c Stadt Regensburg - Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg) vom 14. Februar/31. Juli 1985 - Vierter Teil - Weitere besondere Vorschriften
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Vierter Teil - Weitere besondere Vorschriften

(AMBl.Nr. 46 vom 11. November 1985) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd und die Stadt Regensburg erlassen je für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich folgende Verordnung*), und zwar: Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I. S 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit der Dritten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (BGBl. II S. 259), die zuletzt durch Artikel Nr. 13 der Verordnung vom 19.12.1975 (BGBl. I 1976 S. 9) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, in Ver-bindung mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853) und der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechstverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebes von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) für das in § 1.01 Abs. 3 der nachstehenden Hafenordnung festgelegte Hafengebiet**, die Stadt Regensburg aufgrund des Art. 60 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1981 (GVBl. S. 425) für das in § 1.01 Abs. 2 bezeichnete Hafengebiet: (*Der Verordnung liegt eine Musterhafenordnung zugrunde, die von einem von den Verkehrsministerien beschickten Länder-Arbeitskreis erarbeitet worden ist. Auslassungen deuten Bestimmungen der Musterhafenordnung an, die für die Bundeswasserstraße Donau bzw. für den Staatshafen Regensburg nicht übernommen werden konnten.) (**vgl. Verkehrsblatt, Heft 18/1985.)

§ 9.01
Aufenthalt im Hafengebiet

Der Aufenthalt im Hafengebiet ist nur gestattet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Benutzung der dort befindlichen Grundstücke und Einrichtungen erforderlich ist.

§ 9.02
Ausschluß des Gemeingebrauches

Das Hafengebiet ist Betriebsanlage im Sinne des Art. 21 Abs. 2 BayWG. An den Hafengewässern darf daher kein Gemeingebrauch ausgeübt werden.

§ 9.03
Besonderes Verhalten im Hafengebiet

Auf den Umschlag- und Rangierbetrieb ist besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 9.04
Auslegen und Sichern von Landgängen

Das Auslegen von Landgängen obliegt dem Schiffsführer. Er hat sie verkehrssicher zu halten und für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen. Der Landgang muß mindestens 40 cm breit, mit einem einseitigen Geländer sowie mit weißen Streifen an den Kanten versehen sein.

§ 9.05
Ausbringen von Ankern

In den Hafengewässern

Westhafeneinfahrt, Westhafen, Ölhafen, Osthafen und Schutzhafen Regensburg- Kreuzhof

dürfen Anker nur beim Fahren über Heck ausgeworfen werden.

§ 9.06
Festmachen und Wenden

(1) Steigleitern, Treppengeländer, Haltebügel an Leitern, Pollerleuchten, Krananlagen, Schienen und ähnliches sowie Bäume dürfen nicht zum Festmachen benutzt werden.

(2) Am Donauufer sind beladene Fahrzeuge abweichend von der Regelung nach § 3.04 Abs. 1 Satz 1 jeweils für sich an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen festzumachen.

(3) Das Wenden von Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn es ohne Gefährdung erfolgen kann. Auf ausreichenden Sicherheitsabstand ist zu achten.

§ 9.07
Liegeordnung

(1) Beim Anlegen von Fahrzeugen an feststehenden Umschlageinrichtungen (Kräne, Pumpstationen, Fallrohre usw.) ist der zum Verholen der Fahrzeuge während der Umschlagarbeit erforderliche Raum freizuhalten.

(2) Den Besitzern von Grundstücken an den Kais (Anliegern) steht der Anlegeraum vor ihren Anlagen zum Laden und Löschen zur Verfügung. Soweit der Anlegeraum von den Anliegern nicht ausgenützt ist, kann er von der Hafenbehörde anderen Fahrzeugen zugewiesen werden. Bei Inanspruchnahme des Anlegeraumes für ihre Zwecke haben die Anlieger anderen Fahrzeugen zur Freimachung des Anlegeraumes mindestens die Zeit zu lassen, die notwendig ist, um das Beladen oder Entladen eines Eisenbahnwagens oder eines Straßenfahrzeuges zu beenden.

§ 9.08
Schlepp-, Schub- und Versorgungsschiffe im Hafen

Eine auf das Hafengebiet beschränkte gewerbsmäßige Schlepp- und Schubschiffahrt bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde. Das gleiche gilt für den Einsatz von Bunker- und Versorgungsbooten.

§ 9.09
Laden und Löschen

(1) Die Schiffsführer müssen dulden, daß über ihre Fahrzeuge hinweg geladen oder gelöscht wird.

(2) Im Bereich des Schutzhafens Regensburg-Kreuzhof ist das Laden und Löschen verboten.

(3) Für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten ist ausschließlich der Ölhafen zu benutzen.

§ 9.10
Umschlagsordnung

(1) Der Umschlag von Gütern über die Hafenufer mittels Rutschen, Förderbändern, Saug-, Druck- oder Falleitungen, nicht hafeneigenen Hebe- und Flurförderzeugen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.

(2) Außerhalb der gemieteten Lagerplätze dürfen Güter nur an den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen niedergelegt, gelagert oder umgeschlagen werden.

(3) Auf den Ladekais dürfen Landfahrzeuge und Güter nur mit Genehmigung der Hafenbehörde abgestellt bzw. abgelagert werden. Die Gehwege sind freizuhalten.

(4) Bei Lagerung von Schüttgut sind die natürlichen Böschungsverhältnisse des Materials zu berücksichtigen. Die gelagerten Gegenstände sind gegen Abrollen oder Abstürzen zu sichern.

§ 9.11
Bekämpfung von Ungeziefer und Ratten

(1) Fahrzeuge dürfen erst nach Anmeldung bei der Hafenbehörde und nur durch staatlich geprüfte Schädlingsbekämpfer ausgeräuchert oder ausgegast werden.

(2) Die Hafenbehörde kann für festgemachte Fahrzeuge Maßnahmen anordnen, die das Zu- und Abwandern von Ratten verhindern oder erschweren.

§ 9.12
Regelung des Schiffsverkehrs

(1) Die Hafeneinfahrten dürfen nicht gleichzeitig in entgegengesetzten Richtungen durchfahren werden. Die Fahrzeuge haben ihre Absicht, aus einem Hafen auszufahren, durch die in § 6.16 Nr. 2 DonauSchPV vorgeschriebenen Schallzeichen anzukündigen. Fahrzeuge dürfen erst dann in die Hafeneinfahrten einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge diese durchfahren haben. Die Schiffsführer der ausfahrenden Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind zur Umschau nach den auf der Donau fahrenden Fahrzeugen verpflichtet und haben erforderlichenfalls die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern oder anzuhalten.

(2) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb im Verband dürfen die Hafeneinfahrten mit folgenden Höchstabmessungen durchfahren

  1. beim Einfahren in die Hafeneinfahrt:
    • mit 3 Fahrzeugen im Anhang einzeln hintereinander bis 12 m Breite oder
    • mit einer Reihe längsseits gekuppelter Fahrzeuge im Anhang bis 23 m Gesamtbreite oder
    • mit einem längsseits gekuppelten Fahrzeug bis 23 m Gesamtbreite.
  2. beim Ausfahren aus der Hafeneinfahrt:
    • mit einem längsseits gekuppelten Fahrzeug und mit einer Reihe längsseits gekuppelter Fahrzeuge im Anhang bis 30 m Gesamtbreite.

Ein- oder ausfahrende Schubverbände dürfen höchstens 110 m lang und 23 m breit sein.

(3) In der Durchfahrt der Eisenbahnbrücke Westhafen ist jegliches Begegnen und Überholen verboten. Einfahrende Fahrzeuge haben gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen den Vorrang. Ausfahrende Fahrzeuge sind zur Umschau nach einfahrenden Fahrzeugen verpflichtet und haben erforderlichenfalls ihre Manöver entsprechend einzurichten. Ein- und ausfahrende Fahrzeuge haben die Absicht durch ein Achtungssignal anzukündigen.

(4) Zugschiffe und Schubboote dürfen ohne besondere Erlaubnis der Hafenbehörden in die Einfahrt Westhafen, den Öl- und Westhafen sowie den Schutzhafen Regensburg-Kreuzhof und den Osthafen nur einfahren, um Fahrzeuge hereinzuführen, abzuholen, um zu bunkern oder Wasser zu fassen. Der Aufenthalt der Zugschiffe und Schubboote in den genannten Hafengewässern ist auf die Dauer der Tätigkeit zu beschränken. Bei Eisbildung oder bei Überschreitung des Höchsten Schiffahrtswasserstandes (HSW, § 11.01 1 Nr. 1 DonauSchPV) gilt diese Erlaubnis vorbehaltlich besonderer Anordnung der Hafenbehörde (§ 1.03) als erteilt, jedoch nicht für den Ölhafen.

(5) Es ist verboten, Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb frei in den Ost-, Öl- oder Westhafen einlaufen zu lassen.

§ 9.13
Einteilung der Liegeplätze (ausgenommen Tankschiffliegeplätze)

(1) Südliches Donauufer

Am südlichen Donauufer dürfen Fahrzeuge nur in den folgenden Uferstrecken und Liegebreiten (das ist die Gesamtbreite der nebeneinander liegenden Fahrzeuge) anlegen:

  • von Donau-km 2379,023 S bis 2378,900 S
    ein Fahrzeug, höchstens aber auf 12 m Liegebreite,
  • von Donau-km 2378,900 S bis 2377,723 S
    bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 23 m Liegebreite,
  • von Donau-km 2376,790 bis 2376,600
    zwei Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 23 m Liegebreite,
  • von Donau-km 2376,096 bis 2375,457
    bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 23 m Liegebreite,
  • von Donau-km 2375,422 bis 2375,200
    bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 23 m Liegebreite.

(2) Westhafeneinfahrt

Am Südostufer der Westhafeneinfahrt dürfen auf eine Länge von 300 m ab der Donau in der ersten Reihe höchstens drei Fahrzeuge nebeneinander, im übrigen Bereich bis zu sechs Fahrzeuge nebeneinander, höchstens aber auf 60 m Liegebreite liegen.

An der Nordwestseite der Westhafeneinfahrt, im Bereich der Wendestelle an der Ölhafeneinfahrt und im Bereich der Eisenbahnbrücke dürfen Fahrzeuge nicht anlegen.

(3) Westhafen

Im Westhafen dürfen an den Kaimauern bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander und am geböschten Nordufer bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen.

(4) Osthafen

Im Osthafen dürfen an der Nord- bzw. Südkaimauer bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen.

(5) Schutzhafen Regensburg-Kreuzhof

Auf der Südseite des Schutzhafens zwischen der Wendestelle und der Hafenmündung dürfen höchstens drei Reihen von Fahrzeugen hintereinander zur Zusammenstellung von Schleppverbänden anlegen. In der 1. und 2. Reihe ab der Wendestelle dürfen höchstens vier und in der 3. Reihe höchstens drei Fahrzeuge nebeneinander liegen.

Im Bereich der Wendestelle dürfen Fahrzeuge nicht hinterstellt werden.

§ 9.14
Tankschiffliegeplätze (§ 4.17)

(1) Am südlichen Donauufer dürfen Tankschiffe nur wie folgt anlegen:

  • von Donau-km 2376,510 bis 2376,430
    bis zu zwei Fahrzeuge nebeneinander
  • von Donau-km 2375,200 bis 2374,805
    nur ein Fahrzeug in jeder Reihe.

(2) Im Ölhafen darf an jedem Umschlagplatz oder Liegeplatz höchstens ein Tankschiff festgemacht werden.

§ 9.15
Eisenbahnbetrieb

(1) Die Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung - EBO - vom 8.5.1967 (BGBl. II S. 1563) findet in ihrer jeweiligen Fassung auf den Eisenbahnbetrieb im Hafengebiet Anwendung.

(2) Die Signale der Eisenbahn und die Anordnungen des Eisenbahnpersonals sind zu beachten. Bei Verschiebevorgängen sind Ladearbeiten unverzüglich einzustellen. Umschlaggeräte sind aus dem Lichtraum der betroffenen Gleise zu entfernen.

(3) Auf Gleisstrecken, die bei Tag durch eine rechteckige, rote, weißumrandete Scheibe, bei Nacht durch eine rot leuchtende Laterne gekennzeichnet sind, dürfen Schienenfahrzeuge weder verschoben noch hinterstellt werden. Auf nicht ausschließlich für Ladezwecke bestimmte Gleisstrecken dürfen Schienenfahrzeuge nur mit Zustimmung des Eisenbahnaufsichtspersonals verbracht werden. Schienengleiche Übergänge dürfen außerhalb des Verschiebevorgangs nicht verstellt werden.

(4) Schienenfahrzeuge dürfen durch Menschenkraft, Spill oder sonstige Vorrichtungen nur außerhalb des Verschiebevorganges im Bereich einer Ladestelle bewegt werden. Hierbei dürfen die Arbeiter die Schienenfahrzeuge nur schieben, nicht aber ziehen. Die Arbeiter dürfen nicht an oder zwischen den Puffern schieben oder rückwärts gehen. Bei der Annäherung an eine Rampe, Ladebühne oder dergleichen dürfen die Arbeiter nicht an der diesen Anlagen zugewendeten Seite der Schienenfahrzeuge gehen.

(5) Bevor Schienenfahrzeuge bewegt werden, sind die seitwärts aufschlagenden Türen und Klappen zu schließen.

(6) Die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge muß so bemessen werden, daß diese rechtzeitig zum Stehen gebracht werden können.

(7) Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Das Anlegen der Luftdruckbremse und das Auflegen von Steinen, Holzstücken, Eisenteilen und dergl. auf die Schienen zum Festlegen der Schienenfahrzeuge sind verboten.

(8) Wagen oder Wagengruppen sind vor einem Markzeichen, einem Übergang oder einer sonstigen freizuhaltenden Stelle so aufzustellen, daß sie infolge des Streckens der Pufferfedern oder infolge eines Anstoßes anderer Wagen sich nicht mehr in den freizuhaltenden Raum hineinbewegen können.

§ 9.16
Verhalten auf Bahnanlagen und anderen Verkehrswegen

(1 ) Die Bahnanlagen dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsge- brauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.

(2) Sonstige Personen dürfen die Gleise nur betreten, wenn kein Eisenbahnbetrieb stattfindet. Beim Überschreiten der Gleise ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden. Verboten ist insbesondere

  1. die Gleise kurz vor bewegten Schienenfahrzeugen zu überschreiten,
  2. sich im Lichtraumprofil eines Gleises aufzuhalten,
  3. unter Schienenfahrzeugen durchzukriechen,
  4. auf bewegte Schienenfahrzeuge auf oder von ihnen abzuspringen,
  5. das Dach eines bewegten Schienenfahrzeuges zu betreten,
  6. sich auf Puffer, Kupplungen, Tritte oder Trittbretter von Schienenfahrzeugen zu setzen oder zu stellen,
  7. zwischen nahe aneinanderstehenden Puffern von Schienenfahrzeugen aufrecht hindurchzugehen.

(3) Die Betreiber der Umschlaganlagen haben an den Ladestellen die Gleise und Kranbahnschienen von Schnee und Eis freizuhalten und die Rangierwege zu streuen, und zwar auch dann, wenn an den Ladestellen nicht gearbeitet wird.

(4) Umschlag- und Ladegeräte sind nach Gebrauch unverzüglich in Ruhestellung zu bringen und müssen sich dabei mit allen Teilen außerhalb des Lichtraumes von Verkehrswegen befinden.

§ 9.17
Straßenfahrzeugbetrieb

Straßenfahrzeuge dürfen an Gleisen und Kranbahnen oder auf versenkten (Rillen-) Gleisen nur während der für die Entladung oder Beladung erforderlichen Zeit aufgestellt werden. Bei Beladung aus Schienenfahrzeugen oder Entladung in Schienenfahrzeuge sind Straßenfahrzeuge mindestens in einer Entfernung von 1 m vom nächsten Schienenstrang aufzustellen, sonst dürfen Straßenfahrzeuge nur in einem Abstand von mindestens 2 m vom nächsten Schienenstrang aufgestellt werden. Von der nächsten Kranbahnschiene sind Straßenfahrzeuge mindestens in einer Entfernung von 2 m aufzustellen.

§ 9.18
Reinhaltung des Hafengebietes

(1) Jegliche Verunreinigung des Hafengebietes ist verboten.

(2) Die Schiffsführer, die Besitzer der Grundstücke im Hafengebiet (Ansiedler) und die für den Umschlag Verantwortlichen haben Vorkehrungen zu treffen, die eine Verunreinigung des Hafengewässers und des Hafengebietes verhindern.

(3) Sperrmüll, wie Teile der Schiffsausrüstung, Ballast, Eisenteile, Steine, Bauschutt usw. dürfen nur an den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen abgelegt werden. Ihre Abholung oder ihr Abtransport ist durch den Schiffsführer oder den Ansiedler umgehend zu veranlassen. Die Vorschriften der Satzung zur Regelung der kommunalen Abfallbeseitigung in der Stadt Regensburg in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(4) Sind Gegenstände, die für die Schiffahrt oder in anderer Weise gefährlich werden können, in das Hafengewässer geraten, so hat der dafür Verantwortliche die Beseitigung unverzüglich zu betreiben. Außerdem hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen. In jedem Falle ist die Hafenbehörde sofort und ungeachtet anderer Meldepflichten zu verständigen.

(5) Ballastwasser oder durch Ladungsreste verschmutzte Waschwasser dürfen nicht in das Hafengewässer gelenzt oder abgeleitet werden.

(6) Bei der Lagerung von Gütern ist darauf zu achten, daß keine Gefahren für das Grundwasser und für oberirdische Gewässer, z.B. durch Abschwemmen von wassergefährdenden Stoffen, entstehen.

§ 9.19
Sonstiges Verhalten im Hafengebiet

Es ist verboten,

  1. Abdeckplatten von Brunnen, Schächten, Kanälen, Spillanlagen, Schleifleitungen und Kabelkanälen unbefugt aufzuheben oder zu belegen;
  2. sich innerhalb des Drehbereichs der Kräne unbefugt aufzuhalten oder Kran und andere Verladeanlagen unbefugt zu betreten;
  3. Betriebs- und Signaleinrichtungen des Hafens und der Bahnanlagen unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen;
  4. die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte zu entfernen oder mißbräuchlich zu benutzen;
  5. Tiere frei laufen oder schwimmen zu lassen;
  6. die Sickerschlitze und Dränagelöcher in den Uferbefestigungen zu verstopfen oder zu verlegen;
  7. in Gräben, Pflastermulden, Durchlässe oder Kanäle Gegenstände zu werfen oder darin Abdämmungen vorzunehmen;
  8. unnötige Signale mit Pfeife, Glocke, Nebelhorn oder dgl. abzugeben;
  9. beim Bunkern von Trinkwasser den Hafenbetrieb zu stören oder zu gefährden;
  10. ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Wasserfahr-zeuge zu ölen oder zu teeren;
  11. ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung Sachen auf den Feuerwehrzufahrten und Betriebswegen abzustellen.

§ 9.20
Anordnungen, Erlaubnisse

(1) Die Hafenbehörde kann Anordnungen für den Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Gewässer sowie zur Erhaltung der Leichtigkeit des Verkehrs im Hafengebiet erlassen.

(2) Soweit diese Verordnung die Erteilung einer Erlaubnis vorsieht, ist sie zu versagen, wenn das einer der in Abs. 1 genannten Gründe erfordert. Soweit aufgrund dieser Verordnung eine Erlaubnis erteilt wurde, kann sie aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe widerrufen werden.