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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung - RKS) vom 25. Mai 1988

(AMBl. Nr. 23 vom 6. Juni 1988, geändert durch Satzung vom 13. Dezember 1994, AMBl. Nr. 51 vom 19. Dezember 1994, Satzung vom 15. Juli 1996, AMBl. Nr. 30 vom 22. Juli 1996, Satzung vom 17. März 1997, AMBl. Nr. 12 vom 24. März 1997, Satzung vom 12. November 1997, AMBl. Nr. 46 vom 17. November 1997, Satzung vom 02. Oktober 1998, AMBl. Nr. 42 vom 19. Oktober 1998, Satzung vom 11. Juli 2001, AMBl. Nr. 30 vom 23. Juli 2001, Satzung vom 19. Dezember 2003, AMBl. Nr. 52 vom 22. Dezember 2003, Satzung vom 04.12.2006, AMBl. Nr. 51 vom 18. Dezember 2006, Satzung vom 31. März 2009, AMBl. Nr. 16 vom 14. April 2009, Satzung vom 24.02.2011, AMBl. Nr. 14 vom 04. April 2011)

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung:

§ 1

Die Stadt Regensburg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Regensburger Kostenverzeichnis), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von 5 bis 25.000 EURO erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind oder werden.

(2) Wurde vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bereits eine kostenpflichtige Auskunft erteilt, kann die Gebühr dafür ganz oder teilweise auf die sich nach den lfd. Nrn. der Tarifgruppen 01 ff. ergebende Gebühr angerechnet werden, wenn durch die vorweg erteilte Auskunft der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand vermindert wurde.

(3) Im Falle der Zurücknahme eines Antrags oder Rechtsbehelfs oder der Erledigung eines Antrags oder Rechtsbehelfs auf andere Weise ist von der Festsetzung der Kosten abzusehen, soweit durch die Zurücknahme oder durch die Erledigung auf andere Weise das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.