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ERSTER TEIL - Bürgerantrag und Bürgerbegehren

§ 1
Antragsrecht

(1) Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt können 

  1. die Behandlung einer gemeindlichen Angelegenheit durch das zuständige Organ der Stadt (Bürgerantrag, Art. 18b Gemeindeordnung) oder
  2. die Durchführung eines Bürgerentscheides über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt (Bürgerbegehren, Art. 18a Gemeindeordnung) beantragen.

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerantrags bzw. des Bürgerbegehrens 

  1. Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. sich seit mindestens zwei Monaten in der Stadt mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
  4. nicht nach § 2 vom Antragsrecht ausgeschlossen sind.

(3) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Weicht der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen von dieser Regelvermutung ab, ist eine gesonderte schriftliche Erklärung dieser Person der jeweiligen Unterschriftenliste beizufügen. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, ist regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und für Unverheiratete, die bei ihrer Familie wohnen. Im Übrigen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort der Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist miteinbezogen.

(5) Wer das Antragsrecht in der Stadt infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Stadt zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder antragsberechtigt.

§ 2
Ausschluss vom Antragsrecht

Ausgeschlossen vom Antragsrecht ist,

  1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. diejenige Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer/eine Betreuerin nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 Bürgerliches Gesetzbuch bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 3
Unterschriftenlisten

(1) Die Unterschriftenlisten sollen für den Bürgerantrag nach dem Muster der Anlagen 1a und 1b und für das Bürgerbegehren nach dem Muster der Anlagen 2a und 2b gestaltet werden.

(2) Jede einzelne Unterschriftenliste muss eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, wer welche vertretungsberechtigte Person vertritt.

(3) In Unterschriftenlisten für Bürgerbegehren ist die gestellte Frage so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein entschieden werden kann.

(4) Sind mehrere Bürgeranträge bzw. mehrere Bürgerbegehren gleichzeitig anhängig, sollen unterschiedliche Farben für die Unterschriftenlisten verwendet werden.

(5) Soweit Unterschriftenlisten den in den Abs. 2 Satz 1 und 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig.

§ 4
Eintragungen

(1) Personen, die einen Bürgerantrag bzw. ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Unterschriftenlisten mit Familiennamen, Vornamen und genauer Anschrift ein. Das Geburtsdatum soll angegeben werden. Beim Bürgerbegehren kann gleichzeitig die Bereitschaft zur Übernahme eines Ehrenamtes in einem Abstimmungsvorstand erklärt werden. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben. Personen, die wegen Krankheit oder einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, eine eigenhändige Unterschrift zu leisten, können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen, die den Antrag unterschreibt. Die Person des Vertrauens muss bei der Unterschriftsleistung das 16. Lebensjahr vollendet haben. In diesen Fällen ist bei einem Bürgerantrag eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 1c, bei einem Bürgerbegehren eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 2c der jeweiligen Unterschriftenliste beizufügen.

(2) Eintragungen sind ungültig, wenn

  1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind,
  2. die eigenhändige Unterschrift fehlt bzw. im Falle des Absatzes 1 Satz 5 die Unterschrift der Vertrauensperson oder die Erklärung nach dem Muster der   Anlage 1c (Bürgerantrag) bzw. Anlage 2c (Bürgerbegehren) fehlt,
  3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

(3) Eine Person darf sich für jeden Bürgerantrag bzw. für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen einer Person gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

(4) Eintragungen können bei einem Bürgerantrag bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des zuständigen Organs der Stadt, bei einem Bürgerbegehren bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für eine rechtzeitige Rücknahme kommt es auf den Eingang bei der Stadtverwaltung an.

§ 5
Einreichung, Änderung, Rücknahme

(1) Der Bürgerantrag und das Bürgerbegehren sollen beim Bürgerzentrum der Stadt eingereicht werden. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Sie werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Unterschriftenlisten wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen erhalten einen Empfangsnachweis.

(2) Fehlende Unterschriften können bei einem Bürgerantrag bis zur Zulässigkeitsentscheidung des zuständigen Organs, bei einem Bürgerbegehren bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für das Antragsrecht nach § 1 kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerantrags oder des Bürgerbegehrens nach Absatz 1 an.

(3) Die mit dem Bürgerantrag unterbreitete Angelegenheit bzw. die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den jeweiligen vertretungsberechtigten Personen noch durch entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Stadt (Bürgerantrag) bzw. des Stadtrates (Bürgerbegehren) nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die unterzeichnenden Personen auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer von der Stadt vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

(4) Der Bürgerantrag kann jederzeit, das Bürgerbegehren bis zum Tag vor der Abstimmungsbekanntmachung nach § 18 schriftlich zurückgenommen werden, soweit in den Unterschriftenlisten nichts Gegenteiliges bestimmt worden ist und die vertretungsberechtigten Personen darin einzeln oder gemeinschaftlich hierzu bevollmächtigt worden sind.

§ 6
Feststellung des Quorums

(1) Nach Eingang des Bürgerantrags bzw. des Bürgerbegehrens hat die Stadt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18b Abs. 3 Gemeindeordnung (Bürgerantrag) bzw. Art. 18a Abs. 6 Gemeindeordnung (Bürgerbegehren) notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

(2) Die Stadt legt zu diesem Zweck ein auf den Tag der Einreichung des Antrags bezogenes Verzeichnis aller in der Stadt antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger (Bürgerverzeichnis) an. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Stadt unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen mit. Auf Wunsch der vertretungsberechtigten Personen erteilt die Stadt jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen.

§ 7
Datenschutz

(1) Die Stadt wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach § 6 notwendig ist. Haben sich beim Bürgerbegehren Bürgerinnen und Bürger in der Unterschriftenliste mit der Übernahme eines Ehrenamtes einverstanden erklärt, können die Unterschriftenlisten insoweit auch für die Bildung der Abstimmungsvorstände ausgewertet werden.

(2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

§ 8
Zulässigkeitsentscheidung

(1) Bei einem Bürgerantrag entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Organ der Stadt innerhalb eines Monats nach Einreichung, bei einem Bürgerbegehren entscheidet der Stadtrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

(2) Enthält der Bürgerantrag oder das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zugelassen werden, wenn diese Möglichkeit durch die unterzeichnenden Personen in den Unterschriftenlisten ausdrücklich zugelassen wurde und der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist. Der zulässige Teil muss sachlich so abgetrennt werden können, dass er sinnvoll bleibt und ggf. auch ohne den unzulässigen Teil vollziehbar ist.

§ 9
Weiteres Verfahren bei Bürgerantrag

(1) Ein Bürgerantrag ist unzulässig, wenn 

  1. er Angelegenheiten zum Gegenstand hat, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist,
  2. er keine gemeindliche Angelegenheit zum Gegenstand hat,
  3. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sind,
  4. er nicht die gemäß Art. 18b Abs. 3 Gemeindeordnung erforderliche Unterschriftenzahl enthält.

(2) Ist durch das zuständige Organ der Stadt die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, so hat es das vorgetragene Anliegen innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

(3) Die in § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 genannten Fristen ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung bestimmten Ferienzeit.

§ 10
Weiteres Verfahren bei Bürgerbegehren

(1)   Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn 

  1. es Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin obliegen, Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, die  Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister/der Bürgermeisterinnen und der städtischen Bediensteten oder die Haushaltssatzung zum Gegenstand hat,
  2. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt zuzurechnen ist,
  3. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 3 nicht gegeben sind,
  4. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 Gemeindeordnung nicht erreicht worden ist,
  5. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften rechtswidrig ist oder vertraglichen Bindungen widerspricht.

(2) Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Stadt einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

(3) Erklärt der Stadtrat das Bürgerbegehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil dieser Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Stadtrates wird den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens bekanntgegeben.

(4) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung durch Organe der Stadt nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden. Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt hierzu rechtliche Verpflichtungen der Stadt bereits bestanden.

§ 11
Ratsbegehren, Stichfrage

(1) Der Stadtrat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (Ratsbegehren).

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.