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Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchiv-Gebührensatzung) vom 27. Februar 2003

(AMBl. Nr. 12 vom 17. März 2003, geändert durch Satzung vom 03. Dezember 2007, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2007, Berichtigung vom 15. Januar 2008, AMBl. Nr. 4 vom 21. Januar 2008)

Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Gegenstand der Satzung

(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu entrichten.

§ 2
Gebührenhöhen

(1) Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde bei Inanspruchnahme

a) einer wissenschaftlichen Fachkraft 33,00 EUR
b) einer geprüften Fachkraft 26,00 EUR
c) einer Verwaltungskraft 20,50 EUR

(2) Für in den Lesesaal ausgehobene personenbezogene Archivalien beträgt die Gebührenhöhe pro ausgehobener Archivalieneinheit 2,00 EUR

(3) Für Kopien und Scans sind folgende Gebühren zu entrichten.

a) Normalkopien, unabhängig vom Datenträger je 1,00 EUR
b) Kopien vom Readerprinter, unabhängig vom Datenträger je 1,00 EUR
c) Für die Anfertigung von Fotoreproduktionen durch die städtische Lichtbildstelle werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Lichtbildstelle erhoben.
d) Farbdrucke A4 je 1,50 EUR
  Farbdrucke A 3 je 3,00 EUR
e) Jubiläumszeitung Schwarz-weiß je 25 EUR
  Jubiläumszeitung Farbe je 50 EUR
f) Digitalisierung, incl. CD und Bildverarbeitung nach Zeitaufwand pro 10 Min à 15 EUR
g) Plot (nur größer A3) S/W A0 20 bis 80 EUR
  Plot (nur größer A3) Farbe A0 60 bis 200 EUR
Zwischengrößen nach Vereinbarung

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 werden für die nachstehend genannten Tätigkeiten Pauschalgebühren erhoben.

Die Gebühren betragen:
a) für Fotoarbeiten, die nicht im Stadtarchiv durchgeführt werden können und die an Firmen vergeben werden müssen, neben den dadurch entstehenden Auslagen für die Firmen
  je Fotoauftrag
des Rechnungsbetrages
20 %
b) je Versendung von Kopien 2,50 EUR

5) Die Gebühren nach den Abs. 3 und 4 können gegebenenfalls neben den Gebühren nach Abs. 1 erhoben werden.

§ 3
Wiedergabegebühren

(1) Für die Wiedergabe von Archivalien und Gegenständen sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. für die Reproduktion in Schwarzweißdruck
  a) für gewerbliche Zwecke 10 bis 250 EUR
  b) für nichtgewerbliche Zwecke 5 bis 50 EUR
2. für Reproduktionen in Farbdruck
  a) für gewerbliche Zwecke 50 bis 600 EUR
  b) für nichtgewerbliche Zwecke 25 bis 150 EUR
3. Für Filmaufnahmen
  a) Kulturfilm pro Tag 25 bis 500 EUR
  b) Spielfilm pro Tag 50 bis 700 EUR
  c) Fernsehfilm pro Tag 50 bis 500 EUR
4. Für Diapositive und Folien zum Zwecke der Vorführung
  je Stück 5,00 EUR
  mindestens jedoch 7,50 EUR

(2) Die Gebühren für die Wiedergabe zu gewerblichen Zwecken können im Einzelfall bis zum zehnfachen Betrag der angegebenen Höchstsätze festgesetzt werden, wenn die Verwertung dem Benutzer besondere wirtschaftliche Vorteile verschaffen kann. Etwa bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Wiedergabegebühren nicht abgelöst.

§ 4
Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für einfache archivarische Beratung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Stadtarchivsatzung).

(2) Gebühren nach § 2 Abs. 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme durch

  1. Benutzer, die nachweisbar wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke verfolgen,
  2. Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt, Gegenseitigkeit gewährt wird und die Benutzung rechtlichen Forschungen dient.

(3) Von einer Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 1 bis 3 kann außerdem Abstand genommen werden, wenn die Benutzung des Archivguts im städtischen Interesse Iiegt.

§ 5
Kostenschuldner

(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6
Entstehen, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung. Sie werden mit Abschluss der Benutzung fällig.

(2) Die Stadt kann ab Beantragung der Benutzung Vorauszahlungen auf die Gebühren in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Sie kann die Benutzung des Stadtarchivs von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig machen.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchiv-Gebührensatzung) vom 20. Juni 1988 (AMBl. Nr. 26 vom 27. Juni 1988) außer Kraft.