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Verordnung über die Bildung eines Standesamtsbezirks für die Stadt Regensburg (Standesamtsbezirksverordnung – StABV) vom 22. Dezember 1999

(AMBl Nr. 52 vom 27. Dezember 1999)

Aufgrund von § 52 des Personenstandsgesetzes und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Mit Wirkung vom 01.01.2000 wird der Standesamtsbezirk Regensburg neu gebildet. Der Standesamtsbezirk Regensburg umfasst das Gebiet der Stadt Regensburg. Das Standesamt hat seinen Sitz in der Stadt Regensburg. Zuständig für das Standesamt ist die Stadt Regensburg.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2000 in Kraft.