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Satzung über die Benutzung der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschule Benutzungssatzung - SuMSBS) vom 11. Juni 2013

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Aufgabe und Aufbau

(1) Die Städtische Sing- und Musikschule ist eine Einrichtung der Stadt Regensburg. Sie führt den Namen "Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg".

(2) Die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen erschließen und fördern. Insbesondere soll sie junge Menschen frühzeitig zum gemeinsamen Singen und Musizieren führen, sowie Freude und Verständnis für musikalische Betätigung in der Bevölkerung wecken. Sie ergänzt den Musikunterricht der allgemein bildenden Schulen, von denen sie unabhängig ist, durch Kern-, Lern- und Ergänzungsfächer, sowie durch Instrumentalvorstellungen an Regensburger Grund- und Hauptschulen. Dabei stellen die Kernfächer das Ziel der Sing- und Musikschule, gemeinsam zu singen und zu musizieren in den Vordergrund.

(3) Die musikalische Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und die Begabtenförderung, sowie vorberufliche und berufsfördernde Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.

(4) Die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg vermittelt eine grundlegende musikalische Schulung. Dabei wird ein breites Spektrum musikalischer Erscheinungsformen berücksichtigt und angeboten.

(5) Der Verwirklichung dieser Zielsetzung dienen die Grundfächer für Kinder, die Kernfächer, die instrumentalen und vokalen Lernfächer sowie die Ergänzungsfächer.

§ 2
Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen.

§ 3
Aufnahme

(1) Die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg steht Musikinteressierten mit Hauptwohnung im Stadtgebiet Regensburg offen. Schüler und Schülerinnen mit Hauptwohnung außerhalb Regensburgs werden mit Zustimmung der Schulleitung aufgenommen, wenn sie in den Schulbetrieb reibungslos integriert werden können und ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden sind.

(2) Die Anmeldungen sind schriftlich an die Schule zu richten und bei Minderjährigen durch die Personensorgeberechtigten vorzunehmen. Sie können auch unter Vermittlung der einzelnen Lehrkräfte erfolgen, werden aber erst durch die Bestätigung der Sing- und Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zum Beginn des Schuljahres. Anmeldungen während des laufenden Schuljahres sind möglich, eine Aufnahme nach Schuljahresbeginn erfolgt jedoch nur dann, wenn eine Integration des Schülers/der Schülerin möglich erscheint und die Voraussetzungen seitens der Sing- und Musikschule gegeben sind.

(4) Mit der Anmeldung erklären sich die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten bereit, für einen regelmäßigen Besuch des Unterrichts zu sorgen und die laufenden Gebühren pünktlich zu entrichten.

(5) Die bei der Anmeldung erhobenen Daten werden ausschließlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sing- und Musikschule verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet.

§ 4
Ausscheiden

(1) Ein Ausscheiden des Schülers/der Schülerin kann erfolgen:

  1. mit der Abmeldung zum Schuljahresende,
  2. mit der Abmeldung während des Schuljahres in den in Abs. 3 aufgeführten Fällen,
  3. bei Ausschluss aus der Sing- und Musikschule,
  4. mit der Abmeldung aufgrund einer Satzungsänderung in dem in § 10 Abs. 5 aufgeführten Fall. 

(2) Die Abmeldung zum Ende des Schuljahres muss der Sing- und Musikschule schriftlich bis spätestens 1. Juni vorliegen. Abmeldungen, die später abgegeben werden, können nur nach Abs. 3 Buchstabe c) bearbeitet werden.

(3) Abmeldungen während des Schuljahres haben schriftlich zu erfolgen und sind nur in folgenden Fällen möglich:

  1. bei Vorliegen eines wichtigen, schriftlich nachgewiesenen Grundes (Verlegung des Hauptwohnsitzes der Schülerin/des Schülers außerhalb des Stadtgebietes von Regensburg bzw. bei Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Regensburg Verlegung ihres Hauptwohnsitzes außerhalb des Landkreises Regensburg oder eines anderen wichtigen, schriftlich nachgewiesenen Grundes, der eine Abmeldung während des Schuljahres erforderlich macht) zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen,
  2. während der Probezeit von 3 Monaten für Neuzugänge zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen oder
  3. wenn ein Ersatzschüler zu Beginn des Monats den freiwerdenden Unterricht weiterbelegt. 

Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bis zum 30.04. (Eingang bei der Sing- und Musikschule) möglich. Danach eingehende Abmeldungen haben Wirkung zum Schuljahresende (d. h. zum 31.08., vgl. § 2).

(4) Ein Ausschluss aus der Sing- und Musikschule zum Monatsende kann in folgenden Fällen erfolgen:

  1. während der dreimonatigen Probezeit zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen,
  2. wenn Schülerinnen oder Schüler mehrmals unentschuldigt dem Unterricht, den Kernfächern oder den Ergänzungsveranstaltungen ferngeblieben sind,
  3. wenn Schülerinnen oder Schüler aufgrund einer Erkrankung länger als 9 Wochen am Stück den Unterricht nicht besuchen können,
  4. wenn wiederholt mangelhafte Leistungen festgestellt worden sind oder wenn die Schülerin/der Schüler die in der Anlage zu dieser Sing- und Musikschule Benutzungssatzung geregelte und für sie/ihn anberaumte Stufenprüfung nicht bestanden hat oder wenn sie/er zu der Stufenprüfung nicht angetreten ist (im Falle eines schriftlich belegten, entschuldigten Fernbleibens zu dem ersten Prüftermin ist ein zweiter Termin anzusetzen),
  5. wenn Schülerinnen oder Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung oder der Musikschulgebührensatzung verstoßen haben,
  6. wenn die Personensorgeberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen/Schüler ihren Zahlungsverpflichtungen trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind oder
  7. wenn sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten der Schülerin/des Schülers oder des Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(5) Der Ausschluss erfolgt durch die Schulleitung nachdem sie:

  1. mit den beteiligten Lehrkräften Rücksprache genommen und
  2. den Personensorgeberechtigten der Schülerin/des Schülers bzw. die volljährige Schülerin/den volljährigen Schüler zum beabsichtigten Ausschluss angehört hat. 

(6) Der Ausschluss wird der Schülerin/dem Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt.

(7) Bei Ausschluss sind die fälligen Gebühren bis zum Ausscheiden der Schülerin/des Schülers zu bezahlen.

§ 5
Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.

Die Ausbildung der Sing- und Musikschule gliedert sich in:

  1. Elementarstufe/Grundfächer
  2. Instrumentale und Vokale Lernfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
  3. Instrumentale und vokale Kernfächer (Ensemble/Orchester/Chor)
  4. Ergänzungsfächer
  5. Studienvorbereitende Ausbildung (Förderunterricht)
  6. Kooperationen
  7. Projekte und Veranstaltungen 

(2) Der Elementar-/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Kern-/Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

(3) In der Regel sollen die Schülerinnen und Schüler alle Ausbildungsstufen durchlaufen. Dabei sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllt werden. Der Übergang von einer Stufe in die nächstfolgende kann je nach Eignung verkürzt werden. Die Verweildauer in der Unter- und Mittelstufe wird auf 4 Jahre begrenzt. In Ausnahmefällen können diese bis zum max. Alter von 12 bzw. 18 Jahren verlängert werden.

(4) Die Festlegung der Ausbildungsstufen nach Altersgruppen ist eine Richtlinie. Sie schließt die Aufnahme älterer Schülerinnen/Schüler in eine darunter liegende Stufe, bzw. den umgekehrten Fall nicht aus. Entscheidend ist der Ausbildungsstand.

(5) Die Ausbildung soll die Dauer einer Ausbildungsstufe (Unter-, Mittel-, Oberstufe) nicht unterschreiten.

§ 6
Unterricht

(1) Der Unterricht findet grundsätzlich in den Räumen der Sing- und Musikschule bzw. in den Räumen der verschiedenen städtischen Schulen statt. Ausnahmen davon bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Schulleitung.

(2) Nach Möglichkeit werden Wünsche nach Unterrichtung zu bestimmten Zeiten oder (falls Wahlmöglichkeiten bestehen) in einer bestimmten Unterrichtsstätte oder bei bestimmten Lehrkräften erfüllt. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

(3) Der Unterricht findet einmal wöchentlich statt und ist auf andere Personen nicht übertragbar.

(4) An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien allgemeinbildender Schulen findet kein Unterricht statt.

(5) Kann die Schülern/der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgeholt werden.

(6) Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vorgegeben bzw. nachgeholt. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft.

(7) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Lehrkraft ausfallen, sind jährlich bis zu drei Stunden gebührenpflichtig.

(8) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Schülerin/des Schülers ausfallen, sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Ab der vierten in einem Schuljahr krankheitsbedingt ausgefallenen Unterrichtsstunde kann auf schriftlichen Antrag von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden, vorausgesetzt die Schülerin/der Schüler legt für die vierte und alle weiteren wegen Krankheit ausgefallenen Unterrichtsstunden ein ärztliches Attest vor.

(9) Bei einer Erkrankung von mehr als drei Wochen am Stück sind die Schülerin/der Schüler bzw. die Personensorgeberechtigten verpflichtet, mit der Schulleitung Kontakt aufzunehmen und über die Ausfalldauer bzw. den Rückkehrzeitpunkt zu sprechen.

(10) Die ersten drei Unterrichtsmonate gelten als Probezeit, wobei ein zum Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns bereits angebrochener Monat als voller zu bezahlen ist. 

(11) In besonders begründeten Fällen wird auf Verlangen der Schülerin/des Schülers oder der Personensorgeberechtigten eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht ausgestellt. Diese Bescheinigung wird nur an die Schüler ausgehändigt, die sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Schule erfüllt haben.

§ 7
Leistungs- und Bonussystem

(1) Die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg weist den Leistungsstand in öffentlich zugänglichen Veranstaltungen (Matineen, Konzerten, Vorspielen etc.) nach. Jede weitere Veranstaltung einzelner Klassen, Gruppen oder Schüler bei Veranstaltungen außerhalb des Schulbetriebes ist der Schulleitung vorher anzuzeigen und bedarf ihrer Genehmigung. Bei Teilnahme der Sing- und Musikschule an sonstigen Veranstaltungen sind die Schüler zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Leistungsnachweise erfolgen außerdem durch:

  1. Stufenprüfung
  2. Freiwillige Leistungsprüfung
  3. Kompetenznachweis Musik 

(3) Die Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungsnachweise werden in dem als Anlage beigefügten Anhang zur Benutzungssatzung geregelt, der Bestandteil der jeweils gültigen Benutzungssatzung ist.

(4) Im Zentrum der musikalischen Arbeit an der Sing- und Musikschule steht das gemeinsame Singen und Musizieren. Ziel ist, Wege zum gemeinsamen Erleben von Musik aufzuzeigen und die Schülerinnen und Schüler mit passenden und qualifizierten angeboten verschiedener Stilrichtungen zu begleiten. Musikunterricht und Ensemblearbeit ergänzen sich somit in ihrem Ziel und ihrer Wirkung.

(5) Diese Ziele werden durch das Bonussystem gefördert.

(6) Die Voraussetzungen für das Bonussystem werden in dem als Anlage beigefügten Anhang zur Benutzungssatzung geregelt, der Bestandteil der jeweils gültigen Benutzungssatzung ist. Die bei einem verwirklichten Bonustatbestand zu zahlende (verminderte) Gebühr ergibt sich aus den Ziffern 3.2, 3.3, 4.1 der Anlage zur Sing- und Musikschulgebührensatzung (Gebührenverzeichnis). 

§ 8
Förderklasse/Studienvorbereitende Ausbildung

(1) Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.

(2) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Förderklasse werden in dem als Anlage beigefügten Anhang zur Benutzungssatzung geregelt, der Bestandteil der jeweils gültigen Benutzungssatzung ist.

§ 9
Instrumente

(1) Erhält eine Schülerin/ein Schüler Instrumentalunterricht, so müssen die Schüler grundsätzlich zu Beginn des Unterrichts selbst ein Instrument besitzen. Soweit die Schule über Instrumente verfügt, können diese jedoch an Schülerinnen/Schüler ausgeliehen werden.

(2) Die Leihdauer beträgt ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden.

(3) Das Instrument und Zubehör sind stets pfleglich zu behandeln und auf Kosten des Entleihers instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich die Schülerin/der Schüler bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen      nur von der Schule benannte Firmen beauftragt werden.

(4) Für Verlust und Beschädigung haftet der Entleiher bzw. der Personensorgeberechtigte in vollem Umfang.

(5) Entliehene Instrumente dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 10
Allgemeine Bestimmungen

(1) Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

(2) Die Aufsichtspflicht der Sing- und Musikschule erstreckt sich nur auf die Zeit des Unterrichts.

(3) An der Schule kann ein Elternbeirat gebildet werden. Er besteht aus 5-7 Elternvertretern. Seine Aufgabe ist es, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu beraten. Zu den Sitzungen des Elternbeirats ist außer der Schulleitung ein Vertreter der Stadt Regensburg einzuladen.

(4) Zu dieser Satzung gelten ergänzend die Bestimmungen der allgemeinen Schulordnung und die Bestimmung der jeweils geltenden Gebührensatzung.

(5) Änderung dieser Satzung oder der Gebührensatzung berechtigen den Schüler/die Schülerin oder dessen Personensorgeberechtigten zur Abmeldung zum Zeitpunkt des Eintretens der Änderung, wenn er von dieser Änderung betroffen wird. Gebühren werden in diesem Falle nur bis zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 11
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschulsatzung – SuMS) vom 17.06.2005 (AMBl. Nr. 28. vom 11.07.2005), zuletzt geändert durch Satzung vom 01.07.2009 (AMBl. Nr. 29 vom 13.07.2009) außer Kraft.

Anlage zur Benutzungssatzung für die Sing und Musikschule der Stadt Regensburg

Anhang zur Benutzungssatzung

Inhaltsverzeichnis 

Stufenprüfung
Freiwillige Leistungsprüfung
Kompetenznachweis Musik
Förderklassen
Bonussystem
Bonusordnung- Ensemble/Orchester
Prüfungsordnung Leistungsstufe Klavier 

Stufenprüfung

Ähnlich wie im System der öffentlichen Schulen (z. B. Grundschule, Mittelschule, Gymnasium) gibt es an der Musikschule 4 Stufen:

  • Grundstufe
  • Unterstufe
  • Mittelstufe
  • Oberstufe 

Die Grundstufe umfasst sämtliche musikalischen Grundfächer, wie elementares Musizieren, Sing- und Instrumentalklassen sowie das Instrumentenkarussell.

Die Unter- und Mittelstufe bauen mit Instrumental- und Vokalunterricht sowie Ensemble-, Chor- und Orchesterangeboten darauf auf und dauern in der Regel jeweils 4 Jahre.

Die Oberstufe baut auf die Mittelstufe auf und dauert 4-6 Jahre, im Ausnahmefall auch länger.

Allen Stufen ist fachspezifisch ein Lehrplan zugeordnet. Mit einem mittleren Übungsaufwand sind die Anforderungen der einzelnen Stufen spielend zu bewältigen. In der Regel beurteilen die Lehrkräfte die Fortschritte ihrer Schüler sehr treffend. So vollzieht sich der Übertritt der einzelnen Schülerinnen/ Schüler von einer Ausbildungsstufe zur nächsten eher unspektakulär und auf Empfehlung der Lehrkräfte.

Stellt der Instrumentallehrer oder die Schulleitung fest, dass eine Schülerin/ein Schüler die sich aus dem Lehrplan ergebenden Anforderungen der von ihr/von ihm besuchten Ausbildungsstufe nicht erfüllt oder hat einer von beiden begründete Zweifel hieran oder wünscht eine Schülerin/ein Schüler bzw. ihre/seine Personensorgeberechtigten einen Lehrerwechsel, so wird während der laufenden, spätestens jedoch zum Ende der Ausbildungsstufe ein Vorspiel anberaumt, bei dem die Fortschritte der Schülerin/des Schülers beurteilt werden (Stufenprüfung). Die Teilnahme hieran ist für die Schülerin/den Schüler verpflichtend.

Die Stufenprüfung wird von einer Jury bestehend aus Schulleiter und Fachlehrer abgenommen. Es gibt nur zwei Ergebnisse: „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Entscheidung der Jury ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Bei Nichtbestehen der Stufenprüfung oder bei Nichtantritt zu der Prüfung kann ein Ausschluss der Schülerin/des Schülers aus der Sing- und Musikschule erfolgen (s. § 4 Abs. 4 Nr. 4 dieser Satzung).

Freiwillige Leistungsprüfung (FLP)

Die „Freiwilligen Leistungsprüfungen“ sind ein Angebot des „Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen“ in Zusammenarbeit mit der örtlichen Musikschule. Die Teilnahme ist freiwillig.

Die meisten Schülerinnen/er wollen wissen, wo sie stehen, sie wollen auch ein messbares Ergebnis ihrer Fortschritte und sie wollen dies auch durch Urkunden und Anstecknadeln dokumentieren.

Dafür bieten die FLP ein geeignetes Instrumentarium, da die verschiedenen Prüfungen aufeinander aufbauen und die Fortschritte im Musikunterricht dokumentieren.

Im Unterstufenbereich gibt es zwei Prüfungen:

Junior 1 und Junior 2.

Eingangs der Mittelstufe (oder schon vorher) steht die D1 Prüfung; Eingangs der Oberstufe (oder früher) steht die D2 Prüfung. Die Pflichtstücke der D2 Prüfung sind in enger Anlehnung an die noch im Detail festzulegenden Eingangsvoraussetzungen für die Oberstufe am Instrument bzw. in Gesang entstanden. Zum Abschluss der Oberstufe (oder früher) steht die D3 Prüfung, deren Pflichtstücke weitgehend das für die Abiturprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 12 erwartete instrumentale bzw. vokale Leistungsniveau markieren.

Die Junior 1 und Junior 2 Prüfungen bestehen aus einem einfachen Vorspiel (z.B. Klassenvorspiel),  die D1-D3 Prüfungen bestehen aus einer schriftlichen musiktheoretischen Prüfung und einem nichtöffentlichen Vorspiel.

Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben, die für die Musiktheorieprüfung notwendigen Kurse werden im gesamten Schuljahr angeboten. Junior 1 und 2 Prüfungen sind kostenlos, für die D1/D2/D3 Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.

Kompetenznachweis Musik

Der „Kompetenznachweis Musik“ der Sing- und Musikschulen in Bayern wird von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und Kultus an besonders ausgesuchte Schüler ab dem 15. Lebensjahr verliehen, die:

  • mindestens 6 Jahre kontinuierlichen Unterricht,
  • mindestens 4 Jahre kontinuierliche Teilnahme an Ensembles/Chören der Musikschule
  • regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen der Musikschule, sowie
  • herausragende musikalische Leistungen (z.B. beim Wettbewerb „Jugend musiziert“) nachweisen können. 

Im Kompetenznachweis Musik werden die an der Musikschule erworbenen Kompetenzen wie z.B. Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, kulturelle Kompetenz, Methodenkompetenz, künstlerische Kompetenz aufgeführt und gemeinsam mit einer Selbsteinschätzung des Schülers/der Schülerin und einer Darstellung der Schule in Form eines durch die Vertreter der Ministerien, des Musikschulverbandes und der Schulleitung unterschriebenen Zertifikats dokumentiert.

Diese Urkunde kann bei Bewerbungen für Ausbildungs- und Studienplätze und bei Vorstellungen bei potentiellen Arbeitgebern von großer Bedeutung sein.

Der „Kompetenznachweis Musik“ wird ausschließlich auf Vorschlag des Musiklehrers/der Musiklehrerin nach eingehender Prüfung durch die Schulleitung verliehen. Die Verleihung erfolgt im feierlichen Rahmen eines Konzerts oder einer Veranstaltung. Für den „Kompetenznachweis Musik“ gibt es keinen Rechtsanspruch.

Förderklassen

In die Förderklasse werden Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtgebiet Regensburgs aufgenommen, die sich z. B. intensiv auf das Musikabitur oder eine Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule vorbereiten.

Es wird unterschieden zwischen Frühförderklasse und Förderklasse.

Die Frühförderklasse wendet sich an Schülerinnen und Schüler die die 5. Klasse einer allgemeinbildenden Schule noch nicht vollendet haben.

Eingangsvoraussetzung ist eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung mit einem Stück aus den Regularien der D2 Prüfung (FLP), sowie ein ausreichendes Platzangebot an der Sing- und Musikschule.

Die Frühförderklasse besteht aus maximal 75 Minuten Einzelunterricht in einem Haupt- und einem Nebenfach, sowie zwingend Ensembleteilnahme mit einem der beiden Instrumente aus Haupt- oder Nebenfach. Im Fach Klavier wird mindestens zwei Mal jährlich die Teilnahme an einem öffentlichen Vorspiel/Konzert erwartet.

Die Förderklasse ist für Schüler ab Beginn der 6. Klasse bis zum Abschluss an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule eingerichtet. Im Falle der Vorbereitung auf ein Musikstudium kann sie um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Die notwendige Voraussetzung für die Aufnahme in die Förderklasse ist das erfolgreiche Bestehen der D2 Prüfung der „Freiwilligen Leistungsprüfung“ im Hauptinstrument. Für das Verbleiben in der Förderklasse werden nach dem 3. Jahr die D1 Prüfung im Nebenfach, nach dem 4. Jahr die D3 Prüfung im Hauptfach, nach dem 6. Jahr eine erneute D3 Prüfung im Hauptinstrument, sowie die D2 Prüfung im Nebeninstrument nach dem 7. Jahr vorausgesetzt.

Die Förderklasse im Vokal-/Instrumentalunterricht besteht aus mindestens 90 Minuten Einzelunterricht in Haupt- und Nebenfach sowie Theorie.

Im Fach Klavier - unabhängig ob „Haupt- oder Nebeninstrument“ wird alternativ zur Ensembleteilnahme mindestens zwei Mal im Jahr die Mitwirkung an einem öffentlichen Vorspiel/Konzert erwartet.

Sowohl für die Frühförderklasse als auch für die Förderklasse werden Gebühren nach der jeweilig gültigen Gebührensatzung erhoben.

Über die Aufnahme in die Frühförderklasse / Förderklasse / studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung.

Über den Ausschluss aus der Frühförderklasse / Förderklasse / studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Personensorgeberechtigten bzw. Betroffenen.

Bonussystem

Im Zentrum der musikalischen Arbeit an der Sing- und Musikschule steht das gemeinsame Singen und Musizieren. Ziel ist, Wege zum gemeinsamen Erleben von Musik aufzuzeigen und die Schülerinnen und Schüler mit passenden und qualifizierten Angeboten verschiedener Stilrichtungen zu begleiten. Musikunterricht und Ensemblearbeit ergänzen sich somit in ihrem Ziel und ihrer Wirkung.

Diese Ziele werden durch das Bonussystem gefördert, das vereinfacht besagt, dass Instrumentalschüler und -schülerinnen, die ein Ensemble, Orchester oder einen Chor aus dem Angebot der Sing- und Musikschule regelmäßig und über eine längere Zeitdauer besuchen oder am Wettbewerb „Jugend musiziert“ teilnehmen, einen finanziellen Bonus auf die Unterrichtsgebühren (ab 30 Min.) erhalten.

Für Pianisten, die weder in einem Orchester noch in einem Kammerensemble oder bei durchgängiger Begleitung eingesetzt werden können, gibt es die Möglichkeit durch ein Leistungsvorspiel am Ende des Schuljahres oder durch die Teilnahme am Wettbewerb „Jugend musiziert" in den Genuss des Bonus zu kommen.

In allen Fällen werden Fleiß und Engagement durch die Boni belohnt, deren Höhe Bestandteil der jeweils gültigen Gebührensatzung ist.

Alle Ansprüche werden im Folgenden durch die Bonusordnung Ensemble/Orchester/Chor und die Prüfungsordnung Leistungsstufe Klavier präzisiert.

Bonusordnung Ensemble/Orchester/Chor

Der Bonus für die Teilnahme an Ensembles, Chören und Orchestern ist eine Zuwendung der Sing- und Musikschule, die für besonderes Engagement für die musikalische Gemeinschaft gewährt wird. Um in den Genuss dieses Stipendium zu kommen, sind folgende Regeln verbindlich:

  1. Der Anspruch auf Bonus bezieht sich auf Schülerinnen und Schüler, die ein unter Ziffer 3 der Anlage zur Gebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gewähltes Lernfach ab 30 Min. oder eine unter Ziffer 4.1 des Gebührenverzeichnisses aufgeführte „Kompositionsklasse“ belegen.
  2. Anspruch auf den kompletten Bonus hat, wer mit dem Instrument seines unter Ziffer 3 der Anlage zur Gebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gewählten Lernfaches in einem Ensemble, Chor oder Orchester der Sing- und Musikschule kontinuierlich, nachweisbar mindestens 6 Monate im Schuljahr mitwirkt. Anspruch auf den kompletten Bonus hat auch, wer eine unter Ziffer 4.1 des Gebührenverzeichnisses aufgeführte „Kompositionsklasse“ belegt und gleichzeitig im „Ensemble für Neue Musik“ kontinuierlich, nachweisbar mindestens 6 Monate im Schuljahr mitwirkt.
  3. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Schülerin/der Schüler ab seinem Mitwirken im Ensemble, Orchester oder Chor selbstständig ordentlich  meldet und in den Anwesenheitslisten geführt wird. Eine nachträgliche Anmeldung ist ausgeschlossen.
  4. Der Bonus wird ausschließlich für die Zeit gewährt, in der die Schülerin/der Schüler für dieses Ensemble angemeldet ist.
  5. Zur Mitwirkung gehört sowohl die Teilnahme an den Proben, als auch die Teilnahme an den dazugehörigen Auftritten, Veranstaltungen und Konzerten.
  6. Als Mindesterwartung der Leistungsbereitschaft werden zwei Auftritte oder Konzerte oder die Teilnahme an zwei Veranstaltungen im Schuljahr definiert.
  7. Als Mindesterwartung der regelmäßigen Teilnahme wird davon ausgegangen, dass Schülerinnen und Schüler 80% der Proben und Konzerte, Auftritte und Veranstaltungen besuchen.
  8. Der Bonus kann ersatzweise auch für die Teilnahme mit dem Instrument seines unter Ziffer 3 der Anlage zur Gebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gewählten Lernfachs in einer Gruppenwertung Wettbewerb „Jugend Musiziert“ des jeweiligen Schuljahres vergeben werden.
    Folgende Staffelung wird vorgegeben:
    a) Regionalwettbewerb: 1/2  Bonus
    b) Landeswettbewerb: 2/3 Bonus
    c) Bundeswettbewerb: kompletter Bonus
  9. Der Anspruch des Bonus wird durch einen Antrag festgestellt, der die notwendigen Nachweise durch Unterschrift des Ensembleleiters und des Schulleiters feststellt.
  10. Der Antrag ist beim Lehrer oder im Sekretariat erhältlich.

Prüfungsordnung Leistungsstufe Klavier

  1. Der Klavierbonus ist eine Zuwendung der Sing- und Musikschule, die für überdurchschnittliche Leistungen am Ende des Schuljahres gewährt wird. Diese Leistungen werden in einem Leistungsvorspiel festgestellt.
  2. Der Bonus kann wahlweise auch für die Teilnahme am Wettbewerb „Jugend Musiziert“ des jeweiligen Schuljahres vergeben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Teilnahme in der Solo-, Gruppenwertung oder als Begleitung erfolgt.
    Folgende Staffelung wird vorgegeben:
    a) Regionalwettbewerb: 1/2 Bonus. Die fehlenden Anteile können durch das Bonusvorspiel ergänzt werden.
    b) Landeswettbewerb: 2/3 Bonus. Die fehlenden Anteile können durch das Bonusvorspiel ergänzt werden.
    c) Bundeswettbewerb: kompletter Bonus.
  3. Das Bonusvorspiel besteht aus zwei Teilen:
    a) einem nichtöffentlichen Vorspiel zweier Stücke: Pflicht- und Wahlstück vor einer Jury
    b) der freiwilligen Teilnahme an einem Beratungsgespräch.
  4. Die Einteilung der Schüler erfolgt nach Altersgruppen, wobei für jedes erfolgte Unterrichtsjahr eine eigene Altersgruppe gebildet wird.
  5. Die Erwartungshaltung je Altersgruppe wird durch je ein Pflichtstück pro Altersgruppe definiert. Das Pflichtstück wird 6 Wochen vor dem Bonusvorspiel bekanntgegeben.
  6. Die Auswahl des Wahlstückes erfolgt durch Lehrer und Schüler aus einem Katalog  von Vorschlägen angelehnt an den Lehrplan „Klavier“ des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
  7. Die Wertung des Vorspiels erfolgt auf einer Punkteskala von 0-15 Punkten:
    15 bis 12 Punkte: überdurchschnittliche Leistung
    11 bis 7 Punkte: durchschnittliche Leistung
    6 bis 3 Punkte: Leistung entspricht nicht den Erwartungen
    2 bis 0 Punkte: nicht angetreten/unentschuldigt gefehlt/ungeübt
  8. Die Jury besteht aus Lehrkräften der Sing- und Musikschule, sowie der Schulleitung.
  9. Die Abgabe der Punkte durch die Jurymitglieder erfolgt verdeckt.
  10. Der Lehrer des/der vorspielenden Schülers/Schülerin bewertet nicht.
  11. Die Ergebnisse des Vorspiels werden ausschließlich durch die Schulleitung bekanntgegeben. Dabei wird das durchschnittliche Punktergebnis, nicht jedoch die Einzelbewertungen der Jurymitglieder bekanntgegeben.
  12. Eine Anfechtung der Ergebnisse ist ebenso ausgeschlossen, wie eine Wiederholung des Vorspiels.
  13. Die Anmeldung zum Bonusvorspiel erfolgt durch die Personensorgeberechtigten bzw. die volljährige Schülerin/den volljährigen Schüler selbst und die Lehrkraft. Mit der Unterschrift erkennen Lehrkraft und Personensorgeberechtigte bzw. Lehrkraft und die volljährige Schülerin/der volljährige Schüler die Prüfungsordnung an.
  14. Die Anmeldeformulare sind bei der Fachlehrkraft oder im Sekretariat der Sing- und Musikschule erhältlich.