Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 4.3.1991 Nr. 230 - 1521.3 RSt 15 genehmigte Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt") erhebt Gebühren für die Benutzung der Wohnungen des Projektes "Betreutes Wohnen für Erwachsene" in Regensburg.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Benutzer der Wohnungen des Betreuten Wohnens. Mehrere Benutzer der gleichen Wohneinheit, die zu einem gemeinschaftlichen Haushalt gehören, sind Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab
Gebührenmaßstab ist die Fläche der Wohneinheit.
§ 4
Gebührensatz
Die monatliche Benutzungsgebühr (6,41 EUR/m²) beträgt für die
1-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß mit 16,93 m² |
109,00 EUR |
1-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß mit 22,80 m² |
146,00 EUR |
2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß mit 36,60 m² |
235,00 EUR |
1-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoß mit 18,67 m² |
120,00 EUR |
1-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoß mit 25,27 m² |
162,00 EUR |
2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoß mit 40,20 m² |
258,00 EUR |
In diesen Gebühren sind die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung (ohne Strom- und Heizungskosten) enthalten.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit dem ersten Tag jeden Monats, für den die Wohnung zugewiesen ist; liegt der Beginn des Benutzungsverhältnisses auf Grund der Zuweisung nach dem 1. und vor dem 16. Tag eines Monats, so entsteht die Gebührenschuld für diesen Monat mit dem halben Gebührensatz am 16. Tag dieses Monats.
§ 6
Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird am 10. Tag nach ihrem Entstehen fällig.
§ 7
Ende der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Räumung erfolgt.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.