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Anlage 1 zur Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

(AMBl. Nr. 21 vom 19. Mai 2014 – auszugsweise, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 22. Mai 2014, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 2015, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 30.07.2015, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 24. Mai 2017, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 14. Mai 2020, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 2021, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 2022)

A) Ausschüsse des Stadtrates nach der Gemeindeordnung

Vorbemerkungen

1. Art der Ausschüsse:

Die Ausschüsse sind, soweit nicht im Folgenden für einzelne Ausschüsse ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beschließende Ausschüsse für alle jeweils aufgeführten Aufgabenbereiche. Sie sind gleichzeitig für dieselben Aufgabenbereiche vorberatende Ausschüsse, sofern die Entscheidungen im Einzelfall kraft Gesetzes oder nach der Geschäftsordnung dem Stadtrat vorbehalten ist, z.B. wegen Genehmigungsbedürftigkeit (Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 GO) oder wegen Überschreitung bestimmter in der Geschäftsordnung festgelegter Wertgrenzen.

2. Zuständigkeit der Ausschüsse:

Die Ausschüsse sind ferner nur zuständig, wenn nicht aufgrund Gesetzes oder der Geschäftsordnung ein anderes Organ zuständig ist. Dabei kann es sich insbesondere um gesetzlich vorgeschriebene Ausschüsse besonderer Art und Zusammensetzung handeln (z.B. Jugendhilfeausschuss, Umlegungsausschuss). Die Ausschüsse sind auch, unbeschadet der Überwachungsfunktion nach Art. 30 Abs. 3 GO, unzuständig für Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes durch die Geschäftsordnung dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin zugewiesen ist (insbesondere nach Art. 37 GO).

3. Zusammensetzung der Ausschüsse:

Soweit nicht im Folgenden für einzelne Ausschüsse ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bestehen sie jeweils aus dem/der Vorsitzenden und 16 Stadtratsmitgliedern. 

I. Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen

1. Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ist als beschließender Ausschuss zuständig für folgende Angelegenheiten: 

  1. für Angelegenheiten des Gemeinderechts und der allgemeinen Verwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, des Datenschutzes, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und für Fragen der Gleichstellung der Frauen,
  2. für Angelegenheiten der kommunalen Zusammenarbeit, und der Beziehungen der Stadt zu den kommunalen Interessensvertretungen auf Landes- und Bundesebene
  3. für Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  4. für Angelegenheiten der sonstigen städtischen oder im Auftrag der Stadt zu betreibenden öffentlichen Einrichtungen,
  5. für Angelegenheiten der Finanz- und Vermögensverwaltung einschließlich von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften (z.B. Kauf oder Verkauf, Erwerb oder Veräußerung, Belastung, Eingehung von Verbindlichkeiten, Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen),
  6. für die Entscheidung über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und über Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene erhebliche Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können, sowie für die Entscheidung über überplanmäßige Investitionsausgaben, für die bei Fortsetzung der Investitionen im folgenden Jahr die Deckung in diesem Jahr gewährleistet ist,
  7. für Angelegenheiten öffentlicher Abgaben und ähnlicher Geldleistungen, insbesondere für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen; dabei sind die Wertgrenzen nach § 3 Nr. 3 zu beachten,
  8. für Entscheidungen, die die Stadt als Enteignungsbehörde oder sonst nach enteignungs- oder entschädigungsrechtlichen Vorschriften zu treffen hat. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen bezüglich der Kreditaufnahmen, Prolongationen und Umschuldungen, für die der Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent/die Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferentin zur Entscheidung durch Beschluss des Stadtrats ermächtigt wurde, nicht durch obere Wertgrenzen beschränkt.
  9. für alle Angelegenheiten, die städtische Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen in privater oder öffentlich-rechtlicher Rechtsform betreffen, wie grundlegende gesellschaftsübergreifende Einzelfragen und herausgehobene Einzelfragen der Beteiligungssteuerung, soweit es sich nicht um reine Fachfragen und Fachplanungen handelt. Grundlegende Entscheidungen sind insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschluss zur Ermächtigung der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung,

2. Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ist als vorberatender Ausschuss zuständig für folgende Angelegenheiten: 

  1. für Angelegenheiten der Haushaltswirtschaft, insbesondere für den Erlass der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan, für die Nachtragshaushaltssatzung sowie die Finanz- und Investitionsplanung,
  2. für alle anderen Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist.
  3. für Angelegenheiten der Beteiligungen, soweit die abschließende Entscheidung dem Plenum vorbehalten ist.

3. In den Fällen der Nr. 2 Buchst. a ist der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen neben einem etwa zuständigen Fachausschuss stets als vorberatender Ausschuss zuständig. In den Fällen der Nr. 1 Buchst. e gilt folgendes: 

  1. der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ist anstelle von etwa zuständigen Fachausschüssen zuständig, wenn die Entscheidung nicht dem Stadtrat vorbehalten ist (z.B. wegen Überschreitung der Wertgrenze nach § 3 Nr. 3); ein etwa zuständiger Fachausschuss wird insoweit vorberatend tätig,
  2. ist die Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten, ist der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen neben einem etwa zuständigen Fachausschuss als vorberatender Ausschuss zuständig.

4. Im Übrigen ist der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen sowohl als beschließender wie auch als vorberatender Ausschuss nur zuständig, soweit nicht ein anderer beschließender oder vorberatender Ausschuss zuständig ist.

Beispiel:
Es ist über eine Angelegenheit der Volkshochschule, also einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von Nr. 1 Buchst. d zu entscheiden. Trotzdem ist nicht der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen, sondern der Ausschuss für Bildung zuständig (Ziff. VIII. Nr. 1 Buchst. b). Handelt es sich dabei jedoch um erhebliche über- oder außerplanmäßige Ausgaben, so sind der Ausschuss für Bildung als vorberatender und der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen als beschließender Ausschuss zuständig; wird die Wertgrenze nach § 3 Nr. 3 der Geschäftsordnung überschritten, sind beide Ausschüsse als vorberatende Ausschüsse zuständig (siehe oben Nr. 3). 

II. Personalausschuss

Der Personalausschuss ist für alle Personalangelegenheiten zuständig. Der Personalausschuss ist insbesondere auch zuständig für die Entscheidung über Widersprüche in Personalangelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen. Er ist ferner Disziplinarbehörde (Art. 18 Abs. 2 BayDG, § 3 Nr. 1 DVKommBayDG), soweit deren Befugnisse nicht aufgrund von Rechtsvorschriften von nichtstädtischen Behörden wahrgenommen werden; in beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, die sich der Stadtrat nach § 2 Nr. 17 vorbehalten hat, wird der Personalausschuss nicht vorberatend tätig. 

III. Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen (Planungsausschuss)

1. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ist zuständig für

  1. Angelegenheiten der Raumordnung, Landesplanung, Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung,
  2. den Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) einschließlich Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes - mit Ausnahme des Feststellungsbeschlusses -, den Erlass von Bebauungsplänen - mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB und der abschließenden Behandlung der Bedenken und Anregungen -, den Vollzug der Bayerischen Bauordnung und der zu diesen Gesetzen ergangenen Nebenvorschriften, über deren Vollzug in einem baurechtlichen Verfahren zu entscheiden ist,
  3. Planfeststellungen nach dem Bayerischen Enteignungsgesetz,
  4. den Vollzug der wohnungs- und mietrechtlichen Vorschriften sowie Angelegenheiten der Wohnungs- und Städtebauförderung,
  5. den Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes, des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Nebenvorschriften. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat ist diese Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen nicht durch obere Wertgrenzen beschränkt,
  6. die Entscheidung über die Ausführung von Straßenbaumaßnahmen,
  7. die Entscheidung über Kanalbaumaßnahmen,
  8. den Vollzug des Straßenverkehrsrechtes,
  9. Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs,
  10. Angelegenheiten der öffentlichen Straßenreinigung und der Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Gehbahnen zur Winterzeit. 

2. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ist nicht zuständig, soweit der Grundstücksausschuss, der Bau- und Vergabeausschuss oder der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen zuständig sind. Er ist ferner nicht zuständig für die von der Stadt als Enteignungsbehörde oder sonst nach enteignungs- oder entschädigungsrechtlichen Vorschriften zu treffenden Entscheidungen (ausgenommen Planfeststellungen). In abgaberechtlichen Angelegenheiten ist er nur für die Festsetzung von Abrechnungsgebieten nach Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht zuständig.  

IV. Ausschuss für Wirtschaft

1. Der Ausschuss für Wirtschaft ist als beschließender Ausschuss zuständig für alle Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung.

2. Der Ausschuss für Wirtschaft ist als vorberatender Ausschuss zuständig für Angelegenheiten der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt. 

V. Grundstücksausschuss

1. Der Grundstücksausschuss ist zuständig

  1. für alle mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Stadt zusammenhängenden Angelegenheiten (insbesondere Verwaltung, Nutzung, Besitz, Verfügungen, Verpflichtungsgeschäfte),
  2. für den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich entsprechender Verpflichtungsgeschäfte und rechtsgestaltender Erklärungen, der Ausübung gesetzlicher Vorkaufs- und Grunderwerbsrechte und der Geltendmachung von Enteignungs-, Besitzeinweisungs- und ähnlichen Ansprüchen,
  3. für sonstige auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bezogene Angelegenheiten. 

2. Der Grundstücksausschuss ist nicht zuständig für die fachliche Verwaltung von öffentlichen Einrichtungen. Er ist ferner nicht zuständig, soweit der Bau- und Vergabeausschuss zuständig ist. 

VI. Bau- und Vergabeausschuss

1. Der Bau- und Vergabeausschuss ist zuständig für

  1. die Entscheidung über die technische Ausführung von städt. Hoch- und Tiefbaumaßnahmen im Rahmen etwaiger Maßnahmebeschlüsse von Fachausschüssen (z.B. Behandlung von Eingabeplänen für Baugenehmigungsverfahren), ausgenommen städtische Straßenbaumaßnahmen, Gartenbaumaßnahmen und Maßnahmen der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen,
  2. die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen Dritter an die Stadt (ausgenommen Grundstücke (ohne Bauauftrag) und Rechte an Grundstücken) zum Gegenstand haben, insbesondere von Werkverträgen, von Werklieferungsverträgen und, soweit es sich um bewegliche Sachen (ohne Wertpapiere und ohne Kunstgegenstände und Archivalien) handelt, von Kaufverträgen jeweils über einer Wertgrenze von 200.000,00 €, bei Nachträgen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h) Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg über einer Wertgrenze von 100.000,00 €. Die Berechnung der Wertgrenzen nach diesem Buchstaben erfolgt ohne Umsatzsteuer. 

    Abweichend von § 3 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat ist diese Zuständigkeit des Bau- und Vergabeausschusses nicht durch obere Wertgrenzen beschränkt.

2. Der Bau- und Vergabeausschuss ist nicht zuständig für Verträge im Sinne der Nr. 1 Buchst. b, die die künstlerische Ausgestaltung von Bauwerken der Stadt (Kunst am Bau) betreffen.

VII. Kulturausschuss

1. Der Kulturausschuss ist zuständig

  1. für Angelegenheiten der städtischen Museen und Sammlungen und des Stadtarchivs (einschließlich des Erwerbs von Kunstgegenständen und Archivalien),
  2. für Angelegenheiten der Stadtbild- und Denkmalpflege einschließlich des Vollzuges des Denkmalschutzgesetzes, soweit nicht der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen zuständig ist,
  3. für die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an die Stadt zum Gegenstand haben, soweit sich diese auf die künstlerische Ausgestaltung von Bauwerken der Stadt (Kunst am Bau) beziehen,
  4. für Angelegenheiten der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg
  5. für sonstige Angelegenheiten der Kulturpflege. 

2. Der Kulturausschuss ist nicht zuständig, soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen, der Bau- und Vergabeausschuss oder der Grundstücksausschuss zuständig sind.

VIII. Ausschuss für Bildung

1. Der Ausschuss für Bildung ist zuständig

  1. für alle Angelegenheiten des Schulwesens,
  2. für Angelegenheiten der Erwachsenenbildung, der Stadtbücherei und Angelegenheiten der außerschulischen Jugendbildung, mit Ausnahme der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg,
  3. für die Beziehungen zwischen der Stadt und der Universität Regensburg, der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg und der Hochschule für katholische Kirchenmusik & Musikpädagogik Regensburg, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind.

2. Der Ausschuss für Bildung ist nicht zuständig, soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen, der Bau- und Vergabeausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Natur und Klimaschutz oder der Grundstücksausschuss zuständig sind.

IX. Sportausschuss

1. Der Sportausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten des Sports und der Sportförderung, einschließlich der Gewährung von Zuwendungen an Organisationen des Sports und der Regelung der Benutzung von Sporteinrichtungen.

2. Der Sportausschuss ist nicht zuständig, soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen, der Bau- und Vergabeausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Natur und Klimaschutz oder der Grundstücksausschuss zuständig sind.

X. Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz (Umweltausschuss)

1. Der Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ist zuständig für

  1. Angelegenheiten des Umweltschutzes, insbesondere des Natur-, Landschafts-, Wald- und Baumschutzes, des Immissionsschutzes, der Abfallwirtschaft sowie des Wasserrechts, 
  2. Angelegenheiten der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, ausgenommen die Entscheidung über Kanalbaumaßnahmen, 
  3. die Ausarbeitung von Landschafts- und Grünordnungsplänen nach Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, 
  4. Angelegenheiten der öffentlichen Park- und Grünflächen, des Kleingartenwesens, der Badeanlagen und der Naherholung, soweit sie nicht die Bauleitplanung betreffen, 
  5. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft sowie des Jagd- und Fischereiwesens, 
  6. Angelegenheiten der Energieeinsparung und des Klimaschutzes.

2. Der Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ist nicht zuständig, soweit der Grundstücksaus-schuss, der Bau- und Vergabeausschuss oder der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen zuständig sind.

XI. Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten

1. Der Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ist zuständig für

  1. Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII),
  2. Angelegenheiten der Sozialverwaltung einschließlich der entsprechenden städtischen Einrichtungen,
  3. Angelegenheiten der Menschen mit Behinderung,
  4. Seniorenangelegenheiten,
  5. Angelegenheiten des Gesundheitswesens,
  6. Angelegenheiten der Eingliederung von Aussiedlern,
  7. alle Angelegenheiten sämtlicher von der Stadt zu verwaltenden Stiftungen, vorbehaltlich der jeweiligen Stiftungssatzung und mit Ausnahme der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg. 

2. Der Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ist nicht zuständig, soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen, der Bau- und Vergabeausschuss oder der Grundstücksausschuss zuständig sind. Für Angelegenheiten unter Nr. 1 Buchstabe g) ist die Zuständigkeit anderer Ausschüsse ausgeschlossen; dies gilt nicht für die Rechnungsprüfung. 

XII. Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn

Der Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn ist zuständig für alle Beschlüsse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung einer Stadtbahn stehen. Hierzu gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Angelegenheiten der Finanz- und Vermögensverwaltung einschließlich von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften (z. B. Kauf oder Verkauf, Erwerb oder Veräußerung, Belastung, Eingehung von Verbindlichkeiten).
  2. Entscheidung über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und über Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene erhebliche Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können, sowie für die Entscheidung über überplanmäßige Investitionsausgaben, für die bei Fortsetzung der Investitionen im folgenden Jahr die Deckung in diesem Jahr gewährleistet ist.
  3. Alle Fragen einer Förderung, z. B. nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.
  4. Angelegenheiten der Raumordnung, Stadt- und Verkehrsplanung.
  5. Planfeststellungen nach dem Bayerischen Enteignungsgesetz soweit es sich um ein Planfeststellungsverfahren im Zuge der Stadtbahnplanung handelt.
  6. Den Vollzug von Angelegenheiten der Städtebauförderung, wenn diese komplementär der Umgestaltung des öffentlichen Raums im Umfeld der Stadtbahntrasse dienen.
  7. Den Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes, des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Nebenvorschriften soweit es sich um Verfahren im Zuge der Stadtbahnplanung handelt. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat ist diese Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtbahnneubau nicht durch obere Wertgrenzen beschränkt.
  8. Die Entscheidung über die Ausführung von Straßenbaumaßnahmen.
  9. Den Vollzug des Straßenverkehrsrechtes im Rahmen der Stadtbahnplanung; soweit maßgebliche Belange des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen berührt werden, sind beide Ausschüsse vorberatend tätig.
  10. Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs.
  11. Die Entscheidung über die technische Ausführung von Baumaßnahmen.
  12. Die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen Dritter an die Stadt (einschließlich Grundstücke und Rechte an Grundstücken) zum Gegenstand haben, insbesondere von Werkverträgen, von Werklieferungsverträgen und, soweit es sich um bewegliche Sachen (ohne Wertpapiere und ohne Kunstgegenstände und Archivalien) handelt, von Kaufverträgen jeweils über einer Wertgrenze von 200.000,00 €, bei Nachträgen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h) Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg über einer Wertgrenze von 100.000,00 €. Die Berechnung der Wertgrenzen nach dieser Nummer erfolgt ohne Umsatzsteuer.
    Abweichend von § 3 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat ist diese Zuständigkeit des Ausschusses für den Neubau einer Stadtbahn nicht durch obere Wertgrenzen beschränkt.
  13. Angelegenheiten des Umweltschutzes, insbesondere des Natur-, Landschafts-, Wald- und Baumschutzes, des Immissionsschutzes, der Abfallwirtschaft sowie des Wasserrechts.
  14. Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Landespflegerische Begleitplanungen.
  15. Angelegenheiten öffentlicher Entwässerungseinrichtungen, ausgenommen die Entscheidung über Kanalbaumaßnahmen.
  16. Angelegenheiten der öffentlichen Park- und Grünflächen, des Kleingartenwesens und der Naherholung.
  17. Die Beziehungen zwischen der Stadt und der Universität Regensburg sowie der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg.

    Für die Ziffern 1 bis 17 ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn ein direkter Zusammenhang mit den Planungen zur Einführung einer Stadtbahn gegeben ist.
  18. Die Zuständigkeiten des Personalausschusses bleiben unberührt. Der Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn ist ferner nicht zuständig für die von der Stadt als Enteignungsbehörde oder sonst nach enteignungs- oder entschädigungsrechtlichen Vorschriften zu treffenden Entscheidungen (ausgenommen Planfeststellungen).

XIII. Rechnungsprüfungsausschuss

1. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist als vorberatender Ausschuss zuständig für die örtliche Rechnungsprüfung bei der Stadt und, wenn sich aus den Stiftungssatzungen nichts Abweichendes ergibt, bei allen von der Stadt verwalteten Stiftungen.

2. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus sieben Stadtratsmitgliedern. Der Stadtrat bestimmt je ein Ausschussmitglied zum/zur Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses.

XIV. Ferienausschuss

Der Ferienausschuss ist ein beschließender Ausschuss besonderer Art. Er erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig sind. Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung des Stadtrats vorbehalten sind, soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen. 

B) Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften und sonstige bei der Stadt Regensburg zu bildende Kollegialorgane

I. Jugendhilfeausschuss

1. Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss, dessen Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), die Satzung des Jugendamtes zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt Regensburg (im folgenden Jugendamtssatzung) und die Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss geregelt sind. Auf diese Regelungen wird Bezug genommen.

2. Hiernach gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der oder die Vorsitzende (Art. 17 Abs. 3 Satz 3 AGSG),
  2. sechs weitere Mitglieder des Stadtrates (§ 71 Abs. 1 Nr. 1/1. Alternative SGB VIII);
  3. zwei vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs.1 Nr. 1/2. Alternative SGB VIII),
  4. sechs auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer ( § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) und zwar jeweils
    1. drei Frauen und Männer aus den im Stadtjugendring vertretenen Jugendverbänden nach Anhörung des Stadtjugendrings gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 4 AGSG.
    2. drei Frauen und Männer aus den Wohlfahrtsverbänden nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege/ Regierungsbezirk Oberpfalz - Stadt und Landkreis Regensburg.

Die unter Buchstaben b) bis d) aufgeführten Mitglieder werden durch Beschluss des Stadtrates bestellt. Sie müssen nach dem Gemeindewahlgesetz wählbar sein; es genügt jedoch, dass sie ihren Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsplatz in der Stadt oder im Landkreis Regensburg haben (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 AGSG). Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen (Art. 18 Abs. 3 AGSG).

3. Als beratende Mitglieder gehören entsprechend Art. 19 Abs. 1 AGSG dem Jugendhilfeausschuss an

  1. die Leiter bzw. Leiterinnen der drei Fachämter im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 AGSG
  2. ein Mitglied, das als Jugend- oder Familienrichter bzw. -richterin tätig ist,
  3. ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
  4. ein Bediensteter oder eine Bedienstete der zuständigen Arbeitsagentur,
  5. eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinn des § 28 SGB VIII tätig ist,
  6. die kommunale Gleichstellungsbeauftragte der Stadt,
  7. ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin,
  8. der bzw. die Vorsitzende des Stadtjugendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Stadtjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
  9. die Mitglieder nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 AGSG, und zwar je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Katholischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Jüdischen Kultusgemeinde.

Die beratenden Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch Beschluss des Stadtrates bestellt (Art. 16 Abs. 2 Nr. 5 AGSG und § 4 Abs. 4 Jugendamtssatzung).

4. Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder die von ihm/ihr bestellte Vertretung (Art. 17Abs. 3 AGSG). 

II. Stiftungsausschuss für die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg

1. Der Stiftungsausschuss für die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg ist, unter Ausschluss der Zuständigkeit anderer Ausschüsse, für alle Angelegenheiten der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg zuständig. Dies gilt nicht für die Rechnungsprüfung.

2. Der Stiftungsausschuss für die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung besteht aus 9 Mitgliedern. Dem Evangelischen Stiftungsausschuss gehören neben dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin als Vorsitzende/n fünf vom Stadtrat der Stadt Regensburg nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen zu berufende Mitglieder, die nach Möglichkeit dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören sollen, und folgende Mitglieder mit vollem Stimmrecht an:

  1. Der jeweilige Dekan/die jeweilige Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg.
  2. Ein vom Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neupfarrkirche im Einvernehmen mit dem Dekan/der Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg berufenes Mitglied, das Gemeindebürger der Stadt Regensburg im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung sein und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören muss.
  3. Ein vom Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dreieinigkeitskirche im Einvernehmen mit dem Dekan/der Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg berufenes Mitglied, das Gemeindebürger der Stadt Regensburg im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung sein und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis 

angehören muss. 

III. Seniorenbeirat

1. Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung aller älteren Mitbürger/Mitbürgerinnen in Regensburg. Seine einzelnen Aufgaben und seine Zusammensetzung sind in der Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg geregelt.

2. Hiernach besteht der Seniorenbeirat aus 11 Mitgliedern. Davon werden sechs Mitglieder von der Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs und ein Mitglied von der Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Pflegeheime gewählt; vier in der Altenarbeit erfahrene Mitglieder werden von sonstigen Organisationen benannt. Ein weiteres nicht stimmberechtigtes Mitglied wird von dem für das Seniorenamt zuständigen Referat benannt.

3. Den Vorsitz führt der/die vom Seniorenbeirat aus seiner Mitte gewählte Vorsitzende. 

IV. Inklusionsbeirat

1. Der Beirat arbeitet zur Förderung der Belange der Menschen mit Behinderung mit den freien und öffentlichen Trägern der Behindertenhilfe sowie mit allen anderen Einrichtungen, die sich mit Planungen und Maßnahmen in diesem Bereich befassen, eng zusammen. Zudem steht er sämtlichen städtischen Stellen als beratendes Gremium zur Verfügung. Seine einzelnen Aufgaben, seine Zusammensetzung und sein Verfahren sind in der Geschäftsordnung für den Inklusionsbeirat bei der Stadt Regensburg geregelt.

2. Hiernach besteht der Beirat aus dem Plenum und dem Inklusionsausschuss. Dem Plenum gehören je ein Delegierter/eine Delegierte der Verbände, Vereine und Behörden an, die sich mit Fragen der Hilfe für Menschen mit Behinderung nicht nur vorübergehend befassen. Der Inklusionsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Plenum gewählt werden. Zudem ist der/die Inklusionsbeauftragte beratendes Mitglied des Ausschusses. 

V. Integrationsbeirat

1. Der Integrationsbeirat repräsentiert die Menschen mit Migrationshintergrund in der Stadt Regensburg. Ziel des Gremiums ist es, die Interessen von Menschen mit Migrationshintergrund in die Arbeit des Stadtrats einzubringen, die gleichberechtigte Teilhabe in den unterschiedlichsten Lebensbereichen zu fördern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt auszubauen. Die einzelnen Aufgaben, die Zusammensetzung und das Verfahren sind in der Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (Integrationsbeiratssatzung – IBS) geregelt.

2. Dem Integrationsbeirat gehören in ihrer Zahl orientiert an der demographischen Bevölkerungszahl der Stadt Regensburg stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer, der Eingebürgerten, der Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Expertinnen und Experten an. Die Zusammensetzung und Größe wird vor jeder Neuwahl bzw. Neubestellung durch den Stadtrat auf der Grundlage der jüngsten zur Verfügung stehenden statistischen Daten zur Bevölkerungszusammensetzung der Stadt Regensburg aktualisiert. 

VI. Jugendbeirat

1. Der Jugendbeirat repräsentiert die Kinder und Jugendlichen der Stadt Regensburg. Er hat das Ziel, die Interessen von Kindern und Jugendlichen in die Arbeit des Stadtrates einzubringen und die Stadtbewohner und Verwaltung für die Themen Kinder-, Jugend- und Familienfreundlichkeit sowie UN-Kinderrecht zu sensibilisieren. Zielgruppe sind Jugendliche zwischen dem 14. und bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Die Aufgaben sowie Rechte, das Verfahren und die Zusammensetzung sind in der Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg geregelt.

2. Das Gremium wird gewählt und hat eine zweijährige Amtszeit. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum Eintritt der Volljährigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl in Regensburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg. 

VII. Kulturbeirat

1. Der Kulturbeirat hat die Aufgabe, den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, den Kulturausschuss des Stadtrates und das Kulturreferat in kulturellen Angelegenheiten zu beraten, um das Kulturverständnis und das kulturelle Engagement in der Bevölkerung auf breiter Basis zu fördern. Seine einzelnen Aufgaben, seine Zusammensetzung und sein Verfahren sind in der Satzung für den Kulturbeirat der Stadt Regensburg geregelt.

2. Hiernach setzt sich der Kulturbeirat aus Vertretern/Vertreterinnen des Stadtrates und der Stadtverwaltung, der kulturellen Organisationen und Vereine sowie weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Stadtrat berufen werden.

3. Den Vorsitz im Kulturbeirat führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder eine von ihm/ihr bestellte Vertretung. 

VIII. Umlegungsausschuss

1. Zur Verwirklichung der notwendigen Grundstücksneuordnung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind von der Stadt Regensburg gesetzliche Bodenordnungsverfahren (Umlegungen) einzuleiten und durchzuführen, wenn und sobald dies nach den einschlägigen Bestimmungen erforderlich ist. Ein mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteter Umlegungsausschuss ist zu bilden, wenn der Stadtrat eine Umlegung nach dem BauGB anordnet, die in eigener Verantwortung durchzuführen ist. Für die vom Stadtrat angeordneten Umlegungen wird bei der Stadt Regensburg ein Umlegungsausschuss gebildet. Er ist entsprechend den Bestimmungen des Baugesetzbuches zuständig für die praktische Durchführung der Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (Umlegung). Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeit und Zusammensetzung des Umlegungsausschusses sind durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten geregelt. Auf diese Vorschriften wird Bezug genommen. Für die Vorbereitung und Ausführung der Entscheidungen des bei der Stadt Regensburg gebildeten Umlegungsausschusses ist die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses (Umlegungsstelle) bei der Abteilung Bodenordnung, Bodenverkehr und Bewertung des Bauordnungsamtes zuständig.

2. Der Umlegungsausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Von den weiteren Mitgliedern müssen

  1. zwei dem Stadtrat angehören,
  2. eines dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören oder angehört haben,
  3. eines dem höheren Verwaltungsdienst angehören oder angehört haben,
  4. eines Sachverständiger/Sachverständige in der Bewertung von Grundstücken sein,
  5. eines Bausachverständiger/Bausachverstän-dige sein, der/die auf dem Gebiet des Baurechts, insbesondere der Bauleitplanung erfahren ist. 

3. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder seine/ihre Stellvertretung. Mit Einverständnis des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und der weiteren Bürgermeister/Bürgermeisterinnen kann durch Beschluss des Stadtrates auch ein weiterer Bürgermeister/eine weitere Bürgermeisterin oder ein anderes Stadtratsmitglied zum/zur Vorsitzenden bestimmt werden. In diesem Falle hat der Stadtrat aus seiner Mitte auch eine oder mehrere Stellvertretungen zu bestimmen.

4. Die weiteren Mitglieder des Umlegungsausschusses bestimmt der Stadtrat durch Beschluss. Er hat für jedes Mitglied eine/n oder mehrere Vertreter/innen zu bestimmen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestimmt sind.

5. Führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den Vorsitz, so gehört er/sie für die Dauer seiner/ihrer Amtszeit dem Umlegungsausschuss an. Stadtratsmitglieder, die dem Umlegungsausschuss als Vorsitzender/Vorsitzende, als weiteres Mitglied oder als deren Stellvertretung angehören, bleiben im Amt, bis der neugewählte Stadtrat ihre Nachfolger bestimmt hat. Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder beträgt drei Jahre.

6. Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung und ist nicht an Weisungen gebunden. Er berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.

7. Der Stadtrat kann die Auflösung des bei der Stadt Regensburg bestehenden Umlegungsausschusses beschließen, wenn die angeordneten Umlegungsverfahren durchgeführt sind oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht mehr durchgeführt werden können und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 

IX. Gutachterausschuss

1. Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (GutachterausschussV) ist bei der kreisfreien Stadt Regensburg ein für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen zuständiger Gutachterausschuss gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Regensburg". Der Gutachterausschuss ist selbständig und unabhängig. Er erfüllt die in § 193 BauGB genannten Aufgaben (Ermittlung des Verkehrswertes von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, Gutachtenerstattung über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust sowie für andere Vermögensnachteile; Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten). Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gutachterausschusses sind im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Bundesbaugesetz/Baugesetzbuch (GutachterausschussV) geregelt. Auf diese Vorschriften wird Bezug genommen.

2. Der Gutachterausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden, mindestens zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern/Gutachterinnen. Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertretung müssen Bedienstete der Stadt Regensburg sein. Dem Gutachterausschuss muss ein/e mit dem Vollzug des Baurechts befasster Bediensteter/befasste Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt sowie ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ein Bediensteter/eine Bedienstete des Finanzamtes Regensburg und ein weiterer Bediensteter/eine weitere Bedienstete des Finanzamtes als dessen/deren Stellvertretung angehören. Die Mitglieder des Gutachterausschusses müssen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein. Die Gutachter/Gutachterinnen werden nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen durch den Stadtrat der Stadt Regensburg  jeweils für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Berufung der beim Finanzamt bediensteten Mitglieder des Gutachterausschusses erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Steuern. Die Anzahl der dem Gutachterausschuss angehörenden Gutachter/Gutachterinnen richtet sich nach dem aufgabenbedingten Bedarf und der Verfügbarkeit der geeigneten Sachverständigen. Für die Fälle, bei denen der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertretung von der Mitwirkung im Gutachterausschuss ausgeschlossen sind, wird von der Regierung ein anderer Angehöriger/eine andere Angehörige des öffentlichen Dienstes zum/zur Vorsitzenden bestimmt.

3. Der/Die Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden, sowie ferner, welcher Gutachter im Einzelfall den Vorsitz führt. Bei der Erstattung von Gutachten und den weiteren in der GutachterausschussV genannten Angelegenheiten wird der Gutachterausschuss grundsätzlich in der Besetzung von drei Gutachtern tätig, von denen einer den Vorsitz führt. Im Bedarfsfall können weitere Gutachter/Gutachterinnen zugezogen werden. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem/der Vorsitzenden, dem/der Bediensteten des Finanzamtes und mindestens zwei weiteren Gutachtern tätig. Die mitwirkenden Gutachter/Gutachterinnen beschließen die Gutachten in gemeinsamer nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Gutachterausschuss ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. 

X. Naturschutzbeirat

1. Der Naturschutzbeirat hat die Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - wissenschaftlich und fachlich zu beraten. Seine Aufgaben, seine Zusammensetzung und sein Verfahren sind im Bayerischen Naturschutzgesetz und in der Verordnung über die Naturschutzbeiräte geregelt. Auf diese Vorschriften wird Bezug genommen. Näheres regelt die dazugehörige Geschäftsordnung.

2. Hiernach besteht der Naturschutzbeirat aus fünf Mitgliedern, die nebst je einer Stellvertretung von der Stadt Regensburg auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Sie müssen sachverständige Personen auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur sein.

3. Den Vorsitz im Naturschutzbeirat führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder ein von ihm/ihr beauftragter Vertreter/in. 

XI. Stadtentwicklungsforum

Das Stadtentwicklungsforum soll den Stadtrat und die Stadtverwaltung durch Anregungen und Empfehlungen unterstützen und zur Meinungsbildung beitragen. Es beteiligt sich an der Diskussion von Zielen der Stadtentwicklungsplanung, von grundsätzlichen Konzepten zu einzelnen Planungsbereichen und nimmt zu grundsätzlichen Fragen der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, der Zweckmäßigkeit und der Gestaltung bedeutender Einzelprojekte und ihrer Einfügung in das Stadtbild sowie zu baukünstlerisch bedeutsamen Vorhaben Stellung. 

XII. Gestaltungsbeirat

1. Der Gestaltungsbeirat berät als unabhängiges Sachverständigengremium Bauherrn und Architekten, aber auch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, den Stadtrat und die Verwaltung in Fragen der Baugestaltung. Er begutachtet insbesondere Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung in ihrer Auswirkung auf das Regensburger Ortsbild.

2. Der Beirat setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die durch den Stadtrat der Stadt Regensburg berufen werden. Die Mitglieder sind Fachleute aus den Gebieten Architektur, Städtebau und Landschaftsplanung. Sie besitzen die Qualifikation zum Preisrichter. Die Mitglieder dürfen ihren Wohn- oder Arbeitssitz nicht in den Regierungsbezirken Oberpfalz und Niederbayern haben. Sie dürfen zwei Jahre vor und ein Jahr nach ihrer Beiratstätigkeit nicht in Regensburg planen und bauen.

3. Eine Beiratsperiode dauert jeweils zwei Jahre und kann durch die Verwaltung um maximal zwei weitere Jahre verlängert werden. 

XIII. Sicherheitsbeirat

Der Sicherheitsbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und die Stadtverwaltung in kriminalpräventiven Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit zu beraten. Er soll insbesondere kriminalitätsbegünstigende Umstände im örtlichen Bereich erkennen und Möglichkeiten zu deren Beseitigung vorschlagen. Seine Aufgaben, seine Zusammensetzung und sein Verfahren sind in der Geschäftsordnung für den Sicherheitsbeirat der Stadt Regensburg geregelt.

Der Sicherheitsbeirat besteht aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin oder einem Bürgermeister/einer Bürgermeisterin als Vorsitzenden/als Vorsitzender sowie 14 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Als ständige beratende Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Rechtsreferent/die Rechtsreferentin, der Planungs- und Baureferent/die Planungs- und Baureferentin, der Leiter/die Leiterin des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr sowie ein Vertreter/eine Vertreterin des Polizeipräsidiums Oberpfalz teil. 

XIV. Beirat zur Förderung des Sports in Regensburg (Sportbeirat)

1. Der Beirat zur Förderung des Sports arbeitet mit dem Ziel, die Belange der Sportvereine und der sporttreibenden Bürgerinnen/Bürger zu fördern. Der Beirat gibt Anregungen und Empfehlungen auf dem Gebiet der Sportförderung.

2. Der Beirat besteht aus dem Plenum und dem Arbeitsausschuss. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

3. Die Aufgaben sowie Rechte, das Verfahren und die Zusammensetzung sind in der Geschäftsordnung für den Beirat zur Förderung des Sports in Regensburg geregelt.  

XV. Smart-City-Beirat

1. Der Smart-City-Beirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und die Stadtverwaltung in allen Belangen der Smart City (effiziente, technologisch fortschrittliche, ressourcenschonende, intelligent verknüpfte, nachhaltige und sozial inklusive Lösungen für eine lebenswerte, grüne, gerechte und produktive Stadt) und der innovativen, smarten Stadtentwicklung zu beraten.

2. Dem Smart-City-Beirat gehören 23 stimmberechtigte Mitglieder an. Den Vorsitz führt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein in ihrem/seinem Auftrag bestellte Vertreterin/bestellter Vertreter.

3. Der Smart-City-Beirat kann einzelne Themenschwerpunkte mit dazugehörigen Arbeitsgruppen bilden.

4. Die Aufgaben sowie Rechte, das Verfahren und die Zusammensetzung sind in der Satzung der Stadt Regensburg für den Smart-City-Beirat geregelt.

C) Kollegialorgane von Rechtsträgern, die der Stadt Regensburg zugeordnet sind oder nahe stehen

Im Folgenden werden die in den jeweiligen Satzungen bzw. den einschlägigen Gesetzen geregelten Bestimmungen zur Besetzung der Aufsichts- und Beratungsgremien in zusammengefasster Form dargestellt. Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes ist im Übrigen auch vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit möglich. Insoweit wird auf § 103 AktG verwiesen. 

I. Aufsichtsrat der Stadtbau GmbH

Der Aufsichtsrat besteht aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg als Vorsitzenden/als Vorsitzende und weiteren acht Mitgliedern, die von der Gesellschafterin auf die Dauer der Gemeindewahlperiode aus Mitgliedern des Stadtrates der Stadt Regensburg entsandt werden. Der/Die stellvertretende Vorsitzende wird vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt. Der Wirtschafts-, Wissenschafts-und Finanzreferent/Die Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferentin sowie der Planungs- und Baureferent/die Planungs- und Baureferent/in der Stadt Regensburg nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend teil. 

II. Aufsichtsrat der Stadtwerke Regensburg GmbH (SWR) sowie Aufsichtsrat der Regensburger Verkehrsbetriebe GmbH (RVB), Aufsichtsrat der Regensburger kommunaler Fahrzeugpark GmbH (RFG), Aufsichtsrat der Regensburger Badebetriebe GmbH (RBB) und Aufsichtsrat der LSR Lagerhaus- und Schifffahrtsgesellschaft mbH Regensburg (LSR)

Der Aufsichtsrat der SWR besteht aus 18 Mitgliedern wie folgt:

  • dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
  • einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin nach der Gemeindeordnung
  • 10 durch den Stadtrat der Stadt Regensburg aus seiner Mitte entsandten Mitgliedern
  • 6 von der Arbeitnehmervertretung der SWR, der
  • REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG sowie derjenigen Gesell- schaften, deren Aufsichtsrat nach ihrem Gesell-schaftsvertrag mit dem der SWR personengleich ist, entsandten Mitgliedern.

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Aufsichtsrat der RVB, den Aufsichtsrat der RFG, den Aufsichtsrat der RBB und den Aufsichtsrat der LSR. Die Besetzung aller fünf Beschlussorgane ist personengleich. 

III. Aufsichtsrat der Regensburger Verkehrsverbund GmbH (RVV)

Der Aufsichtsrat besteht, einschließlich der geborenen Mitglieder, aus 16 Mitgliedern, die je zur Hälfte von der Stadt Regensburg und vom Landkreis Regensburg entsandt werden, sowie aus bis zu je drei von diesen zu entsendenden Beiräten ohne Stimmrecht. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg und der Landrat/die Landrätin des Landkreises Regensburg sind geborene Mitglieder des Aufsichtsrats. Den Vorsitz im Aufsichtsrat übt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Landrat/die Landrätin des Landkreises Regensburg und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin aus. 

IV. Aufsichtsrat der Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG (REWAG) und der Regensburg Netz GmbH

Der Aufsichtsrat der REWAG besteht aus 15 Mitgliedern wie folgt:

Sieben  Mitglieder aus dem Kreis des Stadtrates der Stadt Regensburg, darunter der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin und sein/ihr Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin
drei der Bayernwerk AG angehörende Mitglieder und
fünf Arbeitnehmervertreter.


Zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt oder – auf dessen Wunsch – sein/ihr Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin gewählt werden, zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden soll jeweils das von der Bayernwerk AG vorgeschlagene Mitglied gewählt werden.

Der Aufsichtsrat der Regensburg Netz GmbH besteht aus 15 Mitgliedern. Er wird personenidentisch mit dem Aufsichtsrat der REWAG besetzt.

V. Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg

Der Verwaltungsrat besteht aus 17 Mitgliedern, nämlich

  1. dem/der Vorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als Vorsitzenden/Vorsitzende,
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretende Vorsitzende,
  3. zehn von der Verbandsversammlung der kommunalen Trägerkörperschaft aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern;
  4. vier von der Regierung der Oberpfalz als Sparkassenaufsichtsbehörde bestellten Mitgliedern,
  5. dem/der Vorsitzenden des Vorstands. 

An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die beiden weiteren Stellvertreter des/der Verbandsvorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme teil. 

VI. Aufsichtsrat der RBD Regensburg Business Development GmbH (RBD)

Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, und zwar dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg und sechs weiteren Mitgliedern, die durch den Stadtrat der Stadt Regensburg entsandt werden. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg. Bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende werden vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt. 

VII. Aufsichtsrat und Beirat der BioPark Regensburg GmbH

Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, nämlich dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg und weiteren sechs durch den Stadtrat der Stadt Regensburg entsandten Mitgliedern. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg. Bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende werden vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt. 

VIII. Aufsichtsrat der R-Tech GmbH

Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, nämlich dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg und weiteren sechs durch den Stadtrat der Stadt Regensburg entsandten Mitgliedern. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg. Bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende werden vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt. 

IX. Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Theater Regensburg

Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg und weiteren acht Mitgliedern. Die weiteren acht Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden vom Stadtrat der Stadt Regensburg bestellt. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg. Im Fall der Verhinderung wird der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin durch seine Stellvertretung i.S.d. Gemeindeordnung vertreten. Der Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanz-/Die Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanz- und der Kulturreferent/die Kulturreferentin der Stadt Regensburg sowie der/die Vorsitzende des Personalrates des Unternehmens nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. 

X. Aufsichtsrat und Beirat der Regensburg Tourismus GmbH

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus acht Mitgliedern, und zwar dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg, dem Kulturreferenten/der Kulturreferentin der Stadt Regensburg und sechs weiteren Mitgliedern, die durch den Stadtrat der Stadt Regensburg entsandt werden. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg, der/die stellvertretende Vorsitzende ist der Kulturreferent/die Kulturreferentin der Stadt. 

XI. Regensburg Seniorenstift gemeinnützige GmbH

Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, und zwar dem jeweiligen Oberbürgermeister/der jeweiligen Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg sowie dem jeweiligen Bürgermeister/der jeweiligen Bürgermeisterin oder Referenten/Referentin der Stadt Regensburg, dem nach der Geschäftsverteilung der Stadt Regensburg das für die Belange der Altenhilfe zuständige Amt untersteht, und sechs weiteren Mitgliedern, die durch den Stadtrat der Stadt Regensburg entsandt werden. 

Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg. Der/Die stellvertretende Vorsitzende ist der jeweilige Bürgermeister/die jeweilige Bürgermeisterin oder Referent/Referentin der Stadt Regensburg, dem nach der Geschäftsverteilung der Stadt Regensburg das für die Belange der Altenhilfe zuständige Amt untersteht.