Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 10.12.1979 Nr. 230-4409 c 303/1 genehmigte Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung und Aufgaben
(1) Die Stadt Regensburg unterhält und betreibt eine Straßenreinigungsanstalt (städtische Straßenreinigung) als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang. Die Anstalt hat die Aufgabe, öffentliche Verkehrsflächen zu reinigen.
(2) Die städtische Straßenreinigung übernimmt die Reinigung der nach § 3 angeschlossenen öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) mit c) der Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg (Straßenreinigungsverordnung).
§ 2
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die nach § 1 der Straßenreinigungsverordnung zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen verpflichteten Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben das Recht und die Pflicht, zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht nach § 2 der Straßenreinigungsverordnung sich nach Maßgabe dieser Satzung an die städtische Straßenreinigung anzuschließen und diese zu benutzen.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung wird auf Antrag Befreiung erteilt, wenn der Anschluss und die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar sind. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt Regensburg einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 3
Reinigungsflächen
Der städtischen Straßenreinigung sind alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Reinigungsklassen 1 und 2 (§ 2 Abs. 2 der Straßenreinigungsverordnung) angeschlossen. Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Reinigungsklasse 3 sind der städtischen Straßenreinigung angeschlossen, soweit sie in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das Anlage und Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Regensburg (Straßenreinigungssatzung) vom 12. Dezember 1963 (AMBl. Nr. 51 vom 19. Dezember 1963, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Juni 1978, AMBl. Nr. 27 vom 3. Juli 1978) außer Kraft.