Aufgrund des Art. 8 des Kommunalababengesetzes (KGA) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Markteinrichtungen in der Stadt Regensburg werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2
Gebührentatbestand
Eine Gebühr wird für jede befugte oder unbefugte Benutzung der Markteinrichtungen erhoben.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Markteinrichtung benützt oder benutzen läßt. Überlässt der befugte Benutzer einem Unbefugten die Einrichtung, so haften beide als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührensätze
Die Gebühren bemessen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. Für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführten Arten der Benutzung werden die Gebühren nach vergleichbaren Tatbeständen bemessen.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung der Erlaubnis über die Benutzung der Markteinrichtung.
§ 6
Fälligkeit und Erhebung der Gebührenschuld
Die Gebühren werden mit dem Beginn der Benutzung im voraus fällig, für den Christkindlmarkt jedoch bereits 4 Wochen vor Beginn der Benutzung. Bei einer durchgehenden Benutzung der Markteinrichtungen, die länger als einen Monat erfolgt, werden die Gebühren abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 monatlich Fällig, und zwar jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Markteinrichtung benutzt worden ist. Die Gebühren sind an die Stadt Regensburg oder die mit der Einhebung beauftragten Bediensteten der Stadt Regensburg zu entrichten. Die Gebührenquittungen oder sonstige Zahlungsnachweise sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie sind nicht übertragbar.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtl. Mitteilungsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.