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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche" vom 14. Mai 1992

(AMBl. Nr. 21 vom 25. Mai 1992, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Aufgrund der Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in BayRS 791-1-U, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.7.1986 (GVBl 86 S. 135), erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 30.4.1992, Nr. 820-8631 R/St 8, genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Fl.Nr. 890/3 der Gemarkung Winzer in der Südostecke stehende Quercus robur "Fastigiata" - Säuleneiche wird als Naturdenkmal geschützt.

(2) Mitgeschützt wird die Umgebung im Umfang von 8 x 8 m. Mittelpunkt dieses Quadrates ist der Stammittelpunkt der Säuleneiche. Der Schutzbereich erstreckt sich somit auch auf eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 890/2 der Gemarkung Winzer.

(3) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung "Säuleneiche".

§ 2
Schutzzweck

Zweck des geschützten Naturdenkmales ist es, nachteilige Veränderungen für den ortsbildprägenden Baum zu verhindern, dessen Erhaltung aufgrund seiner hervorragenden Schönheit, seiner Seltenheit und seines Alters im öffentlichen Interesse liegt.

§ 3
Verbote

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieses Naturdenkmals oder seiner Bestandteile führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten,

  1. am Baum Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe durchzuführen,
  2. im mitgeschützten Bereich Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Lagern von Gegenständen, Fahrzeugen und Materialien vorzunehmen,
  3. den mitgeschützten Bereich zu befahren,
  4. im mitgeschützten Bereich Wege, Zufahrten, Treppen oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie nicht der Bayer. Bauordnung unterliegen,
  5. im mitgeschützten Bereich Pestizide oder sonstige den Baum gefährdende Stoffe einzubringen,
  6. im mitgeschützten Bereich Leitungen zu verlegen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten sind:

  • Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt. Der Zeitpunkt der Durchführung von Pflegemaßnahmen ist der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  • Die Bepflanzung mit Stauden und Sträuchern im Schutzbereich.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder
  2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken dieses Naturdenkmals, vereinbar ist oder
  3. die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.

§ 6
Anzeigepflicht

Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 in dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.