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Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Westlich der Bachgasse" vom 02. Mai 1995

(AMBl. Nr. 19 vom 8. Mai 1995)

Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) erläßt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes:

  1. Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Mißstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 18,6 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Sanierungsgebiet Westlich der Bachgasse".
  2. Das Gebiet wird wie folgt umgrenzt:
    Im Norden von der Südgrenze des Platzes der Einheit der Nordgrenze der Jakobstraße, sowie der Ostgrenze der östlichen Neuhausstraße, von der südlichen und östlichen Platzwand des Arnulfsplatzes sowie der Südgrenze der Ludwigstraße, von der südlichen Platzwand des Haidplatzes, von der Südgrenze der Neuen-Waag-Gasse und des Rathausplatzes; im Osten von der westlichen Platzwand des Kohlenmarktes sowie der Ostgrenze des Gassenzuges Untere/Obere Bachgasse, An der Hülling; im Süden von der Südgrenze des St. Petersweges und der südlichen und westlichen Platzwand des Emmeramsplatzes unter Einschluß der Restfläche der Gasse Roter-Lilien-Winkel sowie der Südgrenze der Marschallstraße und des Ägidienplatzes; im Südwesten und Westen von der Südgrenze des Wiesmeierweges, der Westgrenze der Schottenstraße sowie der nördlichen und östlichen Abgrenzung der Fürst-Anselm-Allee zu den Grundstücken des Wiesmeierweges. Nicht im Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liegt das Flurstück Nr. 432, Gemarkung Regensburg (Gesandtenstraße im Bereich zwischen Bismarckplatz und Unterer bzw. Oberer Bachgasse).
  3. Das Gebiet ist in der Plananlage entsprechend dargestellt. Diese Plananlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 144, 152 bis 156 BauGB finden Anwendung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage

(Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

stadtrecht_altstadtsanierung_plananlage