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Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg vom 30. April 2015

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund des Artikels 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung (Wahlordnung): 

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahl zum Jugendbeirat ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Eine Briefwahl findet nicht statt.

(3) Die Wahlorgane richten ihre Entscheidung nach dieser Wahlordnung an den Grundsätzen aus, die sich aus dem Geist demokratischer, rechtsstaatlicher Wahlen ergeben. Sie können hierbei auf die bei Wahlen üblichen Grundsätze, insbesondere auf Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO), beide in ihrer jeweils gültigen Fassung, zurückgreifen. Im Rahmen dieser Prinzipien können sie auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität berücksichtigen. 

§ 2
Wahldurchführung, Wahltage

(1) Die Wahl wird von der Stadt Regensburg durch das Amt für kommunale Jugendarbeit vorbereitet und durchgeführt.

(2) Die Wahl wird an Werktagen innerhalb einer Woche abgehalten. Ort und Zeit werden spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag durch den Wahlausschuss festgesetzt und bekanntgemacht.

§ 3
Wahlperiode

Der Jugendbeirat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendbeirat zusammentritt.

II. Abschnitt
Wahlorgane

§ 4
Wahlorgane

Wahlorgane sind:

  1. der/die Oberbürgermeister/in als Wahlleitung (§ 5)
  2. der Wahlausschuss (§ 6)
  3. ein oder mehrere Wahlvorstände (§ 7)

§ 5
Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung trifft die Entscheidung, die gemäß dieser Wahlordnung nicht dem Wahlausschuss vorbehalten sind.

(2) Die Wahlleitung kann die Befugnisse nach dieser Wahlordnung im Rahmen der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern übertragen.

§ 6
Wahlausschuss

(1) Für jede Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der Wahlleitung als Vorsitzender/Vorsitzendem und sechs Beisitzer/innen besteht. Drei der Beisitzer/innen werden vom Jugendhilfeausschuss aus seiner Mitte bestellt. Drei weitere Beisitzer/innen werden auf Vorschlag des Stadtjugendrings durch die Wahlleitung berufen.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis und die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Wahlergebnis fest.

(3) Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer/innen beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen; die Stimme der/des Vorsitzenden gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit.

(4) Die / Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Sie/Er lädt die Beisitzer/innen unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind bekanntzumachen, verbunden mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.

(5) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift einer/einen von der Wahlleitung zu bestimmenden Schriftführer/in anzufertigen. Die Schriftführerin / Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie / er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer, von der Wahlleitung und von den anwesenden Beisitzer/innen zu unterzeichnen.

§ 7
Wahlvorstände

(1) Für jedes Wahllokal bestellt die Wahlleitung einen Wahlvorstand, der aus der Wahlvorsteherin / dem Wahlvorsteher, deren/dessen Stellvertretung, einer Schriftführerin / einem Schriftführer und der/dessen Stellvertretung, sowie mindestens zwei Beisitzer/innen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind beauftragt durch die Wahlleitung und müssen der deutschen Sprache mächtig sein. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher und die Schriftführer/der Schriftführer oder deren/dessen Stellvertretungen anwesend sind.

(2) Bewerber/Bewerberinnen dürfen nicht Mitglieder des Wahlvorstands sein.

(3) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Er entscheidet über Zweifelsfälle bei der Wahlhandlung und Wahlergebnisermittlung mit Stimmenmehrheit, wobei die Stimme der Wahlvorsteherin / des Wahlvorstehers bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

(4) Über die Wahlhandlung ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Nach Abschluss der Tätigkeit übermittelt die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher die Wahlunterlagen unverzüglich der Wahlleiterin / dem Wahlleiter.

III. Abschnitt
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 8
Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) 21 der 25 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendbeirates der Stadt Regensburg werden von den wahlberechtigten Jugendlichen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden vom Stadtjugendring in den Jugendbeirat verbindlich entsendet. Zwei der entsendeten Mitglieder müssen weiblich und zwei männlichen Geschlechts sein.

(2) Jede/Jeder Wahlberechtigte hat 7 Stimmen, die sie / er für die Bewerberinnen / Bewerber ihrer / seiner Wahl abgeben kann.

(3) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg, die am ersten Tag der Wahlwoche das 14. Lebensjahr vollendet haben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und seit mindestens 12 Wochen in Regensburg gemeldet sind.

(4) Wählbar ist jeder / jede Wahlberechtigte. Wer während der Wahlperiode das 18. Lebensjahr vollendet, darf sein Mandat bis zum Ende der Wahlperiode ausüben. Dies gilt auch für Nachrücker.

§ 9
Ausübung des Wahlrechts

(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist abhängig vom Eintrag in das Wählerverzeichnis.

(2) Die Stimmabgabe kann grundsätzlich nur unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung erfolgen.

IV. Abschnitt
Wählerverzeichnis, Wahlgebiet, Abstimmungsräume

§ 10
Wählerverzeichnis

Die Stadt Regensburg legt 12 Wochen vor der Wahl ein Wählerverzeichnis an. In dieses werden die Wahlberechtigten mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift eingetragen. 

§ 11
Wahlgebiet und Abstimmungsräume

(1) Das Wahlgebiet umfasst das Stadtgebiet Regensburg.

(2) An weiterführenden und berufsbildenden Schulen werden Abstimmungsräume eingerichtet. Darüber hinaus werden in Jugendzentren Abstimmungsräume errichtet.

(3) Die Wahlleitung entscheidet nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit für jede Wahl, ob ein oder mehrere Abstimmungsräume errichtet werden.

§ 12
Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten erhalten von der Stadt eine Wahlbenachrichtigung, in der der / dem Wahlberechtigten mitgeteilt wird, dass sie / er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung enthält neben den Daten des Wählerverzeichnisses Angaben über die Abstimmungsräume, die Wahltage und die Abstimmungszeit. 

V. Abschnitt
Wahlvorschläge

§ 13
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Nachdem die Wahlwoche festgelegt ist, fordert die Wahlleitung zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen einer bestimmten Frist auf.

(2) Die Wahlleitung weist dabei auf die Vorschriften §§ 8, 14 und 15 hin.

§ 14
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlbewerber haben sich schriftlich und fristgerecht bei der Wahlleitung zu melden. Die Bewerbung muss folgendes beinhalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift. Sie ist von den Bewerbern zu unterzeichnen. Die Erziehungsberechtigten müssen ihr Einverständnis zur Bewerbung durch Unterschrift erklären.

(2) Für die Wahlvorschläge sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.

(3) Den Bewerberinnen / Bewerbern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Wahl bekannt zu machen.

(4) Gehen weniger als 7 Wahlbewerbungen ein, so wird die Wahl nicht durchgeführt.

§ 15
Ungültige Wahlvorschläge

Ein Wahlvorschlag ist ungültig

(1) wenn er verspätet eingegangen ist

(2) wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten des Wahlbewerbers fehlt,

(3) wenn die vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten oder nicht lesbar sind,

(4) wenn der / die Bewerber/in nicht wählbar ist.

§ 16
Prüfung durch den Wahlausschuss und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und entscheidet über die Zulassung.

(2) Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer Liste zusammengefasst und öffentlich mit Namen, Vornamen und Alter bekannt gemacht. 

VI. Abschnitt
Durchführung der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 17
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden in deutscher Sprache abgefasst.

(2) Die vom Wahlausschuss zugelassenen Bewerberinnen/Bewerber werden mit Familiennamen, Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen.

(3) Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel.

§ 18
Wahlverfahren

(1) Für das Verfahren bei der Vornahme der Wahlhandlung gelten die Vorschriften des Kommunalwahlrechts sinngemäß.

(2) In jedem Abstimmungsraum ist ein Abdruck der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat und der Wahlordnung des Jugendbeirates vorhanden.

(3) Die / Der Wahlberechtigte kann nur in einem Abstimmungsraum wählen.

(4) In allen Abstimmungsräumen wird ein Wählerverzeichnis geführt.

(5) Gewählt wird im von der Wahlleitung festgelegten Zeitraum.

(6) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durchgeführt. Bei Unterbrechung der Wahlhandlung muss die Wahlurne sicher verwahrt werden.

(7) Die Wahlen sind innerhalb der von der Wahlleitung benannten Woche durchzuführen. Es ist sicherzustellen, dass jede/r Wahlberechtigte die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl hat.

§ 19
Stimmabgabe

(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Bei der Stimmabgabe ist folgendes zu beachten:

(2) Jede Wählerin / Jeder Wähler hat insgesamt 7 Stimmen. Die Wählerin / Der Wähler kann pro Bewerber / Bewerberin höchstens eine Stimme vergeben.

(3) Jegliche Ergänzungen von Wahlvorschlägen durch die Wählerin / den Wähler sind unzulässig. Gleiches gilt für das Streichen von Bewerberinnen / Bewerbern.

(4) Die Stimmvergabe erfolgt durch das Setzen eines Kreuzes in einen Kreis, der neben dem Namen der/des Bewerberin/Bewerbers angebracht ist, oder durch eine sonstige zweifelsfreie Kennzeichnung des Wahlvorschlages.

(5) Eine Zurückweisung einer Wählerin / eines Wählers durch den Wahlvorstand hat dann zu erfolgen, wenn sie / er

  1. die Wahlbenachrichtigung nicht vorweisen kann,
  2. den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet hat.

§ 20
Ergebnisermittlung

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher das Wahlergebnis der in dem jeweiligen Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

Er stellt fest:

  1. die Zahl der Wählerinnen / Wähler
  2. die Zahl der für die einzelnen Kandidaten / Kandidatinnen abgegebenen gültigen Stimmen
  3. die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen

(2) Die Sprecher der Wahlkommission übermitteln der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach Auszählung der Stimmen telefonisch das Wahlergebnis.

§ 21
Ungültigkeit der Stimmzettel und der Stimmabgabe

(1) Ungültig sind Stimmzettel,

  • die nicht amtlich hergestellt sind,
  • die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,
  • wenn die / der Wähler/in einen zusätzlichen Vorschlag oder Namen nicht vorgedruckter Bewerbers hinzfügt,
  • wenn der / die Wähler/in gegen die / den Bewerberin / Bewerber einen Zusatz oder einen Vorbehalt beifügt,
  • wenn die / der Wähler/in mehr als sieben Bewerberinnen / Bewerber ankreuzt oder eindeutig kenntlich macht,
  • wenn der Wille der / des Wählers/in nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit von Stimmen und über alle bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Beanstandungen. Die Gründe für die Entscheidung des Wahlvorstandes hat die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift zu vermerken; wobei er gleichzeitig das Abstimmungsverhältnis angeben muss. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift als Anlagen beizufügen.

§ 22
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss festgestellt.

(2) Dabei wird ermittelt:

  • die Zahl der Wahlberechtigten,
  • die Zahl der Wähler/innen,
  • die Zahl der für jede Bewerberin/jeden Bewerber abgegebenen Stimmen,
  • die Namen der gewählten Bewerber/innen
  • die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen

(3) Gewählt sind die 21 Bewerber/innen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung in öffentlicher Sitzung zu ziehende Los. Wenn weniger als 7 Bewerber/innen gewählt werden, gilt der Jugendbeirat als nicht zustande gekommen.

§ 23
Dokumentation und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Nachdem der Wahlausschuss die im § 22 enthaltenen Feststellungen getroffen und bestätigt hat, verkündet die Wahlleiterin/der Wahlleiter öffentlich das Wahlergebnis und benachrichtigt die Gewählten.

(2) Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt der Stadt Regenburg bekannt gegeben.

(3) Die Gewählten werden aufgefordert, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, dass sie die Wahl annehmen.

(4) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter berichtet dem Rat der Stadt in der nächst erreichbaren Sitzung über die durchgeführte Wahl.

VII. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 24
Wahlprüfung

(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der Wahlausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.

(2) Ein Einspruch kann von jeder/jedem Wahlberechtigten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Wahlleitung erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen.

(3) Im Zweifelsfall finden die Vorschriften des Kommunalwahlrechts in der jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung.

§ 25
Mandatsverlust, Ersatzbestimmung

(1) Die 5 Bewerber/innen, die nach den ersten 21 Bewerber/innen die nächst höheren Stimmen erhalten, werden Nachrücker/innen.

(2) Bei Ersatzbestimmung, das heißt z.B. durch Mandatsverzicht, Krankheit oder Wohnungswechsel in eine andere Kommune rückt die / der Bewerber(in) mit der nächst höheren Stimmenzahl nach.

§ 26
Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§ 27
Sonstige Regelungen

Soweit Regelungen in dieser Wahlordnung nicht getroffen sind, gelten die Vorschriften des Kommunalwahlrechts sinngemäß. Einzelheiten entscheidet der Wahlausschuss im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens.

§ 28
Kosten der Wahl

Die Kosten der Wahl trägt die Stadt Regensburg. Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und der Praktikabilität sind zu beachten.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.