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A) Die Organe der Stadt und Ihre Aufgaben

(AMBl. Nr. 21 vom 19. Mai 2014 – auszugsweise, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 22. Mai 2014, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 2015, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 30.07.2015, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 24. Mai 2017, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 14. Mai 2020, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 2021, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 2022)

I. Der Stadtrat

§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen

(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin fallen.

(2) Der Stadtrat überträgt die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.

§ 2
Ausschließlicher Aufgabenbereich

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO),
  2. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
  3. den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung (Art. 45 GO),
  4. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Zuteilung der Aufgaben an diese sowie die Bestellung der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen nach Vorschlag der Fraktionen (Art. 32, 33 GO),
  5. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
  6. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO), insbesondere die Bestellung von Verwaltungsbeiräten/Verwaltungsbeirätinnen,
  7. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
  8. die Bestimmung der Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen durch Satzung (Art. 35 Abs. 1 GO),
  9. die Bestimmung von weiteren Stellvertretern/Stellvertreterinnen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO),
  10. die Bestimmung des/der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und seiner/ihrer Stellvertretung (Art. 103 Abs. 2 GO),
  11. die Feststellung über die Ablehnung oder die Niederlegung eines Ehrenamtes (Art. 19 Abs. 1 GO),
  12. die Abberufung von ehrenamtlich tätigen Personen aus wichtigem Grund, soweit die Berufung durch den Stadtrat erfolgte (Art. 19 Abs. 2 GO)
  13. die Entscheidung über den Verlust des Amtes eines ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedes und über das Nachrücken eines Listennachfolgers/einer Listennachfolgerin oder das Vorliegen eines Amtshindernisses (Art. 31 Abs. 3, Art. 48 Abs. 3 GO, Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG),
  14. die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO, Art. 48 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GLKrWG, Art. 20 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 GO),
  15. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf,
  16. den Erlass von Satzungen und Verordnungen,
  17. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Bediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerisches Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
  18. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art.65 und 68 GO),
  19. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art.70GO),
  20. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
  21. die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen der Stadt und über die Beteiligung an Unternehmen des privaten Rechts (Art. 87, 89 und 92 GO),
  22. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
  23. die Bestellung und die Abberufung des Leiters/der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes, seiner/ihrer Stellvertretung und der Prüfer/Prüferinnen, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin (Art. 104 und 107 GO) sowie des Datenschutzbeauftragten,
  24. die Nachprüfung von Ausschussbeschlüssen (Art.32 Abs. 3 GO),
  25. die Übertragung von personalrechtlichen Befugnissen nach Art. 43 Abs. 1 GO,
  26. die Einteilung des Stadtgebietes in Stadtbezirke, die Bildung von Bezirksausschüssen und die zugehörige Regelung durch Satzung (Art. 60 GO),
  27. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
  28. Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, soweit durch Gesetz oder Bürgerentscheidssatzungen dem Stadtrat zugewiesen (Art. 18a GO).

§ 3
Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

Der Stadtrat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

  1. die allgemeine Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht, ausgenommen Einrichtungen der von der Stadt Regensburg verwalteten Stiftungen,
  2. die allgemeine Festsetzung von Gebühren und Tarifen, ausgenommen für Einrichtungen der von der Stadt Regensburg verwalteten Stiftungen,
  3. Angelegenheiten, die finanzielle Auswirkungen von mehr als 500.000 € erwarten lassen, ausgenommen Angelegenheiten der von der Stadt Regensburg verwalteten Stiftungen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung der finanziellen Auswirkungen der Zeitraum maßgeblich, für den eine rechtliche Bindung bestehen soll; lässt sich dieser Zeitraum nicht bestimmen, so ist der vierfache Jahresbetrag maßgeblich,
  4. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen und über die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,
  5. die Benennung oder Entsendung von Stadtratsmitgliedern oder anderen Personen für bzw. in den Aufsichtsrat oder in die entsprechenden Organe von Eigengesellschaften der Stadt, von Beteiligungsunternehmen, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Vereinen oder anderen Organisationen, wenn dem Stadtrat dies nach deren Organisationsrecht obliegt; dies gilt auch für Abberufungen; Erlass von Weisungen an Personen, die vom Stadtrat in Organe von Unternehmen und Organisationen entsandt sind,
  6. die Bestellung der/des Antikorruptionsbeauftragten und der Ombudsfrau/des Ombudsmannes aufgrund der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der Stadt Regensburg (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie)
  7. den Feststellungsbeschluss im Flächennutzungsplanverfahren, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB im Bebauungsplanverfahren einschließlich der abschließenden Behandlung der Bedenken und Anregungen, die Anordnung von Umlegungsverfahren und die Satzungen des besonderen Städtebaurechts,
  8. die Behandlung von Empfehlungen der Bürgerversammlungen (Art. 18 Abs. 4 GO),
  9. die Ehrung von Persönlichkeiten (z.B. Verleihung von Bürgermedaillen) und den Widerruf solcher Ehrungen,
  10. Angelegenheiten mit besonders weitreichenden Auswirkungen auf die Entwicklung der Stadt, insbesondere in den Bereichen des Städtebaus, der Kultur, des Bildungs- und Sozialwesens der Wirtschaft sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  11. die Entscheidung über einander widersprechende Beschlüsse (einschl. gutachterlicher Äußerungen) verschiedener Ausschüsse.  

II. Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder

§ 4
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse

(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Entschädigung, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 4, Art. 56 a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO, Art. 48 Abs. 1, Art. 49 GLKrWG sowie die gemäß Art. 20 a GO erlassene Satzung.

(3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). Dies erfolgt entweder durch Bestellung zum Verwaltungsbeirat/zur Verwaltungsbeirätin (§ 18) oder im Einzelfall durch Beschluss.

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind ehrenamtliche Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister/Bürgermeisterinnen einzelne seiner/ihrer Befugnisse überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

(5) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, ein Recht auf Akteneinsicht, sonst nur, wenn sie vom Stadtrat mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin geltend zu machen.

§ 5
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mitzuteilen; dieser/diese unterrichtet den Stadtrat.

(2) Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaft; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 

III. Ausschüsse und Gremien

§ 6
Bildung, Auflösung, Vorsitz

(1) Die vom Stadtrat gebildeten Ausschüsse, deren Mitgliederzahl und ihre Aufgaben sind in Anlage 1 aufgeführt.

(2) In den Ausschüssen sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Sitze in den Stadtratsausschüssen werden nach dem Restteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer verteilt; haben danach Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern oder durch die Neubildung einer Fraktion das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen und Gruppen, bei denen Veränderungen eingetreten sind, den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(3) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung eine erste, und soweit möglich, eine zweite und dritte Stellvertretung namentlich bestellt.

(4) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, seine/ihre Stellvertretung oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

(5) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

(6) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. In den gemeinsamen Sitzungen wird getrennt nach Ausschüssen abgestimmt. Ergehen einander widersprechende Beschlüsse verschiedener Ausschüsse, so entscheidet das Stadtratsplenum.

§ 7
Vorberatende und beschließende Ausschüsse

(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung im Stadtrat vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

(2) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Stadtrates.

(3) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder seine/ihre Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragen; bei der Berechnung des Quorums zählt der/die Ausschussvorsitzende nicht mit. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Oberbürgermeister/bei der Oberbürgermeisterin eingehen. Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren, werden erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam und dürfen frühestens am neunten Tag nach der Beschlussfassung des Ausschusses Dritten bekannt gegeben werden. Die Befugnisse des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin nach Art. 37 Abs. 3 GO bleiben unberührt.

§ 8
Ferienausschuss, Ferienzeit

(1) Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt 6 Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien. Für die Dauer der Ferienzeit wird ein Ferienausschuss gebildet (vgl. Anlage 1).

(2) Die Bestimmungen über die Nachprüfung von Beschlüssen beschließender Ausschüsse sowie deren Rechtswirksamkeit (Art. 32 Abs. 3 GO, § 7 Abs. 3) finden keine Anwendung (Art. 32 Abs. 4 Satz 2 GO).

§ 8a
Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen und je einem Vertreter/einer Vertreterin der im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppen. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. Er wird vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Ältestenrats einberufen. Der Ältestenrat berät in nichtöffentlicher Sitzung über Fragen und Regelungen der Stadtratsarbeit, städtische Auszeichnungen und Themen, die vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin oder einem Mitglied zur Tagesordnung angemeldet werden. Der Ältestenrat ist weder ein beschließender noch ein vorberatender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. 

IV. Der Oberbürgermeister/ Die Oberbürgermeisterin

1. Aufgaben

§ 9
Vorsitz im Stadtrat

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO).

(2) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin obliegt die Vorbereitung der Beratungsgegenstände und die Einberufung der Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse (Art. 46 Abs. 2 GO). In Geschäftsbereichen, für die berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt sind, bedient er/sie sich zur Vorbereitung der Beratungsgegenstände grundsätzlich der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder (§ 17 Abs. 2). In den Sitzungen leitet er/sie die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO). Der Rechnungsprüfungsausschuss wird von dem/der Vorsitzenden dieses Ausschusses einberufen (§ 40 Abs. 5 Satz 2).

(3) Hält der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, so weist er/sie den Stadtrat oder den Ausschuss auf seine/ihre Bedenken hin und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, so führt er/sie die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

§ 10
Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er/sie kann dabei einzelne seiner/ihrer Befugnisse den weiteren Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten/eine Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Stadtrates (Art. 39 Abs. 2 GO). Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). In Geschäftsbereichen, für die berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt sind, bedient er/sie sich hierfür grundsätzlich der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder (§ 17 Abs. 2). Über Hinderungsgründe unterrichtet er/sie bzw. die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin führt die Dienstaufsicht über die Beamten/Beamtinnen und Beschäftigten der Stadt und übt die Befugnisse des/der Dienstvorgesetzten gegenüber den städtischen Beamten/Beamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

(4) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin verpflichtet die weiteren Bürgermeister/Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er/sie Stadtratsmitglieder und städtische Bedienstete, bevor sie mit entsprechenden Angelegenheiten befasst werden (Art. 56 a GO).

§ 11
Einzelne Aufgaben

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art.37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
  2. die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
  3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
  4. die ihm/ihr vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
  5. die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an andere Einrichtungen, Ruhestandsversetzung oder Entlassung von Beamten/Beamtinnen sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie ihm/ihr nach Art. 43 Abs. 2 GO oder durch gesonderten Beschluss nach Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO vom Stadtrat übertragen worden sind,
  6. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO). Hiervon hat er/sie dem Stadtrat oder dem Ausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. Die Kenntnisgabe unterbleibt, wenn die Entscheidung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin zur Abkürzung der Wochenfrist nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO (§ 7 Abs. 3) getroffen worden ist und mit dem gefassten Beschluss des Ausschusses übereinstimmt,
  7. die Aufgaben als Vorsitzende/Vorsitzender des Verwaltungsrats selbständiger Kommunalunternehmen öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
  8. die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO). 

(2) Zu den Aufgaben des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gehören insbesondere auch:

1. In Personalangelegenheiten: 

  1. der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
  2. die Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Erholungsurlaub, Beurlaubung ohne Bezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt und Ermäßigung der Arbeitszeit im Rahmen der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde zwingend vorgeschrieben ist,
  3. die Entscheidungen über freiwillige Leistungen und Maßnahmen im Rahmen von Richtlinien, die der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss beschlossen haben; dies gilt nicht für Entscheidungen im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO, soweit sie dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 43 Abs. 2 GO übertragen sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5),
  4. die Entscheidungen über freiwillige Leistungen und Maßnahmen im Rahmen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften, wenn dadurch keine fortlaufenden Verpflichtungen der Stadt begründet werden, die sich über ein Jahr hinaus erstrecken; dies gilt nicht für Entscheidungen im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO, soweit sie dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 43 Abs. 2 GO übertragen sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5),
  5. die Entscheidung über Nebentätigkeiten, die bis zu acht Wochenstunden in Anspruch nehmen,
  6. Entscheidungen über Widersprüche in Angelegenheiten, die sich aus einem Beamtenverhältnis ergeben, sofern nicht für die Entscheidung oder Maßnahme, gegen oder auf die der Widerspruch sich richtet, der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig sind.

2. In Haushalts- und Finanzangelegenheiten:

  1. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind oder Bestimmungen über die Vollzugszuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin enthalten sind; im Übrigen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall,
  2. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, die freiwillige Leistungen an bestimmte Empfänger/Empfängerinnen zum Gegenstand haben nach allgemeiner Freigabe durch den Stadtrat oder in besonders begründeten, vor allem durch die Zweckbestimmung bedingten Fällen,
  3. die Gewährung von Darlehen an Dritte im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 100.000,00 €,
  4. der Erlass von Forderungen bis zu einer Höhe von 20.000,00 €, soweit es sich um einen Erlass (Teilerlass, Vergleich) im Rahmen des Schuldenbereinigungsverfahrens zum Ver-braucherinsolvenzrecht handelt bis zur Höhe von 50.000,00 €, sowie die Ablehnung von Anträgen auf Erlass einer Forderung,
  5. die Niederschlagung von Forderungen bis zu einer Höhe von 50.000,00 €,
  6. die Stundung von Forderungen gegen Zinsen in der gesetzlich vorgeschriebenen oder dem allgemeinen Zinsniveau entsprechenden Höhe; ferner die Stundung von Forderungen, wenn Zinsen aus besonderen Gründen nicht oder nicht in dieser Höhe verlangt werden und wenn der Zinsverzicht 20.000,00 € nicht übersteigt,
  7. die Entscheidung über nicht erhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (jeweils einschließlich Abweichungen von den Erläuterungen des Haushaltsplanes - Zweckbindungsänderungen) bis zu einem Betrag von 50.000,00 € je Haushaltsstelle im Haushaltsjahr, soweit diese unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 67 Abs. 5 GO),
  8. die Entscheidungen über den Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen Dritter an die Stadt zum Gegenstand haben, insbesondere von Werkverträgen, Werklieferungsverträgen und Kaufverträgen einschließlich Geltendmachung der Rechte (z.B. Kündigung oder Schadensersatzansprüche) und Wahrnehmung der Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 200.000,00 €. Für Erweiterungs- und Anschlussverträge gilt eine Wertgrenze von 100.000,00 €. Bei mehreren Erweiterungs- und Anschlussverträgen ist deren Summe maßgeblich. Die Berechnung der Wertgrenzen nach diesem Buchstaben erfolgt ohne Umsatzsteuer.
  9. die Ablehnung (Ausschlagung) von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen, bis zu einem Wert von 10.000,00 € im Einzelfall sowie die Annahme solcher Zuwendungen bis zu einem Wert von 50.000,00 € im Einzelfall,
  10. die Errichtung von Konten und Depots sowie die Anlegung von Geld auch in Form von Wertpapieren ohne Kursrisiko; beim An- und Verkauf von Wertpapieren mit Kursrisiko bis zu einem Wert von 150.000,00 € im Haushaltsjahr für die Stadt und die von der Stadt verwalteten Stiftungen; bei banktechnischem Umtausch von Wertpapieren besteht keine Wertgrenze; Ausübung von Bezugsrechten bis zu einem Wert des Bezugsrechts von 20.000,00 € im Einzelfall,
  11. die Aufnahme von Krediten im Rahmen von Sonderprogrammen (z.B. „Freizeit und Erholung“, Vorfinanzierungsdarlehen für schulische Investitionen usw.) bis zu einem Betrag in Höhe von 150.000,00 € pro Maßnahme. 

3. In Grundstücksangelegenheiten:

  1. der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € im Einzelfall. Dies gilt nicht für die Veräußerung von selbständig bebaubaren Grundstücken,
  2. die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte einschließlich Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte und Vollzug/Anpassung/Ablösung bestehender Rechte (z.B. auch Bebauungsfristverlängerungen) bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € im Einzelfall;
  3. die Abgabe von Belastungszustimmungs-, Pfandfreigabe-, Rangrücktritts- und Löschungserklärungen,
  4. der Abschluss und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, soweit sie nicht mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden,
  5. die wirtschaftliche Verwaltung des unbeweglichen Vermögens. 

4. In allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:

  1. die Entscheidung über die Erhebung von Klagen und die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, wenn voraussichtlich der Streitwert bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten 50.000,00 € und bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten 25.000 € nicht übersteigt, es sei denn, die Angelegenheit hätte für die Stadt grundsätzliche Bedeutung,
  2. die Entscheidung über den Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis der Stadt 50.000,00 € nicht übersteigt, es sei denn, die Angelegenheit hätte für die Stadt grundsätzliche Bedeutung,
  3. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises unbeschadet der Regelungen in Nr. 5 und 6, soweit sie nicht dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind, insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Gewerberecht, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen.

5. In bau-, immissionsschutz- und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten:

  1. die Entscheidung über Anträge auf Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung von baulichen Anlagen, baurechtliche Vorbescheide, Teilbaugenehmigungen, Werbeanlagen, Zurückstellung von Baugesuchen außer,
    1. Entscheidungen über Vorhaben, die sich auf das Straßenbild oder die Struktur der Altstadt oder auf die bauliche Entwicklung der Stadt erheblich auswirken,
    2. Ausnahmen von Veränderungssperren, sofern der Sicherungszweck berührt sein kann.
  2. die Festsetzung von Abrechnungsgebieten nach Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, ausgenommen
    1. für selbständige Parkflächen und Grünanlagen,
    2. für Sammelstraßen
    3. für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen,
    4. die Bildung von Erschließungseinheiten (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 6 Abs. 4 Satz 3 Ausbaubeitragssatzung),
  3. die Entscheidung über die technische Ausführung von städtischen Hoch-, Tief- und Gartenbaumaßnahmen, die einen Kostenaufwand bis zu 100.000,00 € für die gesamte Baumaßnahme verursachen,
  4. Entscheidungen im Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der abschließenden Entscheidungen und Zulassungsentscheidungen nach § 8 a BImSchG betreffend Neuerrichtung von Anlagen, die jeweils in Verfahren nach § 10 BImSchG zu treffen sind,
  5. die Entscheidung über Entwässerungsanlagen,
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen und der unteren Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind:
    1. Regelungen, durch die die Grundzüge der Verkehrsregelung in der Stadt nicht nur kurzzeitig (z.B. für die Zeit von Baumaßnahmen) geändert werden,
    2. die Entscheidung über die Anbringung oder Entfernung von Lichtzeichenanlagen (Verkehrssignalanlagen),
    3. die Entscheidung über die Anlegung oder Beseitigung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen),
    4. die Festsetzung von anderen als nach der Straßenverkehrsordnung geltenden Höchstgeschwindigkeiten, soweit sie nicht nur kurzzeitig (z. B. für die Zeit von Baumaßnahmen) angeordnet werden,

6. in enteignungs- und entschädigungsrechtlichen Angelegenheiten:

  1. die Gewährung von Entschädigungen aufgrund von Rechtsvorschriften bis zu einem Betrag oder Wert von 50.000,00 €,
  2. die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörde nach enteignungs- und entschädigungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Enteignungs-, Besitzeinweisungs- und Entschädigungsverfahren), ausgenommen Planfeststellung; ist die Stadt an dem Verfahren beteiligt, so gilt dies nur, wenn durch die Entscheidung einem Antrag der Stadt entsprochen werden soll oder wenn die Angelegenheit für die Stadt als Beteiligte unter Buchst. a oder Nr. 3 fällt. 

(3) Soweit es in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 für die Zuordnung zu den laufenden Angelegenheiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 auf den Wert (Nr. 3 Buchst. a u. b), auf die fehlende selbständige Bebaubarkeit (Nr. 3 Buchst. a), auf die fehlende besondere Bedeutung (Nr. 3 Buchst. d) oder auf die fehlende Gefährdung der Rechte der Stadt (Nr. 3 Buchst. b und c) ankommt, genügt im Zweifel für die Zuordnung eine entsprechende schriftliche Feststellung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin oder des/der von ihm/ihr beauftragten städtischen Bediensteten, es sei denn, die Feststellung wäre offensichtlich unrichtig oder der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss hätten bereits ihre Zuständigkeit bejaht.

(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der vierfache Jahresbetrag anzusetzen.

(5) Soweit die Aufgaben nach Abs. 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Entscheidungen über Anträge auf Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung ohne Bezüge (Art. 88 bis 91 BayBG) nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und über Widersprüche nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden ihm/ihr hiermit aufgrund der Artikel 92 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 GO bzw. des § 54 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz übertragen.

(6) Die für die entsprechenden Geschäftszweige zuständigen beschließenden Ausschüsse sind über die seit ihrer jeweils letzten Sitzung vorgenommenen Geschäfte nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a - in den Fällen, in denen die Stadt Berufungs- oder Revisionsklägerin ist (ausgenommen in Haftpflichtprozessen, für die eine Versicherung besteht) - und Nr. 5 Buchstaben a und d zu unterrichten; hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten nach Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g, wenn eine Wertgrenze von 25.000,00 € und Angelegenheiten nach Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, wenn eine Wertgrenze von 25.000,00 € nicht überschritten wird.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die von der Stadt verwalteten Stiftungen, soweit sich aus dem Stiftungsrecht nichts Abweichendes ergibt. Zu den laufenden Angelegenheiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 gehören insbesondere nicht Angelegenheiten, zu deren Erledigung eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist.

§ 12
Vertretung der Stadt nach außen

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin vertritt die Stadt nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO).

(2) Die Befugnis des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse, soweit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin nicht gemäß § 11 zum selbständigen Handeln befugt ist.

(3) Erklärungen, durch welche die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder seine/ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von städtischen Bediensteten unterzeichnet werden (Art. 38 Abs. 2 GO).

(4) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann im Rahmen seiner/ihrer Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.

§ 13
Abhalten von Bürgerversammlungen

Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin beruft nach Maßgabe des Art. 18 GO und der Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten Bürgerversammlungen ein.

2. Stellvertretung

§ 14
Weitere Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertreter/Stellvertreterinnen Aufgaben

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin wird im Fall seiner/ihrer Verhinderung von dem zweiten Bürgermeister/der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser/diese ebenfalls verhindert ist, von dem dritten Bürgermeister/der dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der in Abs. 1 aufgeführten Amtsträger/Amtsträgerinnen bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter/Stellvertreterinnen und legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO).

(3) Der Stellvertreter/Die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin aus.

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.  

V. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder

§ 15
Bestellung

(1) Für die Leitung der Referate werden berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt (Art. 40, 41 GO).

(2) Die Aufgabengebiete (Referate), die Zahl und die Wahlzeit der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden vom Stadtrat festgelegt (Art. 40, 41, 46 GO).

§ 16
Teilnahme an Sitzungen

(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in den Sitzungen des Stadtratsplenums und der Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO).

(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Stadtratsplenums teilzunehmen, in ihrem Geschäftsbereich Vortrag zu halten und Anträge zu stellen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, soweit dort Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs behandelt werden. Weichen sie beim Vortrag oder Antrag im Stadtratsplenum oder im Ausschuss von der Meinung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin ab, so haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre ständige Vertretung, die vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin geregelt wird, vertreten.

§ 17
Verwaltungsaufgaben

(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder besorgen im Auftrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin innerhalb ihres Geschäftsbereiches die laufenden Angelegenheiten. Für die ordnungsgemäße Führung dieser Geschäfte sind sie dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin unmittelbar verantwortlich. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann sich die Bearbeitung bestimmter laufender Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall vorbehalten.

(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten.

(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder vollziehen im Auftrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin innerhalb ihres Geschäftsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates. Sie sind insoweit dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin verantwortlich. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann sich den Vollzug einzelner Beschlüsse allgemein oder sonst im Einzelfall vorbehalten. 

VI. Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbeirätinnen

§ 18
Bestellung, Aufgaben

(1) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung der Stadtverwaltung (Art. 30 Abs. 3 GO) ehrenamtliche Stadtratsmitglieder zu ehrenamtlichen Verwaltungsbeiräten/Verwaltungs-beirätinnen für einzelne städtische Dienststellen, Schulen, Betriebe, von der Stadt verwaltete Stiftungen oder sonstige städtische Wirkungsgebiete bestellen. Sie sollen Mitglieder des für ihr Wirkungsgebiet zuständigen Stadtratsausschusses sein.

(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbeirätinnen über bedeutsame Angelegenheiten ihres Wirkungsgebietes unterrichtet werden und geforderte Auskünfte erhalten, soweit nicht besondere Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Die Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbeirätinnen haben kein Weisungsrecht gegenüber städtischen Bediensteten.

(3) Für die Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbei-rätinnen gilt die als Anlage 2 dieser Geschäftsordnung beiliegende "Geschäftsordnung für die ehrenamtlichen Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbeirätinnen"; sie ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung (Art. 30 Abs. 3 GO).  

VII. Ortssprecher/Ortssprecherinnen

§ 19
Rechtsstellung, Aufgaben

(1) Ortssprecher/Ortssprecherinnen sind ehrenamtlich tätige Gemeindebürger/Gemeindebürgerinnen mit beratenden Aufgaben. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrates und des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die gleichen Rechte stehen ihnen für die Sitzungen der übrigen Ausschüsse des Stadtrates zu, wenn örtliche Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Stadtteile behandelt werden.

(2) Ortssprecher/Ortssprecherinnen werden zu den Sitzungen eingeladen, soweit sie teilnahmeberechtigt sind. § 27 gilt entsprechend.

(3) Für die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der Ortssprecher/Ortssprecherinnen gilt Art. 20 GO.