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Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung in Regensburg vom 30. Juni 2016

Auf Grund des 1829 errichteten Testaments des Stadtpfarrers Paul Schönberger bei St. Rupert (St. Emmeram), aus dem Vermögen eines eigenen Vereins und aus Teilen des Vermögens der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung wurde durch Magistratsbeschluss vom 14. Oktober 1833 die Kath. Bruderhausstiftung in Regensburg gegründet, um dem Bedürfnis einer Anstalt zur Unterbringung armer, erwerbsunfähiger Mitglieder der katholischen Gemeinde Regensburg abzuhelfen.
Die landesherrliche Genehmigung für die Stiftung erteilte die Regierung des Regenkreises am 27. Januar 1834.
Ihre ausreichende Fundierung verdankte die Stiftung vor allem einer großen Vermögenszuwendung sowie der Schenkung des Gutes Tremmelhausen durch den Besitzer der Jesuitenbrauerei Johann Niedermeier.
Die am 10.1.1861 erlassene Satzung des Kath. Bruderhauses wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 23. Januar 1952 geändert (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 26 vom 27. Januar 1952). 

Der Stiftung wird gemäß Art. 5 des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2008 (GVBI S. 834, BayRS 282-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 46 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GVBI S. 82), folgende neue Satzung gegeben:

§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Katholische Bruderhausstiftung". Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Regensburg.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke).

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. durch den Bau bzw. den Erwerb, den Betrieb und den Unterhalt stationärer,  teilstationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen,
  2. durch die Förderung, den Bau, den Unterhalt und den Betrieb zeitgemäßer, alternativer und innovativer Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen, wie z. B. Wohngruppen, betreute Wohngemeinschaften, soweit dies der Altenhilfe dient und die Selbstständigkeit und Autonomie ihrer älterer Bewohnerinnen und Bewohner fördert,
  3. durch die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Unternehmen bevorzugt bei ergänzenden Projekten im Stiftungsinteresse,
  4. durch die Finanzierung, Organisation oder Bereitstellung von Hilfen, die zur Verbesserung der Lebenslage und Lebensqualität auch einzelner Nutzerinnen und Nutzer der Maßnahmen beitragen.

(3) Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, sowie der Sozialhilfeträger dürfen hierbei nicht subventioniert werden. Katholische Bürgerinnen und Bürger der Stadt Regensburg sind vorrangig zu unterstützen.

(4) Die Stiftung darf keine Erwerbsabsichten verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(5) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3
Grundstockvermögen

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus den in der Anlage als einem Bestandteil dieser Satzung ausgewiesenen Vermögenswerten.

§ 4
Stiftungsmittel

Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht

  1. aus den Erträgen und sonstigen Nutzungen des Stiftungsvermögens,
  2. aus den Erträgen und sonstigen Nutzungen des Zweckvermögens,
  3. aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

§ 5
Stiftungsorgane und Verwaltung

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten.

§ 6
Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen.

§ 7
Anfallsberechtigung

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg. Diese hat es, unter Beachtung des Stiftungszwecks, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung i.d.F. vom 29.10.2009 außer Kraft.