Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung:
§ 1
Die Stadt Regensburg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Regensburger Kostenverzeichnis), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von 5 bis 25.000 EURO erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind oder werden.
(2) Wurde vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bereits eine kostenpflichtige Auskunft erteilt, kann die Gebühr dafür ganz oder teilweise auf die sich nach den lfd. Nrn. der Tarifgruppen 01 ff. ergebende Gebühr angerechnet werden, wenn durch die vorweg erteilte Auskunft der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand vermindert wurde.
(3) Im Falle der Zurücknahme eines Antrags oder Rechtsbehelfs oder der Erledigung eines Antrags oder Rechtsbehelfs auf andere Weise ist von der Festsetzung der Kosten abzusehen, soweit durch die Zurücknahme oder durch die Erledigung auf andere Weise das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.