Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches -BauGB- und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. Einbegriffen ist die schraffierte Fläche.
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Regensburg ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.