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Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Regensburg (Abfallwirtschaftssatzung – AbfS) vom 20. Dezember 2017

Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in Verbindung mit Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung: 

Inhaltsübersicht:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zielsetzung und Aufgabe

(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt folgende Aufgaben wahr:

  1. die Förderung der Abfallvermeidung,
  2. die Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling (stoffliche Verwertung),
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung,
  5. die Beseitigung von Abfällen.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellenlassens, Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.

(3) Zu den Aufgaben gehören die Information und die Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).

(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung sind

  1. Abfälle
    alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
  2. Abfälle aus privaten Haushaltungen
    Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
  3. Gewerbeabfälle
    Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere Abfälle aus industrieller und gewerblicher Produktion sowie aus geschäftlicher oder sonstiger beruflicher Tätigkeit.
  4. Gewerbliche Siedlungsabfälle
    Gewerbeabfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind.
  5. Beschäftigte
    Alle in einem anderen Herkunftsbereich als privaten Haushaltungen Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende). Vollzeitarbeitskräfte entsprechen einem Beschäftigten, Teilzeitarbeitskräfte werden entsprechend angerechnet.
  6. Haushaltsübliche Mengen
    Abfallmengen in einem Umfang, bei dem das Verhältnis der Größe der bereitgestellten Restmülltonne zur entsorgenden Wertstoffmenge dem üblichen Verhältnis eines privaten Haushaltes entspricht.
  7. Bioabfälle
    1. Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen:
      Hierunter fallen unter anderem Abfälle von Obst und Gemüse, gekochte und ungekochte Speisereste, verdorbene und verschimmelte Lebensmittel, Brot- und Gebäckreste, Fleisch- und Wurstreste sowie gekochte Knochen, Kaffeefilter und Teebeutel, Eierschalen, Käse-, Quark- und Joghurtreste, Küchenfette, Küchenrolle, Haare, Federn und Holzwolle
    2. Garten- und Grünabfälle aus privaten Haushaltungen
    3. Keine Bioabfälle sind unter anderem:
      Rohes Fleisch, Windeln, Hunde- und Katzenkot, Holzasche, Grillkohlasche, Zigarettenkippen, Verpackungen, Staubsaugerbeutel, behandeltes Holz, Flüssigkeiten
  8. Sperrmüll
    1. Abfälle, die in privaten Haushaltungen bei üblicher Haushaltsführung anfallen und infolge ihrer Größe oder ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht von den zugelassenen Restmülltonnen aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren, insbesondere Haushaltsgegenstände, Möbel und Haushaltsgroßgeräte.
    2. Nicht dazu gehören unter anderem:
      Abfälle aus Bau-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten sowie Fahrzeuge, wie Mopeds oder Mofas, oder Fahrzeugteile oder Fahrzeugzubehör, wie Reifen oder Stoßfänger
  9. Gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen
    Darunter fallen unter anderem Abfälle, die umweltschädliche, gesundheitsgefährdende oder gefährliche Stoffe enthalten und deshalb getrennt von allen anderen Abfallarten zu entsorgen sind, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben und Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel sowie damit behandelte Produkte, Chemikalienreste, Batterien und Akkumulatoren, Leuchtmittel, Säuren, Laugen sowie Salze
  10. Restabfall
    Die restlichen Abfälle, welche bei einer sorgfältigen Abfalltrennung und Nutzung aller bereit gestellter getrennter Erfassungs- und Sammelsysteme zur Beseitigung anfallen. Im Restabfall dürfen keine verwertbaren Abfälle, für die im Bring- oder Holsystem eine getrennte Sammlung besteht und keine gefährlichen Abfälle enthalten sein.
  11. Grundstück
    Jedes räumlich zusammenhängende und einem gesamten Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist.
  12. Grundstückseigentümer
    Eigentümer von Grundstücken sowie Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
  13. öffentliche Abfallentsorgung
    Diese umfasst die Verwertung und Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns der Abfälle.

§ 3
Abfallvermeidung und Verwertung

(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgung hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und deren Schadstoffgehalt so gering wie möglich und zumutbar zu halten. Gebrauchstaugliche Gegenstände sollen einer Wiederverwendung zugeführt werden. Die zur Verwertung geeigneten Abfälle sind bereits an den Anfallorten entsprechend dem jeweiligen Verwertungsweg getrennt zu halten. Die Stadt berät Bürger und Inhaber von Gewerbebetrieben über die Möglichkeit zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen; hierzu bestellt sie Abfallberater.

(2) Die Stadt wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in ihren Dienststellen und Einrichtungen und bei ihrem sonstigen Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben sowie bei Veranstaltungen in ihren Einrichtungen und auf ihren Grundstücken darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht; bei solchen Veranstaltungen sollen Speisen und Getränke nur in wieder verwendbaren Behältnissen und mit wieder verwendbarem Geschirr und Besteck angeboten werden, sofern nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.

(3) Die Stadt unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung.

§ 4
Abfallentsorgung durch die Stadt

(1) Die Stadt entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 20 KrWG).

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 kann sich die Stadt Dritter, insbesondere privater Unternehmen, bedienen.

(3) Zur Sicherstellung der Entsorgung für Abfälle zur thermischen Behandlung ist die Stadt Mitglied im Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS). Beseitigungsabfälle zur thermischen Behandlung sind dem ZMS zu überlassen, sofern sie nicht vom ZMS von der Entsorgung ausgeschlossen sind.

(4) Die Stadt schließt Vereinbarungen mit Deponiebetreibern, um die Entsorgung nicht brennbarer Abfälle, die nicht verwertet werden können, sicherzustellen. Sie schließt außerdem Vereinbarungen mit Entsorgern über die direkte Anlieferung von Abfällen zur Verwertung.

§ 5
Ausschluss von der Abfallentsorgung

(1) Von der Abfallentsorgung durch die Stadt sind ausgeschlossen:

  1. Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt,
  2. Abfälle, für die der Freistaat Bayern entsprechend dem Abfallwirtschaftsplan besondere Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen vorhält und für die eine Überlassungspflicht in diesen Anlagen besteht,
  3. Eis und Schnee,
  4. explosionsgefährliche Stoffe (wie z. B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druck-gasflaschen),
  5. folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und –zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahn-arztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygiene-instituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten:
    1. Infektiöse Abfälle
      • Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden,
    2. Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen
      • die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten,
      • zytotoxische und zytostatische Arzneimittel,
      • Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin,
    3. Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven,
  6. Altautos, Altöl, Altreifen und Starterbatterien,
  7. Klärschlämme und sonstige Schlämme, sowie Fäkalschlämme und Fäkalien,
  8. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können,
  9. Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder im Zusammenhang mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung von Dritten zurückzunehmen sind,
  10. sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art oder Menge von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen worden sind.

(2) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind ausgeschlossen:

  1. Abfälle, die nach Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossen sind;
  2. Gewerbeabfälle, soweit diese Abfälle wegen ihrer Art oder Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen oder jedermann zugänglichen Sammelbehältnissen gesammelt oder mit den Sammelfahrzeugen transportiert werden können. Eine Ausnahme hiervon sind gewerbliche gefährliche Abfälle. Diese sind nicht von der Erfassung ausgeschlossen, wenn sie mit den gefährlichen Abfällen aus den privaten Haushaltungen hinsichtlich Art und Menge mit erfasst werden können.

(3) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein bestimmter Stoff von der Stadt zu entsorgen ist, entscheidet die Stadt. Der Stadt ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Abfallentsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Stoff handelt.

(4) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Regierung der Oberpfalz Gewerbeabfälle, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan Bayern durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 6
Anschluss- und Überlassungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet, auf dem Abfall anfallen kann, hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).

(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 12 bis 21 der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt zu überlassen (Überlassungsrecht).

§ 7
Anschluss- und Überlassungspflicht

(1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusspflicht).

(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 12 bis 21 der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt zu überlassen (Überlassungspflicht).

(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 2), erstrecken sich Anschluss- und Überlassungsrecht sowie Anschluss- und Überlassungspflicht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung der hierfür nach § 4 Abs. 3 und 4 bestimmten Anlage zur Abfallentsorgung zu überlassen.

(4) Die Überlassungspflicht besteht nicht,

  1. soweit geeignete Bioabfälle nach guter fachlicher Praxis im eigenen Garten kompostiert werden und der erzeugte Kompost zur Bodenverbesserung und Düngung im eigenen Garten sinnvoll eingesetzt wird;
  2. soweit Abfälle nach § 5 Abs. 1 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind;
  3. soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden und dem Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungsbescheid nach § 26 KrWG vorliegt;
  4. soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
  5. soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der Stadt nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 8
Befreiungen von der Anschluss- und Überlassungspflicht

(1) Anschluss- und Überlassungspflichtige können auf schriftlichen Antrag von der Einhaltung verbindlicher Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen können und die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen, z.B. anhand von Plänen, Bescheinigungen, Verträgen mit Dritten nachzuweisen; dies gilt insbesondere für die Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 1. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 9
Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Die Anschlusspflichtigen müssen der Stadt für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände schriftlich mitteilen; dazu gehören insbesondere Angaben über den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden müssen. Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf einem Grundstück erstmals Abfälle anfallen, haben die Anschlusspflichtigen unaufgefordert und spätestens zwei Wochen vor dem nächsten Abfuhrtermin eine unterschriebene Mitteilung zu machen.

(2) Die Anschlusspflichtigen haben weiterhin unaufgefordert und unverzüglich darüber schriftlich Mitteilung zu machen, wenn bei den Abfallbehältnissen ein Tausch, eine Änderung oder eine Ersatzbeschaffung erfolgt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen.

(4) Die Eigentümer oder Besitzer der anschlusspflichtigen Grundstücke sind verpflichtet den Bediensteten der Stadt, die sich als solche ausweisen, auf Verlangen ungehinderten Zugang zu den auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehältnis zur Kontrolle, ob die Bestimmungen dieser Satzung eingehalten werden, zu gestatten und die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§§ 19, 47 Abs. 3 KrWG).

§ 10
Störungen in der Abfallentsorgung

(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen, vorgezogen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt, spätestens am nächsten regulären Abfuhrtag.

(2) Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen i.S.d. Abs. 1, die länger als einen Tag andauern, von den Anschlusspflichtigen wieder zurückzunehmen.

§ 11
Eigentumsübergang

(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung in einem öffentlich zugänglichen Sammelbehältnis oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Wird Abfall durch den Abfallbesitzer oder durch einen beauftragten Dritten zu einer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Dritten ist es nicht gestattet, im Rahmen der Überlassungspflicht bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen, wegzunehmen, zu behandeln oder in sonstiger Weise darauf einzuwirken, außer es wird von Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht.

(2) Bei Anlieferung an Entsorgungsanlagen geht der Abfall mit der Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum des jeweiligen Anlagenbetreibers über.

2. Abschnitt

Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 12
Formen des Einsammelns und Beförderns

(1) Die von der Stadt zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

  1. durch die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,
    1. im Rahmen des Bringsystems (§§ 13 bis 15) oder
    2. im Rahmen des Holsystems (§§ 16 bis 20) oder
  2. durch den Besitzer selbst oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen (§ 21).

(2) Zusätzlich werden Abfälle auf Grund nach § 25 KrWG erlassener Rechtsverordnung von den Rücknahmepflichtigen bzw. deren Beauftragten durch Hol- und Bringsysteme entsorgt.

§ 13
Bringsystem

(1) Beim Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe der §§ 14 und 15 in jedermann zugänglichen Sammelbehältnissen oder sonstigen Sammeleinrichtungen erfasst, die die Stadt oder von der Stadt beauftragte Dritte für die Abfallbesitzer in zumutbarer Entfernung bereitstellt.

(2) Dem Bringsystem unterliegen in haushaltsüblichen Mengen

  1. folgende Abfälle, welche über öffentlich zugängliche Sammelbehältnisse erfasst werden:
    1. Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a (Nahrungs- und Küchenabfälle), soweit nicht das Holsystem einschlägig ist,
    2. Altglas,
    3. Alttextilien und Altschuhe,
  2. Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7b (Garten- und Grünabfälle), welcher über die Grüngutsammelstellen erfasst wird,
  3. unter anderem weitere folgende Abfälle, welche über den städtischen Recyclinghof erfasst werden:
    1. Papier, Pappe und Kartonagen, soweit dieser Wertstoff nicht über die Papiertonne erfasst wird,
    2. Styropor, soweit es sich nicht um Verpackungen oder Baumaterial handelt,
    3. Kunststoffe, soweit es sich nicht um Verpackungen handelt,
    4. Metalle, wie z.B. Weißblech, Aluminium, Schrott, NE-Metalle o.ä. Wertstoffe, soweit es sich nicht um Verpackungen handelt,
    5. Altfette,
    6. Elektro- und Elektronikschrott,
    7. Sperrmüll,
    8. Flachglas und Bruchglas,
    9. gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen

(3) Andere, als die für das jeweilige Behältnis oder die jeweilige Sammeleinrichtung bestimmte Abfälle dürfen nicht eingegeben bzw. abgegeben werden.

§ 14
Nutzung des Bringsystems

(1) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Abfälle sind von den Überlassungspflichtigen in die von der Stadt oder von Dritten dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehältnissen einzugeben. Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen nicht in die Sammelbehältnisse eingegeben werden. Es dürfen keinerlei Abfälle neben den Sammelbehältnissen zurückgelassen werden. Die Anlieferung und Befüllung hat möglichst geräuscharm zu erfolgen. Zum Schutz der Anwohner ist die Befüllung der Sammelbehältnisse für Glas nur werktags zwischen 8 und 20 Uhr zulässig.

(2) Für die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Abfälle dürfen die städtischen Grüngutsammelstellen nur genutzt werden, soweit das Sammelsystem dadurch nicht gestört wird. Eine Anlieferung von Großmengen, die eine haushaltsübliche Menge überschreitet, ist in Einzelfällen nach Rückfrage bei der Abfallberatung möglich.

(3) Die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Abfälle sind von den Überlassungspflichtigen entsprechend den Anweisungen des Personals in die dafür bereitgestellten Behältnisse oder Übergabebereiche abzugeben. Das Personal ist berechtigt, die Anliefernden über die Herkunft, Zusammensetzung und Entstehung der Abfälle zu befragen. Die Abfälle sind so anzuliefern, dass sie gefahrlos abgeladen und in die entsprechenden Transportbehälter verladen werden können. Gebrauchsfähige Gegenstände sind nach Möglichkeit in unversehrtem Zustand abzugeben, damit sie im Sinne der Abfallvermeidung von der Stadt oder einem beauftragten Dritten einer Wiederverwendung im Rahmen des Gebrauchtwarenmarktes zugeführt werden können.

§ 15
Nutzung des Bringsystems für Bioabfälle im Sinne des § 2 Nr. 7a

(1) Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a ist in den von der Stadt bereit gestellten Biotonnen zu entsorgen.

(2) Ansonsten sind die Regelungen in § 14 Absatz 1 anzuwenden.

(3) Bei Wohnanlagen ab 20 Wohneinheiten kann der Grundstückseigentümer für Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a den Anschluss an das Holsystem beantragen. Bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten ist der Anschluss an das Holsystem verpflichtend.

§ 16
Holsystem

(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe der Abs. 3 bis 14 sowie gemäß §§17 bis 20 vor oder auf dem Anfallgrundstück abgeholt, soweit dieses anfahrbar ist. Bei nichtanfahrbaren Grundstücken erfolgt die Abholung gemäß Abs. 9.

(2) Dem Holsystem unterliegen

  1. Restabfall,
  2. Papier, Pappe und Kartonagen in haushaltsüblichen Mengen, sofern der Abfallbesitzer an das Holsystem für Restabfall angeschlossen ist, beziehungsweise zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks berechtigt ist,
  3. Bioabfall bei Wohnanlagen ab 20 Wohneinheiten, die das Holsystem beantragt haben und Bioabfall bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten,
  4. Verpackungsabfälle (Leichtverpackungen) mit Ausnahme von Glas, die durch Duale Systeme (Gelber Sack) eingesammelt werden,
  5. metallischer Sperrmüll einschließlich Kühlgeräte, sofern der Abfallbesitzer an das Holsystem für Restmüll angeschlossen ist, beziehungsweise zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks berechtigt ist; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt;

(3) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl, Größe, Zweck und Benutzung der Abfallbehältnisse, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Leerung sowie den Standort der Bereitstellung.

(4) Andere als die für das jeweilige Behältnis bestimmte Abfälle dürfen nicht eingegeben werden.

(5) Andere, als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden nicht entleert. Solche Behältnisse sind vom Anschlusspflichtigen unverzüglich zurück zu holen und bei Bedarf deren Inhalt ordnungsgemäß zu sortieren und zu entsorgen.

(6) Die Abfallbehältnisse dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt und das zugelassene Gesamtgewicht (40 kg pro 100 l Volumen) nicht überschritten wird. Sie sind stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehältnisse eingestampft, eingeschlämmt oder in ihnen verbrannt werden; brennende, glühende und heiße Abfälle sowie sperrige Gegenstände, die Abfallbehältnisse, Sammelfahrzeuge oder Entsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden. Bei Bedarf sind die Abfallbehältnisse durch die Anschlusspflichtigen zu reinigen. Behälter, die Stoffe enthalten, für die sie nicht bestimmt sind oder deren Deckel sich nicht schließen lassen oder deren zulässiges Gesamtgewicht überschritten ist, werden nicht entleert.

(7) Die Aufstellung der Behältnisse hat so zu erfolgen, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden. Ein Aufstellort im Treppenhaus oder auf Fluchtwegen ist unzulässig.

(8) Die Anschlusspflichtigen haben die Abfallbehältnisse betriebsbereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von ihnen ordnungsgemäß benutzt werden können.

(9) Die Abfallbehältnisse dürfen maximal 24 Stunden auf öffentlichem Grund bereitgestellt werden, um am Abholtag eine reibungslose Leerung zu ermöglichen. Durch die Aufstellung der Behältnisse dürfen Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Behältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen. Für Grundstücke, die an Straßen, Wegen oder Plätzen liegen, die das Befahren mit den Sammelfahrzeugen nicht zulassen, kann die Stadt die Bereitstellung des Abfalls an der nächstgelegenen Stelle, die von Sammelfahrzeugen zumutbar angefahren werden kann, anordnen. Dies gilt auch für Straßenzüge, die regelmäßig wegen parkender Fahrzeuge oder anderer Behinderungen nicht zumutbar mit den Sammelfahrzeugen angefahren werden können.

(10) Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehältnisse, einen altersbedingten Verschleiß oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Fahrzeugen der Stadt oder deren Beauftragten entstehen, haftet der Anschlusspflichtige.

(11) Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Stadtgebietes vorgesehene Wochentag wird in geeigneter Weise veröffentlicht. Terminänderungen werden in der örtlichen Tagespresse und im Internet bekannt gegeben.

(12) Die Abfuhrrhythmen können aus abfallwirtschaftlichen und logistischen Gründen geändert werden.

(13) Können Restmülltonnen, Papiertonnen oder Biotonnen aus einem in der Person des Anschlusspflichtigen gelegenen Grund nicht geleert werden, so kann im Bedarfsfall eine kostenpflichtige Sonderleerung schriftlich beantragt werden. Die Entscheidung über die Sonderleerung liegt bei der Stadt, wobei der Abfuhrtermin mit der Stadt abzustimmen ist.

(14) Das Einbringen von Abfällen aus Haushalten und Gewerbe in die öffentlich aufgestellten Abfalleimer ist nicht zulässig.

§ 17
Nutzung des Holsystems für Restabfall

(1) Restabfall ist in den dafür bestimmten und zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen. Zugelassen sind folgende Restmüllbehältnisse (Europäische Norm EN 840-1-3), die darüber hinaus über ein Chipnest verfügen müssen:

  1. anthrazitfarbene Kunststoffmüllnormtonnen mit 60 l Füllraum,
  2. anthrazitfarbene Kunststoffmüllnormtonnen mit 80 l Füllraum,
  3. anthrazitfarbene Kunststoffmüllnormtonnen mit 120 l Füllraum,
  4. anthrazitfarbene Kunststoffmüllnormtonnen mit 240 l Füllraum,
  5. anthrazitfarbene Kunststoff- oder Metallmüllgroßbehälter mit 770 l Füllraum,
  6. anthrazitfarbene Kunststoff- oder Metallmüllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum und
  7. von der Stadt amtlich gekennzeichnete Restmüllsäcke mit 100 l Füllraum.

(2) Fällt vorübergehend so viel Restabfall an, dass er in den zugelassenen Restmülltonnen nicht vollständig untergebracht werden kann (verstärkter Anfall), so ist der weitere Restabfall in gebührenpflichtigen Restmüllsäcken neben den angemeldeten Restmülltonnen zur Abholung bereitzustellen. Die Stadt macht bekannt, wo die Restmüllsäcke gekauft werden können.

(3) Die Anschlusspflichtigen haben der Stadt Art, Größe und Zahl der Restmülltonnen schriftlich zu melden, die die anfallende Restabfallmenge unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit ordnungsgemäß aufnehmen können und eine Kennzeichnung zu ermöglichen und zu dulden.

(4) Bei Privathaushalten sollte pro Bewohner ein Restmüllvolumen von 30 l bei 14-tägiger Leerung zur Verfügung gestellt werden. Für alle Einrichtungen, bei denen gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, wird das mindestens erforderliche Restmüllvolumen bei 14-tägiger Leerung nach folgenden Grundsätzen ermittelt:

Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen 8 l pro Beschäftigtem
Industriebetriebe, Handwerksbetriebe 15 l pro Beschäftigtem
Lebensmitteleinzel- und –großhandel 40 l pro Beschäftigtem
sonstiger Einzel- und Großhandel, Tankstellen, freiberuflich Tätige, Kasernen, Praxen und ähnliche Einrichtungen 15 l pro Beschäftigtem
Restaurants mit Speisebewirtschaftung, Imbissstuben, 80 l pro Beschäftigtem
Gaststätten, die nur als Schankwirtschaften konzessioniert sind, Cafes, Sporthallen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen 40 l pro Beschäftigten
Hotels, Beherbergungsbetriebe, Internate, Ferien-Wohnungen und ähnliche Einrichtungen 10 l pro Bett
Krankenhäuser, Kliniken oder ähnliche Einrichtungen 25 l pro Bett

Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, sind bei der Veranlagung zu einem Viertel zu berücksichtigen. Für Einrichtungen wie Friedhöfe, Vereinsheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung sowie für Veranstaltungen wie z.B. Messen, Jahrmärkte, Konzerte etc. wird die Restmüllkapazität im Einzelfall durch die Stadt festgelegt. Das gilt ebenso für die Einrichtungen, die in der vorgenannten Aufzählung nicht erfasst sind. In begründeten Ausnahmefällen kann bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen auf Antrag die Stadt zur bedarfsgerechten Festlegung des in Satz 2 erfassten Restmüllvolumens abweichende Regelungen treffen.

(5) Auf jedem anschlusspflichtigem Grundstück muss mindestens eine Restmülltonne vorhanden sein. Die Restmülltonnen sind in so ausreichender Anzahl und Größe aufzustellen, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraums und bei kurzfristigen Störungen oder Verschiebungen der Abfuhr den gesamten überlassungspflichtigen Restabfall aufnehmen können. Die Stadt kann Art, Größe und Zahl der Restmülltonnen durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von der Meldung festlegen. Auf Grundstücken ab 15 Wohneinheiten, werden nur Restmülltonnen ab 770 l Füllraum zugelassen. Im Übrigen ist ein solches Gefäßvolumen zu wählen, welches die Anzahl der Restmülltonnen so gering wie möglich hält. Aus abfallwirtschaftlichen und logistischen Gründen ist eine vorübergehende An- oder Abmeldung von Restmülltonnen für Zeiträume unter 3 Monaten nicht möglich.

(6) Die Anschlusspflichtigen haben die Restmülltonnen in der gemeldeten oder festgelegten Art, Größe und Zahl selbst zu beschaffen und betriebsbereit zu halten.

(7) Werden für ein anschlusspflichtiges Grundstück Restmülltonnen mit mehr als insgesamt 3.300 l Füllraum vorgehalten, so sind die Anschlusspflichtigen verpflichtet, geeignete Flächen für das Aufstellen von Wertstoffcontainern zur Verfügung zu stellen. Das Aufstellen der Wertstoffcontainer erfolgt durch die Stadt oder durch von der Stadt beauftragte Dritte.

(8) Restmülltonnen ohne Kennzeichnung können von der Leerung ausgeschlossen werden. Bei Verlust der Kennzeichnung sowie bei Austausch, Diebstahl, Vandalismus, Brand oder sonstigen Beschädigungen einer Restmülltonne ist die Stadt unverzüglich zu informieren. Abgemeldete Restmülltonnen sind unverzüglich vom Standplatz der angemeldeten Restmülltonnen zu entfernen.

(9) Die Restmülltonnen sind an einem geeigneten und gut zugänglichen Platz des Grundstücks aufzustellen. Der Stellplatz der Restmülltonne muss am Abholtag frei zugänglich sein. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, ist in Abstimmung mit der städtischen Abfallentsorgung der Zutritt anderweitig sicherzustellen. Der Abstellplatz der Restmülltonnen soll nicht mehr als 10 m Wegelänge vom regelmäßigen Halteplatz des Müllfahrzeuges entfernt sein, wobei der Transportweg frei von Treppen, Stufen, sowie von Steigungen oder Gefällen sein muss und befestigt sein muss. Der Abstellplatz der Restmüllgroßbehälter muss von den Müllfahrzeugen über gut befestigte Zufahrten zu erreichen sein. Die Zugangs- und Zufahrtswege zu den Restmülltonnen und Restmüllgroßbehältern sind stets frei von Hindernissen zu halten und müssen leicht und sicher begehbar oder befahrbar sein.

(10) Behältnisse, die sich für die Abholung in einem umbauten Raum befinden, müssen problem- und gefahrlos herausgeholt und zurückgebracht werden können. Ist dies aus Sicht der Stadt nicht der Fall, sind die Behältnisse zur Abholung aus dem umbauten Raum seitens des Anschlusspflichtigen herauszunehmen und bereitzustellen.

(11) Die Stadt ist bestrebt ein effizientes Abfallsystem zu gestalten und verweist auf den Einsatz von Schließsystemen ohne Schlüssel. Für Schließanlagen oder überlassene Schlüssel und deren Gebrauch wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

(12) Restabfall wird grundsätzlich 14-tägig abgeholt, in der Regel jeweils am gleichen Wochentag. Eine mehrmalige Abfuhr innerhalb von 14 Tagen kann auf schriftlichen Antrag nach Prüfung durch die Stadt in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden.

§ 18
Nutzung des Holsystems für Papier, Pappe und Kartonagen

(1) Papier, Pappe und Kartonagen sind in den jeweils dafür bestimmten und zugelassenen Papiertonnen zur Abfuhr bereitzustellen. Zugelassen sind folgende Behältnisse, die darüber hinaus über ein Chipnest verfügen müssen: (Europäische Norm EN 840-1-3)

  1. grüne Kunststoffmüllnormtonnen mit 240 l Füllraum
  2. grüne Kunststoffgroßbehälter mit 770 l Füllraum,
  3. grüne Kunststoffgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum,
  4. Umleercontainer 2,5 – 5,5 m³,
  5. Absetz/-Presscontainer 10 m³ -15 m³,
  6. Abroll/-Presscontainer 20 m³.

(2) Fällt vorübergehend so viel an Papier, Pappe und Kartonagen an, dass diese in den angemeldeten Papiertonnen nicht vollständig untergebracht werden können (verstärkter Anfall), so sind sie auf den städtischen Recyclinghof zu verbringen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3a.

(3) Die Anschlusspflichtigen haben der Stadt Art, Größe und Zahl der Papiertonnen schriftlich zu melden, die die anfallende Menge an Papier, Pappe und Kartonagen unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit ordnungsgemäß aufnehmen können und eine Kennzeichnung zu ermöglichen und zu dulden.

(4) Bei Privathaushalten sollte ein Papiervolumen bis zum Vierfachen des Restmüllvolumens bei 4-wöchiger Leerung zur Verfügung gestellt werden.

(5) Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens eine Papiertonne vorhanden sein. Die Stadt kann Art, Größe und Zahl der Papiertonnen durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von der Meldung festlegen. Aus abfallwirtschaftlichen und logistischen Gründen ist eine vorübergehende An- oder Abmeldung von Papiertonnen für Zeiträume unter 3 Monaten nicht möglich. Die Papiertonnen sind deshalb in so ausreichender Anzahl und Größe aufzustellen, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraums und bei kurzfristigen Störungen oder Verschiebungen der Abfuhr das gesamte überlassungspflichtige Papier, Pappe und Kartonagen aufnehmen können.

(6) Die Anschlusspflichtigen haben die Papiertonnen in der gemeldeten oder festgelegten Art, Größe und Zahl selbst zu beschaffen und betriebsbereit zu halten.

(7) Bei Austausch, Diebstahl, Vandalismus, Brand oder sonstigen Beschädigungen einer Papiertonne ist die Stadt unverzüglich zu informieren. Abgemeldete Papiertonnen sind unverzüglich vom Standplatz der angemeldeten Gefäße zu entfernen.

(8) Papiertonnen mit 240 l Füllraum sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag vor dem Grundstück bzw. am Straßenrand so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Nach der Leerung sind die Papiertonnen unverzüglich an ihren Standplatz zurückzubringen. Der Standplatz der Papiergroßbehälter muss von den Müllfahrzeugen über gut befestigte Zufahrten zu erreichen sein. Können Grundstücke und Standplätze vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Papiertonnen selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend. In dem von der städtischen Müllabfuhr festgelegten Innenstadtbereich erfolgt die Entleerung der Papiertonnen entsprechend § 17 Abs. 9 bis 11.

(9) Die Papiertonne wird grundsätzlich alle vier Wochen entleert.

§ 19
Nutzung des Holsystems für Bioabfall im Sinne des § 2 Nr. 7a AbfS

(1) Bei Wohnanlagen ab 20 Wohneinheiten stellt die Stadt auf Antrag des Grundstückseigentümers Biotonnen für die Sammlung von Bioabfällen im Sinne des § 2 Nr. 7a als Holsystem zur Verfügung. Bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten ist die Sammlung als Holsystem verpflichtend.

(2) Biotonnen werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Sie stehen im Eigentum der Stadt und werden von ihr unterhalten. Über die Anzahl und Größe der bereitgestellten Biotonnen entscheidet die Stadt.

(3) Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Biotonnen den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß benutzt werden können.

(4) Biotonnen sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag vor dem Grundstück bzw. am Straßenrand so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Nach der Leerung sind die Biotonnen unverzüglich an ihren Standplatz zurückzubringen. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Biotonnen selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Diebstahl, Vandalismus, Brand oder sonstigen Beschädigungen sowie bei einem Standortwechsel einer Biotonne ist die Stadt unverzüglich zu informieren.

(6) Die Biotonne wird grundsätzlich wöchentlich entleert.

§ 20
Nutzung des Holsystems für Leichtverpackungen (Gelbe Säcke)

(1) Leichtverpackungen (Verkaufsverpackungen mit Ausnahme von Glas, Papier, Pappe und Kartonagen) werden nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung in der Verantwortung sogenannter Systembetreiber beim privaten Endverbraucher durch beauftragte Entsorger mit Gelben Säcken erfasst. Die Ausgabe und Verteilung Gelber Säcke erfolgt in der Verantwortung der beauftragten Entsorger.

(2) In den Gelben Säcken dürfen nur gebrauchte Leichtverpackungen zur Sammlung bereit gestellt werden.

(3) Falsch befüllte Gelbe Säcke können vom beauftragten Entsorger von der Sammlung ausgeschlossen werden. Solche liegengebliebenen Gelben Säcke sind vom Überlassungspflichtigen unverzüglich zurück zu holen und bei Bedarf deren Inhalt ordnungsgemäß zu sortieren und zu entsorgen.

§ 21
Selbstanlieferung von Abfällen durch den Abfallbesitzer

(1) Abfälle zur Beseitigung, die von der Sammlung und Beförderung gemäß § 5 Abs. 2 ausgeschlossen sind, haben die Abfallbesitzer in die in § 4 Abs. 3 und 4 aufgeführten Entsorgungsanlagen selbst oder durch Beauftragte zu bringen. Die jeweiligen Benutzungssatzungen sind zu beachten. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(2) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offene Fahrzeuge verwendet, so sind die geltenden Vorschriften zur Ladungssicherung zu beachten. Erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm sind auszuschließen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 22
Bekanntmachungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Stadt Regensburg. Sie können außerdem in regelmäßig im Entsorgungsgebiet erscheinenden Druckwerken veröffentlicht werden.

§ 23
Gebühren

Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro belegt werden, wer

  1. den Vorschriften über die Anschluss- und Überlassungspflichten in § 7 zuwiderhandelt,
  2. den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 9 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt,
  3. gegen die Vorschriften in den §§ 12 bis 21 über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- und Holsystem und über die Nutzung der Bring- und Holsysteme verstößt,
  4. den Vorschriften über die Meldung der benötigten Abfallbehälter in den §§ 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  5. unter Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Abfälle zu anderen als den von der Stadt bestimmten Anlagen oder Einrichtungen bringt oder wild ablagert,
  6. die Vorschriften in § 21 Abs. 2 über die sichere und umweltverträgliche Anlieferung von Abfällen nicht befolgt oder
  7. entgegen § 16 Abs. 14 Abfälle aus privaten Haushalten und Gewerbebetrieben in die öffentlich aufgestellten Abfallbehältnisse einbringt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 69 KrWG und Art. 33 BayAbfG, bleiben unberührt.

§ 25
Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 26
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig  treten die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Regensburg (Abfallwirtschaftssatzung - AbfS) vom 11. November 1997 sowie die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Regensburg (Abfallwirtschafssatzung – AbfS) vom 01.10.2017 (ausgefertigt am 14.08.2017, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 37, 73. Jahrgang, vom 11.09.2017) außer Kraft.