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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Wohnungen des Projektes "Betreutes Wohnen für Erwachsene" der Stadt Regensburg (Gebührensatzung "Betreutes Wohnen für Erwachsene" – BetrW-GS) vom 07. März 1991

(AMBl. Nr. 16 vom 22. April 1991, geändert durch Satzung vom 30. Juli 1997, AMBl. Nr. 44 vom 03. November 1997, Satzung vom 11. Juli 2001, AMBl. Nr. 30 vom 23. Juli 2001, Satzung vom 30. März 2006, AMBl. Nr. 18 vom 02. Mai 2006)

Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 4.3.1991 Nr. 230 - 1521.3 RSt 15 genehmigte Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

Die Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt") erhebt Gebühren für die Benutzung der Wohnungen des Projektes "Betreutes Wohnen für Erwachsene" in Regensburg.

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Benutzer der Wohnungen des Betreuten Wohnens. Mehrere Benutzer der gleichen Wohneinheit, die zu einem gemeinschaftlichen Haushalt gehören, sind Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenmaßstab

Gebührenmaßstab ist die Fläche der Wohneinheit.

§ 4
Gebührensatz

Die monatliche Benutzungsgebühr (6,41 EUR/m²) beträgt für die

1-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß mit 16,93 m² 109,00 EUR
1-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß mit 22,80 m² 146,00 EUR
2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß mit 36,60 m² 235,00 EUR
1-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoß mit 18,67 m² 120,00 EUR
1-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoß mit 25,27 m² 162,00 EUR
2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoß mit 40,20 m² 258,00 EUR

In diesen Gebühren sind die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung (ohne Strom- und Heizungskosten) enthalten.

§ 5
Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem ersten Tag jeden Monats, für den die Wohnung zugewiesen ist; liegt der Beginn des Benutzungsverhältnisses auf Grund der Zuweisung nach dem 1. und vor dem 16. Tag eines Monats, so entsteht die Gebührenschuld für diesen Monat mit dem halben Gebührensatz am 16. Tag dieses Monats.

§ 6
Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird am 10. Tag nach ihrem Entstehen fällig.

§ 7
Ende der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Räumung erfolgt.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.