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Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften

(AMBl.Nr. 46 vom 11. November 1985) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd und die Stadt Regensburg erlassen je für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich folgende Verordnung*), und zwar: Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I. S 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit der Dritten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (BGBl. II S. 259), die zuletzt durch Artikel Nr. 13 der Verordnung vom 19.12.1975 (BGBl. I 1976 S. 9) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, in Ver-bindung mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853) und der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechstverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebes von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) für das in § 1.01 Abs. 3 der nachstehenden Hafenordnung festgelegte Hafengebiet**, die Stadt Regensburg aufgrund des Art. 60 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1981 (GVBl. S. 425) für das in § 1.01 Abs. 2 bezeichnete Hafengebiet: (*Der Verordnung liegt eine Musterhafenordnung zugrunde, die von einem von den Verkehrsministerien beschickten Länder-Arbeitskreis erarbeitet worden ist. Auslassungen deuten Bestimmungen der Musterhafenordnung an, die für die Bundeswasserstraße Donau bzw. für den Staatshafen Regensburg nicht übernommen werden konnten.) (**vgl. Verkehrsblatt, Heft 18/1985.)

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 2.01
Allgemeines Verhalten im Hafengebiet

Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 2.02
Erlaubnis zum Einlaufen

(1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in den Hafen bedürfen Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die

  1. zu sinken drohen,
  2. brennen oder bei denen Brandverdacht besteht,
  3. wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern können,
  4. zum Verschrotten bestimmt sind,
  5. besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz vom 1.Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBl. II S. 865) und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25.Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
  6. der Sport- oder Vergnügungsschiffahrt dienen.

(2) Einer Erlaubnis bedürfen ferner Fahrzeuge, die wegen der Beförderung gefährlicher Stoffe nach §§ 3.14, 3.15, 3.32 und 3.33 DonauSchPV eine zusätzliche Bezeichnung führen müssen, sofern nicht der Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag dieser Stoffe freigegeben sind oder ein Liegeplatz für diese Fahrzeuge ausgewiesen ist. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben.

§ 2.03
Überbelegung des Hafens

Die Hafenbehörde kann den Hafen sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind.

§ 2.04
An- und Abmeldung

(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder Ausrüstern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekanntgegeben.

(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

  1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,
  2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
  3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren,
  4. Fahrzeuge, welche die Hafenbehörde von der An- und Abmeldepflicht befreit hat.

§ 2.05
Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

(1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Fahrzeuge oder- schwimmende Anlagen stehen (Obhutspflichtige), sowie deren Vertreter haben zu dulden, daß die Dienstkräfte der Hafenbehörde und der Polizei im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeuge und schwimmende Anlagen betreten, besichtigen und auf ihnen mitfahren. Den Dienstkräften ist auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen sowie über besondere Vorkommnisse an Bord zu erteilen und Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere zu gewähren.

(2) Schiffsführer oder Obhutspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schiffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

(3) Im Gebiet des Schutzhafens Regensburg-Kreuzhof gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 für Wohnräume auf Schiffen oder schwimmenden Anlagen nur, wenn deren Inhaber vorher einwilligt.

§ 2.06
Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

(1) Das Baden, Segelsurfen und Wasserskilaufen in Hafengewässern ist verboten.

(2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten werden.

(3) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Die Hafenbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darüber hinaus das Angeln im Hafen verbieten. Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Das Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Vergnügungsschiffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

(5) Im Hafen sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten.

§ 2.07
Reinhaltung des Hafens

(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller Art dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Sie dürfen nur an den von der Hafenverwaltung dafür bestimmten Stellen abgelegt werden. Flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien Mineral- und Teeröle sowie deren Produke, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen vermischte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer, dürfen in das Hafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet werden. Abwässer aus Fahrgast- und Wohnschiffen dürfen nicht in das Hafengewässer abgeleitet werden.

(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenverwaltung oder die Polizei zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben sie nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.

§ 2.08
Verhalten bei Feuersgefahr

Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer sind unverzüglich einer der nachfolgenden Stellen zu melden:

  • Feuerwehr,
  • Polizei,
  • Hafenbehörde.

§ 2.09
Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände

Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr behindern kann, gesunken, so sind der Verursacher, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige verpflichtet, die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. Die verantwortlichen Personen sind auf Verlangen der Hafenbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist gehoben wird. Soweit eine Wassergefährdung zu besorgen ist, sind unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Verhinderung zu ergreifen.

§ 2.10
Verkehrsstörende Einrichtungen

Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schiffahrt stören können, dürfen nicht angebracht werden.

2. Abschnitt: Verkehr, Aufenthalt und Umschlag

§ 3.01
Verhalten bei Fahrten im Hafen

Fahrzeuge sind so zu bewegen, daß kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und Hafenanlagen oder andere Fahrzeuge nicht beschädigt oder gefährdet werden. Anker müssen so eingeholt sein, daß andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden können.

§ 3.02
Schlepp- und Schubverkehr

(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.

(3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.

(4) Auf Verlangen der Hafenbehörde sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.

§ 3.03
Zuweisung der Liegeplätze

Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen.

§ 3.04
Festmachen und Ankern

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festzumachen. Die Befestigung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen.

(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Abs. 1 nicht möglich ist.

(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.

(4) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 4.05, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.

§ 3.05
Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

(1) Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muß kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein Obhutsptlichtiger (§ 2.05) zu benennen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenverwaltung, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Vergnügungsschiffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.

(3) Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, daß sie sicher bewegt werden können.

(4) Bei stilliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese Bordwache hat regelmäßige Kontrollgänge durchzuführen.

§ 3.06
Landgänge

(1) Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Obhutsptlichtigen der dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge das Überlegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.

§ 3.07
Stillegen von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde stillgelegt werden. Sie sind in sicherem Zustand zu halten.

(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiffe benutzt werden.

(3) Verschrottungsarbeiten und Reparaturen dürfen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde ausgeführt werden; dies gilt bei Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.

§ 3.08
Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen

(1) Bei festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht

  1. kurz vor dem Ablegen,
  2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
  3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,
  4. für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.

(2) Durch den Gebrauch der Schiffsschraube dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Schiffsschraube muß ein vom Schiffsführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, daß der Betrieb der eigenen Schraube gestoppt wird.

§ 3.09
Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Bord

Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist stets unter Aufsicht zu halten. Dichtungs- oder Konservierungsmittel dürfen an Bord nur für Instandhaltungsarbeiten und nur auf freiem Deck in Behältern aus nicht brennbaren Stoffen erhitzt werden. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.

§ 3.10
Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Land

(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, ferner an Orten, an denen feuergefährliche oder explosionsfähige Güter gelagert, ausgeladen oder verladen werden, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen.

(2) In der Nähe von feuergefährlichen oder explosionsfähigen Gütern oder Transportbehältern darf nicht geraucht, gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Feuersgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.

(3) Im Gefahrenbereich verkehrende Fahrzeuge und eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt eingerichtet sind.

§ 3.11
Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten befördern

(1) An Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Anlage 4 zur DonauSchPV befördern, dürfen Reparaturarbeiten, die die Anwendung von Feuer oder Elektrizität erfordern oder bei denen Funken entstehen können, nur ausgeführt werden, sofern ein von der zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger die Unbedenklichkeit der Arbeiten bescheinigt hat. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen mindestens die drei letzten Ladungen ausschließlich aus brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° bis 100° C (z.B. Heizöle, Dieseltreiböle) bestanden haben, für Arbeiten außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die vorhandenen Kofferdämme mit Wasser gefüllt sind. Jedoch dürfen die Fahrzeuge nicht längsseits von anderen Fahrzeugen liegen, auf denen gelötet, geschweißt oder mit Brennern gearbeitet wird.

(2) Die Hafenbehörde kann andere als die in Abs. 1 genannten Reparaturarbeiten auf besonderen Liegeplätzen auch an nicht gasfreien Fahrzeugen befristet zulassen, wenn zu anderen Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten wird und sich innerhalb dieses Abstandes keine Zündquelle befindet.

(3) Für die Überwachung der in Abs. 2 genannten Arbeiten ist von der Leitung des Reparaturbetriebes eine verantwortliche Person zu bestellen und der Hafenbehörde auf Verlangen zu benennen. Die Verantwortung des Schiffsführers für sein Fahrzeug bleibt unberührt.

§ 3.12
Meldung besonderer Vorfälle

Erleidet ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt oder eine Gewässerverunreinigung besorgen läßt, oder tritt einer der in § 2.02 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 3.13
Aufenthaltsbeschränkung

Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnen.

§ 3.14
Eigenversorgung mit Treibstoffen

Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.

§ 3.15
Benutzung von Hafenanlagen

(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet.

(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.

(3) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.

(4) Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Fahrzeug nicht entfernen.

(5) Der Betreiber der Umschlaganlage hat Reste der für ihn bestimmten Ladungen aufzunehmen und für ihre schadlose Beseitigung zu sorgen. Er hat ferner nach dem Laden oder Löschen alsbald Verladerückstände zu entfernen. § 4.14 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(6) Der Betreiber der Umschlaganlage hat Hausmüll von den dort ladenden oder löschenden Schiffen aufzunehmen.

(7) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenverwaltung oder der Polizei zu melden.

§ 3.16
Beseitigung störender Gegenstände

Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schiffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, so hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 3.17
Lagern von Gütern

(1) Im Freien dürfen Güter nur so gelagert werden, daß von ihnen keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen.

(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen gelagert, so muß ab Mitte der Gleise ein Mindestabstand von 2,70 m eingehalten werden. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 80 cm Breite - gemessen von der Vorderkante der Rampe - freizuhalten.

(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.