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Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung – MarktGS) vom 16. Januar 1978

(AMBl. Nr. 4 vom 23.Januar 1978, geänd. durch Satzung vom 8. Dezember 1982, AMBl. Nr. 51 vom 20. Dezember 1982, Satzung vom 8. Dezember 1987, AMBl. Nr. 50 vom 14. Dezember 1987, Satzung vom 3. August 1989, AMBl. Nr. 33 vom 14. August 1989, Satzung vom 13. November 1990, AMBl. Nr. 48 vom 26. November 1990, Satzung vom 18. November 1991, AMBl. Nr. 47 vom 25. November 1991, Satzung vom 24. Juli 1995, AMBl. Nr. 31 vom 31. Juli 1995, Satzung vom 01.08.2000, AMBl. Nr. 32 vom 07. August 2000, Satzung vom 31.05.2010, AMBl. Nr. 25 vom 21. Juni 2010, Satzung vom 09. Juli 2012, AMBl. Nr. 30 vom 23. Juli 2012, Satzung vom 10. Juli 2014, AMBl. Nr. 31 vom 28. Juli 2014)

Aufgrund des Art. 8 des Kommunalababengesetzes (KGA) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Markteinrichtungen in der Stadt Regensburg werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Gebührentatbestand

Eine Gebühr wird für jede befugte oder unbefugte Benutzung der Markteinrichtungen erhoben.

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Markteinrichtung benützt oder benutzen läßt. Überlässt der befugte Benutzer einem Unbefugten die Einrichtung, so haften beide als Gesamtschuldner.

§ 4
Gebührensätze

Die Gebühren bemessen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. Für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführten Arten der Benutzung werden die Gebühren nach vergleichbaren Tatbeständen bemessen.

§ 5
Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung der Erlaubnis über die Benutzung der Markteinrichtung.

§ 6
Fälligkeit und Erhebung der Gebührenschuld

Die Gebühren werden mit dem Beginn der Benutzung im voraus fällig, für den Christkindlmarkt jedoch bereits 4 Wochen vor Beginn der Benutzung. Bei einer durchgehenden Benutzung der Markteinrichtungen, die länger als einen Monat erfolgt, werden die Gebühren abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 monatlich Fällig, und zwar jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Markteinrichtung benutzt worden ist. Die Gebühren sind an die Stadt Regensburg oder die mit der Einhebung beauftragten Bediensteten der Stadt Regensburg zu entrichten. Die Gebührenquittungen oder sonstige Zahlungsnachweise sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie sind nicht übertragbar.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtl. Mitteilungsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.