Termine und Angebotsunterlagen

  Seite drucken


Sitzungstermine

Die Sitzungen der Regionalen Kommission Ostbayern sind nichtöffentlich und finden im Amt für Jugend und Familie, Richard-Wagner-Str. 20, Konferenzraum U.01, um 10.00 Uhr, statt.

Die vollständigen Angebotsunterlagen sind per E-Mail über den jeweiligen Spitzenverband fristgerecht (Eingangsstempel der Geschäftsstelle) bei der Geschäftsstelle einzu­reichen.

2021
Sitzungstermin 24.02.2021 05.05.2021 28.07.2021 24.11.2021
Abgabetermin 04.01.2021(!) 10.03.2021 02.06.2021 29.09.2021

Seitenanfang Seitenanfang


Angebotsunterlagen

Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Schreiben der Geschäftsstelle vom 05.08.2019 und vom 03.08.2020 sowie dem Merkblatt zur Einreichung von Angeboten.

  • Einreichung von Angeboten 2021
  • Merkblatt zur Einreichung der Angebotsunterlagen
  • Die Angebotsvordrucke finden Sie auf unserer Downloadseite.

    Seitenanfang Seitenanfang


    Rechtsstand der Anhänge F, G und H

    Es gilt derjenige Rechtsstand und Stand der Anhänge F, G und H für den Abschluss einer Entgeltvereinbarung als verbindlich, der am Tag des Annahmeschlusses für Angebote über Entgeltvereinbarungen in Kraft und noch nicht durch neue Regelungen abgeändert ist (vgl. § 11 Satz 3 des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII).

    Seitenanfang Seitenanfang


    Vereinbarungsbeginn

    Die von der Regionalen Kommission beschlossenen Vereinbarungen treten zum Ersten des auf die Sitzung folgenden Monats in Kraft (z. B. Sitzung am 22.07.2020, Inkrafttreten am 01.08.2020). Rück­wirkende Vereinbarungen sind nicht zulässig (vgl. § 11 Satz 1 des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII). Es kann auch ein späterer Zeitpunkt vereinbart werden, wenn z. B. die Einrichtung erst später eröffnet wird.

    Seitenanfang Seitenanfang


    Vereinbarungszeitraum

    Die Vereinbarungen werden für einen zukünftigen Zeitraum, der grundsätzlich mindestens 12 Monate umfasst, abgeschlossen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig (§ 11 Satz 1 des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII). Gemäß § 78 d Abs. 3 SGB VIII gilt: "Bei unvorhersehba­ren, wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zu Grunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln."

      Seite drucken