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Anlage zur Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg

Regensburger Kostenverzeichnis (RKVz)

Tarif-gruppe Tarif Nr.   Gegenstand Gebühr in EUR
0     Allgemeine Verwaltung  
00     Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppe 01 - 9 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.  
  000   Erlass von Verwaltungsakten (vgl. Art. 35 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes) 15 bis 600 EUR
  001   Auskünfte:  
    a) Für eine schriftliche Auskunft, die aus dem Inhalt der Akten oder Bücher erteilt wird 5 bis 150 EUR
    b) Für Gutachten und sonstige eingehende schriftliche Auskünfte 10 bis 1.000 EUR
    c) Für Auskünfte einfacher Art aus Registern und Dateien kostenfrei
  002   Beglaubigungen: Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. (jeweils von Urkunden der Stadt Regensburg) 0,75 EUR je angefangene Seite, mindestens 5 EUR
  003   Bescheinigungen:  
    a) über steuerlich absetzbare Spenden kostenfrei
    b) sonstige 5 bis 75 EUR
  004   Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. (Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.) 0,75 EUR je Akt oder Buch, mind. 5 EUR
  005      
    a) Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde 1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 5 EUR
    b) Fristverlängerung in anderen Fällen 5 bis 60 EUR
  006   Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift 1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mind. 5 EUR
  007   Niederschriften 7,50 bis 75 EUR für jede angefangene Stunde
  008      
    a) Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 12,50 bis 150 EUR
    b) Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 50 bis 2.500 EUR
    c) Pfändungsbeschluss gem. Art. 26 Abs. 5 VwZVG 20 EUR
    d) Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)  
    da) Bei Geldansprüchen 10 bis 150 EUR
    db) sonst 12,50 bis 200 EUR
  009   Schreibauslagen:  
    a) Für auf besonderen Antrag erteilte Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung  
    aa) für die ersten 50 Seiten 0,50 EUR je Seite
    ab) für jede weitere Seite 0,15 EUR
      Angefangene Seiten werden voll berechnet.  
    b) Ist die Anfertigung einer Kopie besonders zeitaufwendig, kann die Gebühr nach a) bis auf das Fünffache erhöht werden.  
01     Allgemeine Gemeindeverwaltung  
  010   Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens oder der Stadtfahne zu gewerblichen Zwecken durch Dritte 10 bis 900 EUR
  011   Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18 a GO) kostenfrei
02     Informationsfreiheitssatzung  
  020   Auskünfte  
    a) mündliche Auskünfte 0 - 50 EUR
    b) Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften 5 - 250 EUR
    c) Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 100 - 500 EUR
  021   Herausgabe  
    a) Herausgabe von Abschriften 15 - 125 EUR
    b) Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 30 - 500 EUR
  022   Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 15 - 500 EUR
1     Öffentliche Sicherheit und Ordnung  
11     Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, des Bayer. Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)  
    110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 15 bis 1.250 EUR
12     Feuerbeschau  
    120 Außerordentliche Feuerbeschau oder Nachschau, jeweils bei Feststellung erheblicher Mängel 15 bis 1.000 EUR
    121 Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV) 15 bis 750 EUR
      Im Übrigen sind die Feuerbeschau und die Nachbeschau kostenfrei  
4     Soziale Angelegenheiten. Für alle Amtshandlungen zum Vollzug der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden keine Kosten erhoben.  
6     Bau- und Wohnungswesen  
61     Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)  
  610   Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des BauGB) 10 bis 25 EUR
  611   Erteilung einer Teilungsgenehmigung entsprechend der Satzung über die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen. Es ist der Verkehrswert des Teils des Grundstücks zugrunde zulegen, der im Grundbuch abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks zugrunde zulegen. 2 v.T. des auf volle 500 EUR aufzurundenden Verkehrswerts des Grundstücks, mind. 15 EUR
      Genehmigungen, die anlässlich der Aufhebung von Grundstücksvereinigungen oder Bestandteilszuschreibungen im Zuge der Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung erforderlich werden, sind kostenfrei
  612   Erteilung eines Zeugnisses nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Negativ- und Fiktionsattest) 15 bis 125 EUR
      Erfolgt die Erteilung ausschließlich im Interesse einer Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung, ist dies kostenfrei
  613   Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung 15 bis 1.000 EUR
  614   Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB kostenfrei
  615   Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt kostenfrei
63        
  630   Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22 a BayStrWG ) 10 bis 600 EUR
  631   Anordnung nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG 10 bis 600 EUR
  632   Ersatzvornahme nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 50 bis 2.500 EUR
68     Telekommunikationsgesetz (TKG)  
  680   Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 50 Abs. 3 TKG  
      mindestens 50 EUR
      höchstens 500 EUR
7     Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung  
70     Reinigung und Reinhaltung des Gemeindegebietes  
702     Stadtentwässerung  
  7020   Verwaltungsakte nach Ortsrecht 10 bis 10.000 EUR
  7021   Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen, Abstecken von Kanalachsen und Einlassstücken für Grundstücksanschlüsse  
      für die erste Stunde je Bediensteter 47,00 EUR
      für jede weitere angefangene halbe Stunde je Bediensteter 23,50 EUR
  7022   sonstige Amtshandlungen nach Ortsrecht 25 bis 250 EUR
  7023   Kosten für die Untersuchung von Abwasser nach Ortsrecht 25 bis 5.000 EUR
      Ermäßigungen: Wird eine nach Ortsrecht genehmigte abwassertechnische Anlage nicht ausgeführt, so kann auf schriftlichen Antrag die Gebühr bis auf die Hälfte, jedoch höchstens 15 EUR herabgesetzt werden, wenn Bescheid und Pläne der Stadt ausgehändigt werden.  
  7024   Ermäßigungen: Wird eine nach Ortsrecht genehmigte abwassertechnische Anlage nicht ausgeführt, so kann auf schriftlichen Antrag die Gebühr bis auf die Hälfte, jedoch höchstens 15 EUR herabgesetzt werden, wenn Bescheid und Pläne der Stadt ausgehändigt werden.  
75     Bestattungswesen  
  750   Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 25 bis 150 EUR
  751   Genehmigung zur vorzeitigen Auflösung eines Grabnutzungsrechtes 25,00 EUR
9     Steuern und Finanzen  
91     Steuerverwaltung  
  910   Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen 5 bis 60 EUR
93     Kassenverwaltung  
  930   Anmahnung rückständiger öffentlich-rechtlicher Forderungen: Wird in einer Mahnung die Zahlung mehrerer rückständiger Einzelbeträge gefordert, so ist der Berechnung der Gebühr die Summe dieser Einzelbeträge zugrunde zu legen. bis einschließlich 500 EUR: 5,00 EUR;
bis einschließlich 2.500 EUR: 15,00 EUR;
bis einschließlich 5. 000 EUR: 30,00 EUR;
bis einschließlich 50. 000 EUR: 90,00 EUR;
ab 50.000 EUR und darüber: 150 EUR (Höchstgebühr);
  931   Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren beim Vollzug von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (Art. 23 ff. VwZVG) bzw. bei Pfändung von beweglichen Sachen: Die Pfändungsgebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge (Beitrag der Hauptforderung einschließlich etwa verwirkter Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Mahngebühren); die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Gegenstandswert bis einschl. 500 EUR 10 EUR Gebühr; 1.000 EUR 15 EUR Gebühr; 1.500 EUR 20 EUR Gebühr; 2.000 EUR 25 EUR Gebühr; 2.500 EUR 30 EUR Gebühr; 3.000 EUR 35 EUR Gebühr; 3.500 EUR 40 EUR Gebühr; 4.000 EUR 45 EUR Gebühr; 4.500 EUR 50 EUR Gebühr; 5.000 EUR 55 EUR Gebühr
      Für die Wegnahmegebühr und die Verwertungsgebühr sowie bei Mehrheit von Schuldnern finden die §§ 340, 341 und 342 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die Pfändungsgebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von mehr als 5.000 EUR für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1.000 EUR um 5 EUR.
  932   Wegegeld des Vollstreckungsbeamten pro Auftrag pauschal 6 EUR