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Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Regensburg an Grundstücken in den Stadtteilen Graß, Leoprechting, Oberisling, Unterisling und Burgweinting vom 29. November 2004

(AMBl. Nr. 50 vom 06. Dezember 2004)

Aufgrund des § 25 BauGB und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich auf die Gebiet gemäß der Planzeichnung vom 16.11.2004, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung bildet.

§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in den Stadtteilen Graß, Leoprechting, Oberisling, Unterisling und Burgweinting der Stadt Regensburg steht der Stadt Regensburg in den durch § 1 dieser Satzung bezeichneten Gebieten ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zu.
Die Eigentümer/-innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Regensburg den Abschluss eines Kaufvertrages über ihre Grundstücke unverzüglich anzuzeigen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und derjenigen Stelle, bei welcher die Satzung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten wird.
Mit diesem Zeitpunkt tritt die "Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Regensburg gemäß § 25 Bundesbaugesetz in den Stadtteilen Hohes Kreuz, Irl, Harting, Burgweinting, Unterisling, Oberisling" vom 25. Juli 1983 (AMBI. Nr. 31 vom 01. August 1983) außer Kraft.