Kostenfreies Parken für Elektroautos in Bayern

Diese Regelung gilt auf allen Parkplätzen im öffentlichen Raum, an denen ein Ticket gelöst werden muss

Durch eine Änderung der bayernweit gültigen Zuständigkeitsverordnung dürfen seit 1. April 2025 alle elektrisch betriebenen Fahrzeuge mit einem „E“ am Ende des Kennzeichens auf allen öffentlichen Parkplätzen in Bayern bis zu drei Stunden kostenlos parken. Diese Regelung gilt auf allen Parkplätzen im öffentlichen Raum, an denen an Parkscheinautomaten ein Ticket gelöst werden muss, aber nicht in Parkhäusern oder auf sonstigen privaten Flächen.

Was ist zu beachten?

E-Fahrzeuge, die diese Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen, müssen beim Parken unbedingt eine entsprechend auf den Parkbeginn eingestellte Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe legen.

Soweit eine zulässige Höchstparkdauer angeordnet ist, gilt diese für alle Fahrzeuge und darf nicht überschritten werden. Sollte die maximal erlaubte Zeit zum Parken also unter drei Stunden liegen, wird sie durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.

Das bedeutet, eine angeordnete Höchstparkdauer von einer oder zwei Stunden gilt auch für das E-Fahrzeug. Die Parkzeit darf nicht auf drei Stunden ausgedehnt werden.