch den Stadtrat. Der Bericht des Abschlussprüfers ist an den/die Oberbürgermeister(in) zu richten.

 7. Nach erfolgter Abschlussprüfung und örtlicher Rechnungsprüfung sind der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, gegebenenfalls die Erfolgsübersicht sowie der Lagebericht zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über den/die Oberbürgermeister(in) dem Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn sowie dem Stadtrat vorzulegen. Der Stadtrat entscheidet über die Feststellung des In den Fällen der Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks ist dem Stadtrat über die Gründe zu berichten. Art. 102 Abs. 4 GO gilt entsprechend.

 8. Zur Offenlegung findet 25 Abs. 4 EBV entsprechend Anwendung.

§ 9
Gewinn und Verlust

Über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes entscheidet der Stadtrat. Ein Jahresgewinn soll dem Haushalt der Stadt zugeführt werden, soweit der Betrieb aus seinem Jahresgewinn keine Rücklagen entsprechend 6 Abs. 2 Satz 1 EBV zu bilden hat. Ein Jahresverlust ist durch Abbuchung von Rücklagen oder aus Haushaltsmitteln der Stadt auszugleichen.

§ 10
Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung, Entlastung

  1.  Der Regiebetrieb unterliegt der örtlichen und der überörtlichen Prüfung.
  2.  Der Umfang der Rechnungsprüfung bestimmt sich entsprechend nach 106 Abs. 3 V. m. Abs. 1 GO; dabei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung mit abzustellen.
  3.  Der Beschlussfassung über die Entlastung durch den Stadtrat hat die örtliche Rechnungsprüfung

§ 11
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.