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B) Der Geschäftsgang

(AMBl. Nr. 21 vom 19. Mai 2014 – auszugsweise, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 22. Mai 2014, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 2015, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 30.07.2015, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 24. Mai 2017, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 14. Mai 2020, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 2021, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 02. Dezember 2021, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 2022)

I. Allgemeines

§ 20
Verantwortung für den Geschäftsgang

(1) Stadtrat und Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

(2) Eingaben und Beschwerden der Einwohner/Einwohnerinnen der Stadt an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin fallen, erledigt dieser/diese in eigener Zuständigkeit.Diese Vorgehensweise gilt auch für die Behandlung von Online-Petitionen. Online-Petitionen, die ausdrücklich an den Stadtrat adressiert sind, aber nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, werden wie folgt behandelt:

  1. Ist keine Zuständigkeit der Stadt gegeben, wird der Absender, nachdem der Stadtrat über den Eingang der Petition informiert worden ist, hiervon unterrichtet,
  2. Betrifft die Online-Petition ein Geschäft der laufenden Verwaltung, erfolgt, nachdem der Stadtrat bzw. Ausschuss informiert worden ist, eine Weiterleitung an den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zur zuständigen Erledigung. 

§ 21
Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(3) Wird der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO). 

§ 21a
Hybride Stadtratssitzungen

(1) Stadtratsmitglieder, die aufgrund Krankheit oder einer behördlichen Quarantäne- bzw. Isolationsanordnung oder eines erhöhten Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit einer ansteckenden Krankheit an einer Teilnahme im Sitzungssaal (körperliche Anwesenheit) gehindert sind, können an Sitzungen des Stadtrates mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO). 

(2) Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung gemäß Abs. 1 an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin spätestens bis 12 Uhr am Vortag der Sitzung unter Angabe des Verhinderungsgrunds schriftlich oder elektronisch mitteilen. Der Verhinderungsgrund ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Quarantäne- bzw. Isolationsanordnung nachzuweisen. Die Höchstzahl der zuschaltbaren Teilnehmer ist auf 10 Stadtratsmitglieder begrenzt. Möchten mehr Stadtratsmitglieder nach Absatz 1 mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

Am Sitzungstag müssen sich Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Sitzung zuschalten.

(3) Wird der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt. Die Möglichkeit zur Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ferner ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 GO geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 GO zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen (Art. 47a Abs. 2 GO).

(4) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO). Fehlfunktionen und Bedienungsfehler an der von den Stadtratsmitgliedern verwendeten Hard- und Software sowie allgemeine Netzstörungen fallen nicht in den städtischen Verantwortungsbereich. Der Widmungszweck von den Stadtratsmitgliedern bereits zur Verfügung gestellter Hard- und Software wird explizit nicht auf die Möglichkeit der Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung erstreckt.

(5) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO). 

(6) Die Abstimmung der zugeschalteten Stadtratsmitglieder erfolgt durch Handaufhebung und, soweit wegen nicht eindeutig erkennbarem Abstimmungsverhalten (z.B. durch Bildübertragungsverzögerung) erforderlich, zusätzlich mündlich, nach namentlichen Aufruf durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Eine Teilnahme an Wahlen mittels Ton-Bild-Übertragung ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).

(7) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO). Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO gilt entsprechend.

(8) Die eröffneten Teilnahmemöglichkeiten an Sitzungen des Stadtrates mittels Bild-Ton-Übertragung gelten nicht für Sitzungen von vorberatenden oder beschließenden Stadtratsausschüssen.

§ 22
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

(1) Ein Stadtratsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten/seiner Ehegattin, seinem Lebenspartner/seiner Lebenspartnerin, einem/einer Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Stadtratsmitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat (Art. 49 Abs. 1 GO).

(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Stadtrat ohne Mitwirken des/der persönlich Beteiligten (Art. 49 Abs. 3 GO).

(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Stadtratsmitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (Art. 49 Abs. 4 GO).

(4) Mitglieder des Stadtrates, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs.1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem/der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum. 

§ 23
Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer und Zuhörerinnen bestimmte Raum ausreicht. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 

(3) Bild- und Tonaufnahmen dürfen von Medienvertretern/Medienvertreterinnen gefertigt werden; sie müssen unterbleiben, wenn einzelne Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen einer Aufzeichnung widersprechen. Der Sitzungsverlauf darf durch die Aufzeichnung nicht gestört oder behindert werden. Persönlichkeitsrechte der Anwesenden sind zu wahren. Unautorisierte Bild- und Tonaufnahmen sowie die Ablichtung persönlicher Unterlagen von anderen Sitzungsteilnehmern/Sitzungsteilnehmerinnen in der Weise, dass diese lesbar sind, sind untersagt. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Stadtratsmitglieder. Zuhörern und Zuhörerinnen wird grundsätzlich keine Erlaubnis zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erteilt.

(4) Die Verwaltung erstellt Tonaufnahmen von sämtlichen öffentlichen Sitzungen für eine Online-Mediathek. Dafür werden vorab einmalig Einwilligungserklärungen von den Sitzungsteilnehmern/Sitzungsteilnehmerinnen eingeholt, die bis zu einem Widerruf gültig sind. Diskussionsbeiträge von Sitzungsteilnehmern/Sitzungsteilnehmerinnen, die keine Einwilligung erteilt haben, werden gelöscht.  

§ 24
Nichtöffentliche Sitzungen

(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

  1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
  2. Rechtsgeschäfte mit Dritten,
  3. Rechtsstreitigkeiten,
  4. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen,
  5. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
  6. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist. 

(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO). Die Bekanntgabe der Beschlüsse erfolgt auf der städtischen Internetseite. 

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 25
Einberufung

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert. Er/Sie hat eine Stadtratssitzung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Stadtratsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden (Art. 46 Abs. 2 GO).

(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin setzt Zeit und Ort der Sitzungen fest. 

§ 26
Tagesordnung

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge (§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2) von Stadtratsmitgliedern setzt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten.

(3) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung der Öffentlichkeit durch Anschlag an der Amtstafel im Neuen Rathaus bekannt zu geben. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Stadtrates (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gegeben.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden. 

§ 27
Form und Frist für die Einladung

(1) Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument auf eine von der Stadt Regensburg zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse übersandt.

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder beim Provider abrufbar eingegangen ist und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) Der Tagesordnung sollen dazugehörige Unterlagen beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch mittels einer App zur Verfügung gestellt werden. Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

(4) Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf einen Tag verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. 

§ 28
Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sind spätestens bis zum 12. Tag vor der Sitzung schriftlich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin einzureichen. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Die Anträge sind - in der Regel - nach Vorberatung durch den zuständigen Ausschuss vom Stadtrat oder, wenn ein beschließender Ausschuss zuständig ist, von diesem zu behandeln.

(3) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind bei dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Wird im Fall des Abs. 3 Nr. 1 die Dringlichkeit vom Stadtrat verneint, werden sie nach Abs. 1 behandelt, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin dies beantragt.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

(6) Dem Stadtrat bzw. dem zuständigen beschließenden Ausschuss ist in der nächstmöglichen Sitzung ein Sachstandsbericht über den Vollzug von Anträgen zu geben, die auf Initiative einer Stadtratsfraktion oder eines Stadtratsmitgliedes behandelt und deren Umsetzung beschlossen wurde, wenn die Realisierung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt ist. 

III. Sitzungsverlauf

§ 29
Eröffnung der Sitzung

Der/Die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er/Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest. 

§ 30
Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss des Stadtrates geändert werden. Durch Beschluss können Tagesordnungspunkte unter Vertagung von der Tagesordnung abgesetzt, zur Vorberatung oder zur Entscheidung an einen Ausschuss verwiesen oder nachträglich gemäß § 28 Abs. 3 in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 24), so wird darüber unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.

(3) Der Beratung eines Tagesordnungspunktes geht der Vortrag des/der Vorsitzenden oder des zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin voraus. Der Vortrag ist in der Regel mit einem Antrag abzuschließen. Im Stadtratsplenum gilt der vom vorberatenden Ausschuss gefasste Beschluss als eingebracht. Er ist bekannt zu geben. Der/Die Vorsitzende oder der Referent/die Referentin können jedoch eine eigene abweichende Meinung darlegen und zusätzlich einen eigenen Antrag stellen. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden. Ist ein Punkt auf Antrag von Stadtratsmitgliedern auf die Tagesordnung gebracht worden, so erhält vorher ein Vertreter/eine Vertreterin der Antragstellenden Gelegenheit zum Sachvortrag, zur Begründung und zur Antragstellung.

(4) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des/der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrates Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen. 

§ 31
Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der/die Vorsitzende die Beratung.

(2) Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden erteilt wird. Zwischenrufe sind zulässig. Zwischenfragen können mit Einverständnis des Redners/der Rednerin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zugelassen werden. Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; er/sie kann es einem Stadtratsmitglied zum gleichen Tagesordnungspunkt oder, wenn die Beratung in Abschnitte gegliedert ist, zum gleichen Abschnitt zweimal erteilen. In beiden Fällen ist die Redezeit bei der ersten Wortmeldung auf fünf Minuten und bei der zweiten Wortmeldung auf drei Minuten begrenzt. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der/die Vorsitzende über die Reihenfolge. Der/Die Vorsitzende kann die Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten in Abschnitte gliedern und die Wortmeldungen dementsprechend berücksichtigen; die Gliederung darf jedoch nicht zum Ausschluss von Wortmeldungen führen. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" (§ 32) ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern und Zuhörerinnen kann das Wort nicht erteilt werden.

(3) Die Redner/Die Rednerinnen sprechen von ihrem Platz oder in besonderen Fällen vom Redepult aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen; Abweichungen vom Thema sind zu vermeiden.

(4) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung (§ 32).
  2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

(5) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, können Antragsteller/Antragstellerinnen, Berichterstatter/Berichterstatterinnen und sodann der/die Vorsitzende eine Schlussäußerung abgeben. Die Beratung wird von dem/der Vorsitzenden geschlossen.

(6) Der/Die Vorsitzende kann Stadtratsmitgliedern nach Ende der Beratung über einen Tagesordnungspunkt das Wort zur Abgabe einer persönlichen Erklärung erteilen. Der Redner/Die Rednerin darf in der persönlichen Erklärung nur Angriffe zurückweisen, die bei der Beratung im Stadtrat gegen ihn geführt wurden oder eigene Aussagen berichtigen, die er während der Beratung im Stadtrat getroffen hat. 

§ 32
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf

  1. Erweiterung der Tagesordnung (§ 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1 Satz 3),
  2. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte (§ 30 Abs. 1 Satz 2),
  3. Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt,
  4. Vertagung eines Tagesordnungspunktes (§ 30 Abs. 1 Satz 3),
  5. Verweisung eines Tagesordnungspunktes an einen Ausschuss (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ),
  6. Behandlung eines Tagesordnungspunktes in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung (§ 30 Abs.2),
  7. Zuziehung von Sachverständigen (§ 30 Abs. 4),
  8. Schluss der Redeliste,
  9. Schluss der Beratung,
  10. Wiedereintritt in die Beratung nach Abgabe der Schlussäußerungen (§ 31 Abs. 5 Satz 1),
  11. sonstige Regelungen des Geschäftsganges, soweit sie der Entscheidung durch den Stadtrat unterliegen; jedoch können auch Anregungen an den Vorsitzenden/die Vorsitzende gerichtet werden. 

(2) Der/Die Vorsitzende soll bei der Beratung eines Antrages zur Geschäftsordnung die Worterteilung auf einen Sprecher/eine Sprecherin jeder Fraktion beschränken; außerdem kann er/sie selbst das Wort ergreifen.

(3) Bis zur Erledigung eines Antrages zur Geschäftsordnung findet eine anderweitige Behandlung des Tagesordnungspunktes nicht statt und können weitere Anträge zur Geschäftsordnung nicht gestellt werden.

(4) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung (§ 28 Abs. 3) und Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte (§ 30 Abs. 1 Satz 2) können zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden. Anträge auf Vertagung und Verweisung (§ 30 Abs. 1 Satz 3) können vor und während der Beratung eines Tagesordnungspunktes gestellt werden.

(5) Anträge auf Schluss der Redeliste können nur Stadtratsmitglieder stellen, die nicht bereits zur Sache gesprochen haben und nicht auf der Redeliste stehen. Nach Stellung des Antrages gibt der/die Vorsitzende die noch vorgemerkten Redner/Rednerinnen bekannt. Wird der Antrag angenommen, werden vor den Schlussäußerungen (§ 31 Abs. 5 Satz 1) nur noch diese Redner/Rednerinnen gehört.

(6) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Stadtratsmitglieder stellen, die nicht bereits zur Sache gesprochen haben. Nach Stellung des Antrages gibt der/die Vorsitzende die noch vorgemerkten Redner/Rednerinnen bekannt. Wird der Antrag angenommen, so werden nur noch die Schlussäußerungen (§ 31 Abs. 5 Satz 1) zugelassen. 

§ 33
Abstimmung

(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" schließt der/die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Über Anträge zur Geschäftsordnung lässt er/sie abstimmen, wenn die Beratung über sie abgeschlossen ist (§ 32 Abs. 3). Er/Sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 21 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

  1. Anträge, die mit einem zur Nachprüfung gestellten Beschluss eines beschließenden Ausschusses übereinstimmen,
  2. Anträge, die mit dem Beschluss eines vorberatenden Ausschusses übereinstimmen,
  3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
  4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Nr. 3 fällt. 

(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der/die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag vorgetragen werden. Der/Die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja" - "nein" abgestimmt.

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss eines Viertels der Stadtratsmitglieder durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). Kein Mitglied des Stadtrates darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht deren sofortige Wiederholung durch alle Mitglieder verlangt wird, die an der Abstimmung teilgenommen haben. Eine sofortige Wiederholung des Zählvorgangs durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Klärung des vorangegangenen Zählvorgangs ist möglich. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde. 

§ 34
Wahlen

(1) Für Entscheidungen des Stadtrates, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist (Art. 51 Abs. 4 GO).

(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keine zusätzlichen oder sonstigen Kennzeichen tragen, es sei denn, dass es sich um die Kennzeichnung der Wahl handelt. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerbern/Bewerberinnen drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen im Fall des Satzes 2 an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber/Bewerberinnen mit gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von den Bewerbern/Bewerberinnen mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

(4) Das Los zieht ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied. Die Lose werden vom/von der Vorsitzenden in Abwesenheit dieses Mitglieds hergestellt.

(5) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses kann der Stadtrat drei Stadtratsmitglieder bestimmen.

(6) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist (z.B. Wahl von Vertrauenspersonen als Mitglieder des Schöffenwahlausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Stadtrates nach § 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Vorsitzende/Die Vorsitzende kann in diesen Fällen die Wahl so oft wiederholen lassen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht ist. 

§ 35
Anfragen

(1) Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden/die Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit werden solche Anfragen sofort beantwortet. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet.

(2) Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung nicht statt.

(3) Das Wort kann einem Stadtratsmitglied insgesamt zweimal erteilt werden. 

§ 36
Ordnungsbestimmungen

(1) Der/Die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO). In Ausübung des Hausrechts kann er/sie Zuhörer/Zuhörerinnen, die Beifall oder Missfallen äußern oder in anderer Weise die Sitzung stören, zur Ordnung rufen. Er/Sie kann einzelne Zuhörer/Zuhörerinnen, welche die Ordnung stören und bei allgemeiner Unruhe sämtliche Zuhörer/Zuhörerinnen aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.

(2) Redner/Rednerinnen, die gegen die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 verstoßen, ruft der/die Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der/die Vorsitzende das Wort entziehen.

(3) Stadtratsmitglieder, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der/die Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrates von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO).

(4) Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Stadtrat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen (Art. 53 Abs. 2 GO).

(5) Der/Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder schließen, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der/Die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

(6) In den Sitzungen darf nicht geraucht werden. Der/Die Vorsitzende soll längere Sitzungen durch angemessene Pausen unterbrechen. 

§ 37
Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der/die Vorsitzende die Sitzung.

IV. Sitzungsniederschrift

§ 38
Form, Inhalt und Genehmigung

(1) Über die Sitzungen des Stadtrates werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Niederschriften sind zu binden.

(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können digitale Aufzeichnungen gefertigt werden. Diese sind unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und dürfen Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Ist ein Mitglied des Stadtrates bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). Bei namentlicher Abstimmung ist eine Abstimmungsliste beizulegen, welche die Abstimmung eines jeden Mitgliedes erkennen lässt.

(4) Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

(6) Die Niederschrift soll spätestens 9 Wochen nach der Sitzung in den Räumlichkeiten des zentralen Sitzungsdienstes zur Einsichtnahme durch die Stadtratsmitglieder aufgelegt werden. Die Stadtratsfraktionen und Einzelstadträte werden per E-Mail alsbald über die Fertigstellung der Niederschriften über die Plenumssitzungen sowie über die Sitzungen von Ausschüssen, denen sie als Mitglied angehören, informiert und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hingewiesen. Dieser Benachrichtigung werden die Entwürfe der Niederschriften der jeweiligen öffentlichen Sitzung beigefügt. Während der Sitzung, in der über die Genehmigung entschieden wird, liegen die Niederschriften sowohl öffentlicher als auch nichtöffentlicher Sitzungen zur Einsichtnahme im Sitzungssaal auf. Werden bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben, so gilt die Niederschrift gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als vom Stadtrat genehmigt. Die Stadtratsfraktionen und Einzelstadträte, die dem jeweiligen Ausschuss angehören, werden in der Regel eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin über die beabsichtigte Einholung der Genehmigung informiert. 

§ 39
Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger/Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Stadtgebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien von einzelnen in öffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkten anfertigen lassen. Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54  Abs. 3 Satz 1 GO). Über die Erteilung weitergehender Abschriften entscheidet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Gründe der Wirtschaftlichkeit. 

(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen sind nach der Genehmigung durch den Stadtrat auf der städtischen Homepage einsehbar und werden den Stadtratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, werden auf der städtischen Homepage veröffentlicht, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt. 

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 40
Anwendbare Bestimmungen

(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 20 bis 39 sinngemäß. 

(2) Zu den Ausschusssitzungen werden die Ausschussmitglieder und, soweit Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches auf der Tagesordnung stehen, die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder eingeladen. Stadtratsfraktionen und Stadtratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.

(3) Vorberatende Ausschüsse können in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschließen. Sie müssen dies, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Dritter der Behandlung in öffentlicher Sitzung entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO).

(4) Mitglieder des Stadtrates können auch in nichtöffentlicher Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer/Zuhörerinnen anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso wie in öffentlicher Sitzung nicht zu. Berät ein Ausschuss über einen Tagesordnungspunkt, der auf Antrag eines Stadtratsmitglieds, das dem Ausschuss nicht angehört, behandelt wird, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller/der Antragstellerin Gelegenheit, seinen/ihren Antrag mündlich zu begründen. Darüber hinaus kann der Ausschuss mit Mehrheit beschließen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin bei der weiteren Beratung dieses Tagesordnungspunktes ein Rederecht erhält.

(5) Für den Rechnungsprüfungsausschuss gelten im Übrigen die besonderen Vorschriften des Art. 103 GO. Insbesondere obliegen der Vorsitz, die Einberufung und die Festsetzung der Tagesordnung dem vom Stadtrat zum/zur Vorsitzenden bestimmten Ausschussmitglied. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nichtöffentlich.