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Satzung über Sondernutzungen an Wohnverkehrsstraßen in Regensburg vom 20. August 1982

(AMBl. Nr 39 vom 27. September 1982 geänd. durch Satzung vom 11. März 1983, AMBl. Nr. 23 vom 6. Juni 1983, Satzung vom 18. August 1983, AMBl. Nr. 35 vom 29. August 1983, Satzung vom 27. Januar 1984, AMBl. Nr. 6 vom 6. Februar 1984, Satzung vom 26. November 1984, AMBl. Nr. 49 vom 3. Dezember 1984, Satzung vom 10. Mai 1985, AMBl. Nr. 21 vom 28. Mai 1985, Satzung vom 17. Januar 1986, AMBl. Nr. 5 vom 3. Februar 1986)

Aufgrund des Art. 22 a des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes erläßt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1

(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen in den in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straßen und Gassen (Wohnverkehrsstraßen) von Regensburg, die zu beschränkt-öffentlichen Wegen (selbständigen Geh- und Radwegen) gewidmet sind, zu folgenden Benutzungsarten und -zwecken gilt allgemein als erlaubt:

  1. der Verkehr zum Be- und Entladen im Sinne des Straßenverkehrsrechts (Lieferverkehr),
  2. der Verkehr mit Kraftfahrzeugen von Handwerkern und Inhabern handwerksähnlicher Betriebe zum Zwecke der Durchführung handwerklicher oder handwerksähnlicher Arbeiten auf den Anliegergrundstücken durch die Betriebsinhaber oder ihr Personal, soweit die Kraftfahrzeuge dabei wegen der Beförderung handwerklicher Güter oder handwerklichen Geräts benötigt werden (Handwerkerverkehr),
  3. der Verkehr mit Taxen,
  4. der Verkehr mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Ärzten zum Zwecke ärztlicher Verrichtungen auf den Anliegergrundstücken,
  5. der Verkehr mit Kraftfahrzeugen zum Aufsuchen oder Verlassen von Garagen oder sonstigen Kraftfahrzeugstellplätzen auf Anliegergrundstükken,
  6. der Verkehr mit Karftfahrzeugen zum Aufsuchen oder Verlassen von Parkplätzen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, wenn solche Parkplätze in den Wohnverkehrsstraßen ausgewiesen sind und soweit eine straßenverkehrsrechtliche Berechtigung zur Benutzung solcher Parkplätze besteht.

(2) Sondernutzungserlaubnisse nach dieser Satzung gelten nur, wenn bei der Sondernutzung die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beachtet werden.

(3) Die nach dieser Satzung zugelassenen Sondernutzungen sind sondernutzungsgebührenfrei.

(4) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und, soweit sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes sowie der Satzung der Stadt Regensburg über Sondernutzungen bleiben unberührt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage zur Satzung über die Sondernutzungen an Wohnverkehrsstraßen in Regensburg

Verzeichnis der zu beschränkt-öffentlichen Wegen (selbständigen Geh- und Radwegen) gewidmeten Straßen und Gassen (Wohnverkehrsstraßen) in Regensburg, für die die Satzung gilt (T = Teilfläche, deren Umfang sich aus der entsprechenden straßenrechtlichen Verfügung ergibt):

Albertus-Magnus-Platz

Am Römling

Am Schulbergl

Am Wiedfang

Am Stärzenbach (T)

Alte Manggasse 

Auergasse 

Augustinergasse 

Augustinerplatz 

Baumhackergasse 

Bismarckplatz (T) 

Blaue-Stern-Gasse

Dänzergasse

Deischgasse 

Drei-Mohren-Straße

Emmeramsplatz (T)

Englburgergasse

Erhardigasse 

Fidelgasse

Fuchsengang 

Fuchsgäßchen 

Gäßchen ohne End

Grünes Gäßchen 

Haaggasse 

Heiliggeistgasse 

Hinter der Pfannenschmiede 

Kapuzinergasse 

Krebsgasse

Lederergasse (T)

Luzengasse

Metgebergasse

Obere Bachgasse (T)

Ortnergasse

Pfarrergasse

Poetengäßchen

Portnergasse

Predigergasse

Prinzenweg

Rehgäßchen

Röhrlgäßchen (T)

Rote-Löwen-Straße (T)

Rote-Stern-Gasse

Roter-Lilien-Winkel (T)

Rühlgässel (T)

Sachsengäßchen (T)

Scheugäßchen

Silbernagelgasse (T)

Silberne-Fisch-Gasse

Silberne-Kranz-Gasse

Spiegelgasse

St.-Albans-Gasse

Steckgasse

Steinergasse

Straußgäßchen

Watmarkt

Weintingergasse (T)

Weißbräuhausgasse

Wiesmeierweg (T)

Winklergasse (T)

Zandtengasse

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